Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2009 ein neues Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht. Das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ sieht insbesondere Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und die Mehrwertsteuer-Richtlinie vor und hält auch Änderungen in sonstigen Bereichen parat. Überwiegend enthält das Gesetz positive Konsequenzen für den Steuerzahler. Im Bereich der Umsatzsteuer müssen Unternehmer allerdings mit neuen Formalien rechnen. Hier ein erster Überblick:
Einkommensteuer
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeitbeteiligungen konnten bislang nur von dem Freibetrag von 360 € profitieren, wenn die Anteile nicht durch Entgelt-Umwandlung erworben wurden. Das wird nun rückwirkend zum 2. April 2009 geändert. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist damit lediglich, dass die Förderung allen Arbeitnehmern zusteht, die mindestens 1 Jahr Betriebszugehörigkeit haben.
Spenden und Mitgliedsbeiträge sollen nun auch als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die begünstigte Einrichtung ihren Sitz in der EU bzw. im EWR hat. Das gilt für alle offenen Fälle. Begünstigt ist die Einrichtung immer dann, wenn sie nach ihrer Satzung Zwecke verfolgt, die nach deutschem Recht gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich wären. Das gilt auch für Spenden an Stiftungen. Wird an eine juristische Person des öffentlichen Rechts im EU- und EWR-Ausland gespendet, muss diese natürliche Personen im Inland fördern oder die Tätigkeit zum Ansehen Deutschlands im Ausland beitragen.
Die degressive Abschreibung für Gebäudeneubauten wird ebenfalls auf den EU-/ EWR-Raum ausgeweitet. Möglich ist das bei noch allen offenen Veranlagungen. Allerdings muss dazu der Bauantrag bereits vor dem 31. Dezember 2005 gestellt worden sein. Wie sich die neuen Abschreibungsmöglichkeiten auf die deutsche Steuererklärung auswirken, hängt davon ab, wie die ausländischen Mieteinkünfte im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) behandelt werden. Sieht das DBA die Anrechnungsmethode vor, z.B. bei Finnland und Spanien, können ab dem VAZ 2008 negative ausländische Mieteinkünfte mit inländischen Einkünften verrechnet werden. In den meisten Fällen werden die ausländischen Mieteinkünfte im Inland freigestellt. Durch den Wegfall des Progressionsvorbehalts für Einkünfte aus dem EU-/ EWR-Raum ab 2008, wirkt sich die Neuregelung allerdings nur auf noch nicht bestandskräftige Vorjahre aus.
Änderungen gibt es auch bei der Riester-Rente:
· Zulagenberechtigt sind künftig auch Grenzgänger, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Kinder und mittelbar begünstigte Ehegatten erhalten keine Zulage.
· Dagegen sind nun auch Ehegatten dann mittelbar zulagenberechtigt, wenn nicht beide Partner unbeschränkt steuerpflichtig sind, weil einer seinen Wohnsitz im EU-/ EWR-Ausland hat.
· Die sog. Wohnriester-Förderung erhalten nun auch Immobilien im EU-/ EWR-Raum, wenn die begünstigte Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet. Ferienhäuser sind damit nach wie vor nicht begünstigt.
· Wer seine Steuerpflicht in Deutschland durch Wegzug ins EU-/ EWR-Ausland aufgibt, braucht künftig die steuerliche Förderung nicht mehr zurückzahlen, zumindest solange die Auszahlungsphase nicht begonnen hat. Wird der Wohnsitz in einen Staat außerhalb der EU verlegt, ist immerhin noch eine zinslose Stundung bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich.
Rentner mit Wohnsitz im Ausland müssen ihre deutsche Rente in Deutschland versteuern. Künftig wird der Zugriff des deutschen Fiskus in diesen Fällen auch auf solche Renten ausgeweitet, die von einer ausländischen Zahlstelle geleistet werden, wenn die früheren Beiträge zumindest teilweise in Deutschland steuerbegünstigt waren, z.B. über den Sonderausgabenabzug. Ob sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich ausgewirkt hat, spielt keine Rolle.
Körperschaft-
und Gewerbesteuer
Die geänderten Regelungen zum Spendenabzug gelten selbstverständlich auch hier.
Umsatzsteuer
Umfangreiche Änderungen sollen sich bei Postleistungen ergeben. Ausschlaggebend ist die Liberalisierung des Postmarktes. Auch private Postdienstleister werden von der Umsatzsteuer befreit, wenn durch sie eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt wird. Insbesondere müssen sie flächendeckend tätig sein und eine bestimmte Qualität zu tragbaren Preisen anbieten. Darüber wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Bescheinigung erteilen.
Umsatzsteuerfrei sind nach wie vor die folgenden Dienstleistungen:
· die Beförderung von Briefsendungen, adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften bis 2 kg,
· die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 kg und
· Einschreibe- und Wertsendungen.
Nicht mehr umsatzsteuerbefreit – und das gilt auch für Leistungen der Deutschen Post AG – sollen ab dem 1. Juli 2010 folgende Leistungen sein:
· Paketsendungen über 10 kg,
· adressierte Bücher, Kataloge, Zeitschriften, Zeitungen über 2 kg,
· Expresszustellungen und Nachnahmelieferungen,
· Leistungen, die individuell vereinbart oder zu Sonderkonditionen erbracht werden,
· Leistungen zu nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters festgelegten Qualitätsmerkmalen und
· Leistungen, die nicht für den durchschnittlichen Privathaushalt bestimmt sind, wie z.B. der Versand von Postvertriebsstücken ab 1.000 Exemplaren.
Hinweis:
Betroffene Unternehmen sollten sich bis zur zweiten Jahreshälfte auf die Änderungen einstellen und einen entsprechenden Antrag beim BZSt stellen, da die Bescheinigung bis zum 1. Juli 2010 vorliegen muss.
Erbringt ein Unternehmer aus dem EU-Ausland steuerpflichtige Dienstleistungen für einen inländischen Unternehmer, wird der deutsche Unternehmer in der Regel zum Steuerschuldner. Bereits ab dem 1. Januar 2010 soll neuerdings die Steuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum entstehen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Für andere Leistungen, die unter das Steuerschuldnerverfahren fallen, ändert sich der Entstehungszeitpunkt der Steuer nicht.
Führt der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet Dienstleistungen aus und der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, müssen diese nun ebenfalls bereits im Monat der Leistungserbringung in die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen werden.
Bei Dauerleistungen entsteht die Umsatzsteuer künftig mindestens jährlich.
Für Zusammenfassende Meldungen, die ab 2010 auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen abzugeben sind, wird der Abgabezeitraum von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats ausgedehnt. Weiterhin quartalsweise dürfen diejenigen Unternehmer ihre Zusammenfassenden Meldungen abgeben, wenn sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte von nicht mehr als 100.000 € pro Quartal bewirken. Unternehmer mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind von dieser Vereinfachungsregelung ausgenommen. Wird die Betragsgrenze innerhalb eines Quartals überschritten, muss bereits für den laufenden Kalendermonat auf monatliche Abgabeweise umgestellt werden. Eine Dauerfristverlängerung soll nicht mehr möglich sein. Berichtigungen müssen innerhalb eines Monats erfolgen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2010.
Auf Antrag sollen ab dem 1. Januar 2010 auch Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom BZSt auf Antrag erhalten.
Hinweis:
Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich erst im Anfangsstadium. Daher kann noch mit Änderungen und Ergänzungen gerechnet werden. Trotzdem sollten Sie sich rechtzeitig auf die geplanten Änderungen einstellen. Wir beraten Sie gern!
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2009, LEXinform Nr. 0434524
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