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// RTS Steuerberater Info: Handwerkerkosten dürfen auch andere bezahlen


Handwerkerkosten können derzeit zu einer Steuerermäßigung von maximal 1.200 € (20 % der Aufwendungen) führen. Begünstigt sind nur die Lohnkosten des Handwerkers. Damit das Finanzamt die Steuererstattung auch zahlt, muss die Rechnung unbar bezahlt worden sein. Doch das Geld muss nicht zwingend vom eigenen Konto des Hausbesitzers oder Mieters abgebucht worden sein, wie nun das Sächsische Finanzgericht festgestellt hat.

Das Urteil ging auf den Fall einer Steuerpflichtigen zurück, die gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus besaß. Dort lebte auch die Mutter der Steuerpflichtigen. Als Handwerkerleistungen im Haus durchgeführt wurden, bezahlte nicht die Tochter die Handwerkerrechnung, sondern das Geld wurde vom Konto der Mutter abgebucht. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den Steuerabzug, denn schließlich habe die Steuerpflichtige selbst keine Aufwendungen gehabt. Wieso sollte ihr dann die Steuerermäßigung gewährt werden? Dass im Bereich der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bereits seit Jahren der sog. abgekürzte Zahlungsweg anerkannt ist, störte das Finanzamt wenig.

Anders dagegen das Finanzgericht. Die Grundsätze des abgekürzten Zahlungswegs gelten auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die direkte Zahlung der Mutter an die Handwerker könne nicht anders beurteilt werden, als eine Geldschenkung der Mutter an die Eheleute mit anschließender „eigenhändiger“ Zahlung der Rechnung durch die Eheleute.

Außerdem sei aus dem Nachweiserfordernis, dass die Rechnung unbar bezahlt werden müsse, nicht abzuleiten, dass das Geld zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen stamme. Wichtig sei, dass eine Rechnung vorliege und als Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers ein Kontobeleg oder ähnliches vorhanden sei. Schließlich sei Sinn und Zweck der Steuerermäßigungsvorschrift, dass Schwarzarbeit bekämpft werde. Das werde durch die Anerkennung des abgekürzten Zahlungswegs nicht behindert.

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Der Belegnachweis muss seit 2007 nicht mehr zwingend der Steuererklärung beigefügt werden, damit der Abzug überhaupt gewährt werden kann, aber die Rechnungen und Bankbelege müssen trotzdem aufbewahrt werden. Ob das Finanzamt dann tatsächlich die einzelnen Belege zur Prüfung anfordert, steht in dessen Ermessen.

Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2009, 4 K 645/09, LEXinform Nr. 5009223

 


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