Zwar wurde der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Hotels und Pensionen ab 1. Januar 2010 auf 7 % gesenkt, doch leider gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz ausdrücklich nicht für Frühstücksleistungen. Für diese Leistungen bleibt es beim allgemeinen Steuersatz von 19 %. Für den leistenden Unternehmer hat das zur Folge, dass nun in der Rechnung die Leistungen für Übernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen werden müssen, denn beide Leistungen haben unterschiedliche Umsatzsteuersätze.
Aber nicht nur für die Hoteliers ergeben sich Änderungen. Gravierend sind auch die Auswirkungen im Reisekostenrecht. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschbeträge anlässlich einer Auswärtstätigkeit steuerfrei erstatten. Wie viel das ist, hängt von der Abwesenheitsdauer ab. Bei Inlandsreisen gibt es derzeit folgende Pauschbeträge, die unabhängig davon gelten, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer tatsächliche Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind:
· 6 €, wenn die Auswärtstätigkeit mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden dauert,
· 12 € bei einer Dauer zwischen 14 und 24 Stunden und
· 24 € bei ganztätiger 24-stündiger Abwesenheit am Kalendertag.
In der Praxis bucht der Arbeitgeber Hotelübernachtungen einschließlich Frühstück. Er entscheidet auch darüber, in welchem Hotel der Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit übernachtet. In Hotelrechnungen wurde bisher regelmäßig der Preis für das Frühstück nicht offen ausgewiesen. Reisekostenrechtlich handelt es sich dabei um eine Art Mahlzeitgestellung, die die zu erstattenden Übernachtungskosten mindert. Die Minderung beträgt 20 % des Pauschbetrags für den Verpflegungsmehraufwand für eine ganztägige Abwesenheit. Das sind bei Inlandsübernachtungen 4,80 € (20 % von 24 €). Der Arbeitnehmer erhält sodann die Kosten für die Übernachtung abzüglich 4,80 € und die jeweils geltende Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber ersetzt.
Anders verläuft die Erstattung bereits jetzt, wenn die Hotelrechnung den Preis für das Frühstück, der regelmäßig den Betrag von 4,80 € überschreitet, offen in der Rechnung ausweist. Dann wird nämlich dieser Preis von den steuerfrei zu erstattenden Übernachtungskosten abgezogen. Daher wiesen Hotels in der Praxis das Frühstück in den seltensten Fällen separat aus.
Doch nunmehr sorgt das Wachstumsbeschleunigungsgesetz dafür, dass das Frühstück immer offen in der Rechnung ausgewiesen werden muss. Das kann ungewünschte Folgen haben, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Arbeitnehmer ist 2 Tage auf Auswärtstätigkeit und an diesen beiden Tagen jeweils 12 Stunden unterwegs. Das Frühstück weist in der Hotelrechnung einen Betrag von 20 € aus. Der Arbeitgeber erstattet seinem Mitarbeiter die Verpflegungspauschale von insgesamt 12 € (2 x 6 €) und die Hotelübernachtungskosten abzüglich 20 €. Das heißt, dass der Arbeitnehmer für das Frühstück 20 € selbst zahlen muss, von seinem Arbeitgeber dafür aber nur 12 € steuerfrei erstattet bekommt. Das ist ein sehr unbefriedigendes Ergebnis, denn warum soll ein Arbeitnehmer für eine durch seinen Dienstherrn angeordnete Dienstreise Beträge aus eigener Tasche zahlen? Erstattet der Arbeitgeber dennoch mehr als reisekostenrechtlich vorgesehen, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Lösung des Problems kann vorerst nur dadurch erreicht werden, indem der Arbeitgeber das Frühstück vor Reiseantritt schriftlich beim Hotel bestellt und der Frühstückswert nicht über 40 € liegt. Dann kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die gesamte Hotelrechnung einschließlich Frühstück erstatten. Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 € als Arbeitslohn versteuern oder er wird direkt von den zu erstattenden Spesen abgezogen.
Hinweis:
So erfreulich wie die Senkung der Umsatzsteuersätze für Übernachtungen auch ist, sie führt doch zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts. Hier muss gehofft werden, dass kurzfristig eine Regelung getroffen wird, wonach der bisherige Sachbezugswert von 4,80 € auch bei einem separaten Ausweis der Frühstückskosten in der Rechnung angesetzt werden kann.
Quelle: Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009, BGBl. 2009 I S. 3950
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