Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben abgezogen. Mit den deutlich verbesserten Abzugsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes reagiert. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dienen der Existenzsicherung und müssen deshalb steuerfrei gestellt werden. Begünstigt sind die Beiträge für den Steuerpflichtigen selbst, seinen Ehepartner und seine Kinder.
Hinweis:
Uneingeschränkt steuerlich begünstigt sind nur Beiträge, die auf einen gesetzlich festgelegten existenznotwendigen Versicherungsschutz entfallen. Soweit der Versicherungsbeitrag darüber hinaus gehende Beitragsanteile enthält, z.B. für Zahnzusatzversicherungen, Komfortleistungen bei Privatversicherungen (wie etwa Chefarztbehandlung) oder Krankentagegeldversicherung, sind diese grundsätzlich nicht begünstigt.
Private Krankenversicherungen erteilen für ihre Versicherten eine Bescheinigung, aus der hervor geht, welche Beitragsanteile unmittelbar begünstigt sind. Gesetzlich Versicherte können, sofern keine Wahlleistungen mit der Krankenkasse vereinbart wurden, ihre Beiträge in Höhe von 96 % abziehen. Durch die 4 %-ige Minderung soll der Anspruch auf Krankengeld abgedungen werden.
Nur wenn die Beiträge für den existenznotwendigen Versicherungsschutz bei Selbständigen nicht über 2.800 € liegen und bei Arbeitnehmern nicht über 1.500 €, darf der Differenzbetrag für sonstige Versicherungsbeiträge, z.B. für Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen-, Lebensversicherungen, abgezogen werden.
Allerdings kann die Steuerminderung nur dann gewährt werden, wenn das Versicherungsunternehmen die steuerlich begünstigten Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund meldet. Diese wiederum stellt die Daten in eine Datenbank ein, in die dann die Finanzämter einsehen können. Die Daten übermitteln entweder die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder private Versicherungsunternehmen.
Der Datenübermittlung muss der Steuerpflichtige grundsätzlich zustimmen. Bei Versicherungsverhältnissen, die bereits zum 1. Januar 2010 bestanden haben, wird kraft einer Übergangsregelung davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige der Datenübermittlung zustimmt. Damit wird eine erhebliche bürokratische Überlastung vermieden. Die erforderliche Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Steuerpflichtige durch das Versicherungsunternehmen oder eine andere übermittelnde Stelle
· über die beabsichtigte Datenübermittlung und das ihm zustehende Widerrufsrecht sowie
· die Verwendung seiner Identifkationsnummer zur Datenübermittlung
informiert worden ist. Nach Erhalt einer solchen Information kann der Steuerpflichtige seine Einwilligung innerhalb von 4 Wochen widerrufen.
Wer nach dem 1. Januar 2010 eine neue Krankenversicherung abschließt oder die Versicherung wechselt, muss ausdrücklich der Datenübermittlung zustimmen.
Was passiert, wenn die Datenübermittlung verspätet stattfindet oder ganz unterbleibt? Das hängt ganz davon ab, ob der Steuerpflichtige rechtzeitig seine Einwilligung erteilt hat. Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig und der Steuerpflichtige hatte fristgerecht seine Einwilligung erteilt, können auch nach der Bestandskraft des Steuerbescheids übermittelte Daten zu einer Änderung des Steuerbescheides führen. Fristgerecht ist die Einwilligung in die Datenübermittlung theoretisch immer dann erteilt, wenn der Steuerpflichtige spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Beitragszahlung folgt, gegenüber der übermittelnden Stelle in die Datenübermittlung einwilligt. Dadurch sollen Steuerpflichtige auch bei verspäteter Datenübermittlung keine wirtschaftlichen Nachteile haben.
Hinweis:
Bei Neuverträgen ist es wichtig, dass die Einwilligung zur Datenübermittlung überhaupt erteilt wird und das spätestens bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides bzw. innerhalb der genannten Zweijahresfrist.
Hat der Steuerpflichtige zwar seine Einwilligung erteilt, die Datenübermittlung ist allerdings aus anderen Gründen, z.B. aus technischen Gründen, nicht erfolgt, kann der Nachweis der Beiträge auch in Papierform erfolgen. Das kann z.B. bei ausländischen Versicherungsunternehmen der Fall sein.
Quelle: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16. Juli 2009, BGBl. 2009 I S. 1959
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