Berufsbetreuer müssen auf ihre Entgelte Umsatzsteuer von 19 % abführen. Doch die Steuerpflicht steht derzeit auf dem Prüfstand. Grund dafür ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2009, in dem der BFH die Umsatzsteuerfreiheit für Betreuungsvereine festgestellt hat. Ausschlaggebend war nicht etwa das deutsche Umsatzsteuergesetz sondern die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Diese schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei stellen müssen. Ebenso steuerbegünstigt sind Leistungen, die durch im betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Leistungserbringer bewirkt werden. Allerdings dürfen die einzelnen Mitgliedstaaten diese Steuerbefreiung von weiteren Bedingungen abhängig machen, u.a. davon, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, behördlich genehmigt sind oder nicht über diesen genehmigten Preisen liegen dürfen, sog. Preisabstandsgebot.
Die Vergütung der Betreuer richtet sich seit dem Jahr 1999 nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG). Dieses Gesetz sieht eine einheitliche Vergütung von Vereins- und Berufsbetreuern vor. Welche konkrete Vergütung sich ergibt, das wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands entweder durch den Urkundsbeamten der Geschäftstelle oder durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt. Im ersten Fall wird funktional eine Behörde tätig, im zweiten Fall das Vormundschaftsgericht, das eine mit einer Behörde vergleichbare Funktion ausübt. Der BFH kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei den für die Betreuer festgesetzten Vergütung um behördlich genehmigte Preise handelt.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat das sog. Preisabstandsgebot aber nicht konsequent umgesetzt. Es kommt nämlich nur amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu Gute. Zumindest Betreuungsvereine können sich nun direkt auf das höherrangige europäische Recht berufen und ihre Leistungen umsatzsteuerfrei abrechnen.
Doch wie sieht es mit selbständigen Berufsbetreuern aus? Die Rechtsprechung geht dahin, dass der „Einrichtungsbegriff“ auch auf natürliche Personen anzuwenden ist. Doch bisher gibt es dazu noch keine Rechtsprechung oder Stellungnahmen seitens der Finanzverwaltung. Der Berufsverband freier Berufsbetreuer führt dazu ein Musterverfahren, um diese Frage richterlich klären zu lassen.
Hinweis:
Die Steuerbefreiung würde sogar rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 möglich sein. Bereits abgeführte Umsatzsteuerbeträge könnten erstattet werden, soweit die jeweiligen Bescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Allerdings besteht in solchen Fällen noch kein akuter Handlungsbedarf. Der Antrag auf Erstattung kann noch bis zum 31. Dezember 2010 gestellt werden. Da momentan noch keine richterliche Entscheidung in dieser Sache gefällt wurde, noch kein Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens vorliegt und im Übrigen noch ungewiss ist, wie die Gerichte entscheiden werden, sollte mit der Einspruchsführung oder mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung abgewartet werden. Wir werden Sie zum weiteren Verfahren auf dem Laufenden halten.
Im Übrigen müssten, sollte man zu Gunsten der Berufsbetreuer entscheiden, eventuell geltend gemachte Vorsteuerbeträge ans Finanzamt zurückgezahlt werden. Berufsbetreuer, die als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen, wären ohnehin von einer abweichenden umsatzsteuerlichen Behandlung nicht betroffen.
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Quelle: BFH-Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, DStR 2009 S. 687; BFH-Pressemitteilung vom 1. April 2009, Nr. 32/09, LEXinform Nr. 0432950
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