Nach einem aktuellen BFH-Urteil sind Leistungen, die im Zusammenhang mit einer sog. Mailing-Aktion erbracht werden, als einheitliche Leistung zu beurteilen und daher insgesamt mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.
Bei „Mailings“ handelt es sich um Serienbriefe, die oftmals zu Informationszwecken oder zum Spendensammeln verschickt werden. Damit stehen weitere Leistungen im Zusammenhang, z.B. Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle. Im verhandelten Fall ging es um eine deutsche GmbH, die eine solche Mailing-Aktion für eine italienische gemeinnützige Organisation durchführte. Fraglich war zunächst, ob die Leistungen der deutschen GmbH überhaupt im Inland steuerbar waren. Die GmbH erstellte Informationsschriften, die sie mit den Auftraggebern abstimmte. Von Listeneignern wurden Adressen von „spendenaffinen“ Personen angemietet und die Druckaufträge an die Druckerei weitergegeben. Die fertigen Schriften wurden entweder in der deutschen Druckerei kuvertiert und versandt oder sie wurden an einen italienischen „Lettershop“ versandt, der wiederum Kuvertierung und Versand übernahm. Anhand der in dem Überweisungsträger angegebenen Kennziffer ermittelte dann die GmbH, welche der angeschriebenen Personen gespendet hatten und erstellte darüber für den Auftraggeber eine Statistik. Die GmbH wollte Umsatzsteuer sparen und vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen zumindest zum Teil im Inland nicht steuerbar bzw. nicht steuerpflichtig seien, da die fertigen Druckerzeugnisse schließlich ins Ausland geliefert wurden.
Das Finanzamt vertrat eine ganz andere Beurteilung. Bei den Leistungen der GmbH gegenüber dem italienischen Auftraggeber würde es sich um eine einheitliche sonstige Leistung handeln, die in Deutschland als erbracht gilt. Damit würde hier auch Umsatzsteuer in Höhe von 19 % fällig werden. Schließlich sei der Kunde der GmbH nicht nur am körperlichen Erhalt der Mailings interessiert sondern vielmehr am geistigen Gehalt der Aktion bzw. am Anstieg der Mitgliedschaften und dem Spendeneingang. In Frage komme auch nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für den Versand von Drucktiteln.
Dies bestätigte letztendlich auch der BFH. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung dürfe nicht künstlich aufgespalten werden. Bei qualitativer Betrachtung überwiegen in diesem Fall eindeutig die Dienstleistungselemente, denn der wirtschaftliche Gehalt lag eindeutig nicht in der Zuwendung eines in dem Werbebrief verkörperten Sachwerts. Dessen Lieferung sei im Vergleich zum Gesamtkonzept kein vergleichbares Gewicht beizumessen.
Hinweis:
Der verhandelte Fall betraf zwar eine Mailingaktion mit einem ausländischen Geschäftspartner, gilt aber gleichwohl auch für alle Fälle im Inland. Die Aufsplittung in eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Drucktiteln und andere sonstige Leistungen scheidet nach dem BFH-Urteil aus.
Quelle: BFH-Urteil vom 15. Oktober 2009, XI R 52/06, LEXinform Nr.
0588654; BFH-Pressemitteilung vom 30. Dezember 2009,
Nr. 110/09, LEXinform Nr. 0434819
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