Arbeit außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt. Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge, sind diese derzeit z.B. bei Nachtarbeit in Höhe von 25 % des Grundlohns steuerfrei, bei Sonntagsarbeit in Höhe von 50 % und bei Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen sogar bis zu 150 %. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg ist dafür allerdings Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer keinen gleich bleibenden Nettolohn unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit erhalten.
Dieses Vergütungsmodell hatte der Betreiber eines Autohofes gewählt. Er beschäftigte im Gastronomiebereich des Autohofs Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Alle Arbeitnehmer erhielten auf Grundlage ihres Arbeitsvertrags konstante Nettolöhne, ohne dass es darauf ankam, wie viele Stunden der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber nutzte für die Bruttolohnberechnung eine branchenspezifische Abrechnungssoftware, mit deren Hilfe der Grundlohn inklusive der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit auf den Bruttolohn hochgerechnet wurde. Nach Abzug der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge und unter Berücksichtigung der Begünstigungen für die Zuschläge wurde somit der vereinbarte Nettolohn ermittelt. Bei einer späteren Lohnsteuerprüfung monierte das Finanzamt diese Lohnvereinbarung, strich die Steuerbefreiung für die Zuschläge und bat den Arbeitgeber nachträglich wegen Lohnsteuer zur Kasse.
Das anschließende Verfahren vor dem Finanzgericht nützte dem Arbeitgeber nichts. Die baden-württembergischen Richter sahen in den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen einen klaren Widerspruch zum Zweck der Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Schließlich seien die Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit an diesen Tagen bzw. Zeiträumen belastet und sollten dafür eine steuerliche Entlastung bzw. ein höheres Nettogehalt erhalten. Die von dem Arbeitgeber gewählte Lohnabrechnungsmethode würde aber nicht den Arbeitnehmer begünstigen, da sein Einkommen unabhängig von seiner Arbeitszeit konstant bliebe. Begünstigt sei durch diese Methode der Arbeitgeber, denn je mehr Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werde, desto geringer seien seine Lohnkosten. Im Übrigen fordere das Gesetz ganz klar, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn – d.h. extra – gezahlt werden müssen. Damit liegen im Ergebnis nicht die Voraussetzungen vor, die Steuerbefreiung für die Zuschläge zu gewähren. Die Bruttolöhne seien damit in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, so wie es das Finanzamt bereits gefordert hatte.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, denn die unterlegene Partei hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 50/09). Damit können gleich gelagerte Fälle offen gehalten werden.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2009, 9 K 260/06, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 50/09), LEXinform Nr. 5009195
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