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// RTS Steuerberater Info:Landwirtschaft: Umsatzsteuer bei Futtermitteln


Die Lieferung von Futtermitteln unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Liefern pauschalierende Landwirte Futtermittel, ist der Durchschnittssatz von derzeit 10,7 % anzuwenden.

In der Praxis war vermehrt die Frage aufgekommen, mit welchem Steuersatz die Lieferung von z.B. Mais an Biogasanlagen zu besteuern ist. Hier handelt es sich zwar um Futtermittel, diese werden jedoch nicht als solche eingesetzt, sondern zur Energieerzeugung in Biogasanlagen. Zu dieser Frage hat sich jetzt die OFD Karlsruhe geäußert – und bestätigt damit die bisher herrschende Meinung.

 

Zur Fütterung verwendete Futtermittel

Steckrüben, Futterrüben, Futtermöhren, Kohlrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, z.B. Futtermais sind aufgrund ihrer zolltariflichen Einordnung grundsätzlich begünstigt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für Lieferungen von Futterpflanzen und von Silage von Futterpflanzen zur Verwendung als Futtermittel in der Tierhaltung.

 

Zum Betrieb von Biogasanlagen verwendete Futtermittel

Nach der unverbindlichen Zolltarifauskunft der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in Hamburg kommt es nur auf die Verwendungsfähigkeit ("Eignung") als Futtermittel an, nicht auf die tatsächliche Verwendung als Futtermittel. Nach der zolltariflichen Einordnung unterliegen somit auch die Lieferungen von Futterpflanzen und von Silagen von Futterpflanzen an Betreiber von Biogasanlagen dem ermäßigten Steuersatz.

 

Lieferungen von Futtermitteln im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung

Werden pflanzliche Futtermittel - auch Silagen - im Rahmen eines pauschalierenden landwirtschaftlichen Betriebs erzeugt, ist der Durchschnittssatz von derzeit 10,7 % anzuwenden

Quelle: OFD-Karlsruhe, Verfügung vom 03. August 2009, S 7221, LEXinform Nr. 5232450

 


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