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// RTS Steuerberater Info:Unfallkosten richtig von der Steuer absetzen.


Schnee und Eisglätte haben in letzter Zeit für reichlich Unfälle auf den Straßen gesorgt. An der Schadensregulierung kann aber unter Umständen das Finanzamt beteiligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Unfall auf der Fahrt zur oder von der Arbeit ereignet hat. Oder der Steuerpflichtige war gerade auf einer betrieblichen Fahrt, auf Auswärtstätigkeit, auf einer Fahrt zu einer Fortbildungsveranstaltung oder während eines beruflich bedingten Umzugs unterwegs.

Die Kosten aus dem erlittenen Schaden können, sofern die Unfallfahrt beruflich oder betrieblich veranlasst gewesen ist, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Nicht beruflich veranlasst sind Unfälle, die sich auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignet haben. Keine Umwegstrecken sind Fahrten zum Betanken des Pkws in Vorbereitung auf eine beruflich veranlasste Fahrt oder Umwegfahrten zur Abholung eines Mitarbeiters bei beruflichen Fahrten. Das eigene Verschulden des Steuerpflichtigen ist steuerlich ohne Bedeutung, sofern der Unfall nicht durch die private Lebensführung mitveranlasst wurde, z.B. bei einer Fahrt unter Alkoholeinwirkung. 

Absetzbar sind folgende Kosten:

·         Reparaturkosten, sowohl für Fremd- als auch für Eigenschäden,

·         Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung,

·         ggf. Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung,

·         an Dritte gezahltes Schmerzensgeld oder Zahlungen für Verdienstausfall,

·         Auslagen für die Selbstregulierung (z.B. zur Erhaltung des Schadensfreiheitsrabatts),

·         Schäden an privaten Gegenständen,

·         Kosten für Gutachter, Anwalt und Gerichte sowie

·         sonstige Auslagen, die im Unfallzusammenhang stehen (Abschleppkosten, Telefon, Taxi, Porto, etc.).

Nicht abzugsfähig sind Kreditzinsen für die Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs. Wird allerdings für die Bezahlung der Reparatur ein Darlehen aufgenommen, können die Schuldzinsen abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind außerdem die wegen des Unfalls ausgesprochenen Geldstrafen und Bußgelder.

Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verkehrswert nach dem Unfall unter dem steuerlichen Buchwert liegt. Das kommt häufig bei Bagatellschäden vor, die nicht repariert werden oder bei einem Totalschaden. Merkantile Minderwerte, wie sie an einem reparierten, aber weiter benutzten Arbeitnehmer-Fahrzeug verbleiben, können nicht abgesetzt werden. Zu Grunde zu legen ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren. Nach Ablauf der Nutzungsdauer scheidet eine Abschreibung aus. Keine Rolle spielt es, ob das Fahrzeug dem Ehegatten gehört und dieser die Anschaffungskosten allein bezahlt hat. Im Übrigen kann die Absetzung für außergewöhnliche Absetzung auch bei einem Diebstahl abgesetzt werden. Der Abzug für außergewöhnliche Absetzung muss zwingend im Unfalljahr in die Steuererklärung aufgenommen werden. 

Hinweis:

Wichtig ist, dass die Kosten nur in der Höhe zum steuerlichen Abzug führen, soweit sie nicht durch eventuelle Versicherungsleistungen oder andere Ersatzzahlungen, z.B. durch den Arbeitgeber, ausgeglichen wurden. Im Übrigen müssen die Kosten nicht in einen Anteil für private oder berufliche Fahrzeug-Nutzung aufgeteilt werden. Es kommt allein darauf an, dass sich der Unfall auf einer beruflich oder betrieblich veranlassten Fahrt ereignet hat. Sämtliche Unfallkosten muss der Steuerpflichtige nachweisen können und auf Verlangen des Finanzamtes belegen. 

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressenotiz 01/2010 vom 13. Januar 2010, www.bdl-online.de

 

 


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