Das
umstrittene Milliarden-Steuergeschenk der neuen Bundesregierung hat inzwischen
auch die letzte Hürde – den Bundesrat – genommen und ist damit seit dem 1. Januar
gültig. Welche Neuregelungen sind damit in Kraft getreten und inwieweit hat es Änderungen
gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf gegeben?
Zinsschranke
Die
Zinsschrankenregelung betrifft Unternehmen, die hohe Zinsaufwendungen haben. Überschreiten
diese die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 1 Mio. € auf 3 Mio. € heraufgesetzte
Freigrenze, können die Zinsen nur eingeschränkt steuerlich abgezogen werden.
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
Ab dem 1. Januar 2010 können
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter wahlweise
wie folgt abschreiben:
· Sofortabzug: Liegen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbständig nutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht über 410 € netto, können diese
sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Entscheidet sich der
Steuerpflichtige dafür, müssen alle Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt,
wieder in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern sich
die erforderlichen Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Die
Anlagegüter können aber auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinweg
abgeschrieben werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den
Sofortabzug, müssen Wirtschaftsgüter über 410 € nach ihrer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
· Sammelposten: Zur Sofort-AfA
gibt es als Alternative auch weiterhin die Möglichkeit, bei Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € den jährlichen
Sammelposten zu bilden, der über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig aufzulösen
ist. Der Vorteil dieser Handhabung: abgesehen von der buchmäßigen Erfassung
beim Zugang des Wirtschaftsguts gibt es keine weiteren Dokumentationspflichten.
Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € müssen sofort abgeschrieben
werden.
· Das Wahlrecht kann nur
einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr und nach dem 31. Dezember 2009
angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter ausgeübt werden.
Steuerpflichtige mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr haben somit im
Wirtschaftsjahr 2010 entweder den Sammelposten in der Bilanz oder sie haben von
der Sofort-Abschreibung bzw. der Verteilung über die Nutzungsdauer Gebrauch
gemacht. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, z.B. vom 1. Juli bis 30. Juni, kann
das Wahlrecht wie gehabt erst für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 1. Januar
ausgeübt werden. D.h., dass bei diesen Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr 2009/2010
sowohl der Sammelposten als auch die Sofortabschreibung bis 410 €, sofern das
Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, zum Zuge kommen kann.
Die
abschließende Entscheidung, wie geringwertige Wirtschaftsgüter am optimalsten
abgeschrieben werden sollen, kann auch erst im Rahmen der Abschlussarbeiten
getroffen werden, vorausgesetzt, die Angaben aus dem laufend zu führenden
Verzeichnis ergeben sich aus der Buchführung. Folgende Beispiele zeigen, wie
unterschiedlich die Gewinnauswirkungen sein können.
· Ein Steuerpflichtiger
schafft sich ein Wirtschaftsgut für 140 € und einer Nutzungsdauer von 4 Jahren
an. Er kann die 140 € sofort abziehen oder er schreibt es über 4 Jahre
hinweg ab. Der Sofortabzug ist unabhängig davon möglich, ob er Wirtschaftsgüter
über 140 € sofort oder über den Sammelposten abschreiben will.
· Ein weiteres Wirtschaftsgut
kostet 400 € und hat eine Nutzungsdauer von ebenfalls 4 Jahren. Sofern
sich der Steuerpflichtige für den Sofortabzug entscheidet, kann er im selben
Wirtschaftsjahr keinen Sammelposten mehr bilden. Gleiches gilt auch, wenn er
sich für eine Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entscheidet.
Möchte er von dem Sammelposten Gebrauch machen, können alle anderen
Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € nicht mehr sofort und bei einem Wert
zwischen 150 € und 1.000 € auch nicht über die Nutzungsdauer hinweg
abgeschrieben werden.
· Kostet der Gegenstand
bspw. 850 € und hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, kann ihn der
Steuerpflichtige über diesen Zeitraum hinweg abschreiben. Dann bleibt ihm das
Wahlrecht zum Sofortabzug für Wirtschaftsgüter bis 410 € erhalten. Der
Sammelposten ist dann nicht möglich. Wird der Gegenstand dem Sammelposten
zugeordnet, reduziert das quasi den Abschreibungszeitraum von 10 auf 5 Jahre. Allerdings
müssten dann alle anderen Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € ebenfalls
in den Sammelposten aufgenommen werden.
Hinweis:
Die Abschreibungsmöglichkeiten
für geringwertige Wirtschaftsgüter sind damit erheblich vielfältig und nahezu
unübersichtlich geworden. Bei Überschusseinkünften, wie z.B. bei
Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, bleibt es
im Übrigen bei der bewährten 410 €-Regelung.
Erhöhung
des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags
Eltern
erhalten für ihre Sprösslinge ab 2010 monatlich 20 € mehr Kindergeld pro Kind. Ebenso
wird auch der Kinderfreibetrag von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € angehoben. Dieser
wiederum setzt sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag selbst (2.184 € pro
Elternteil) und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf (1.320 € pro Elternteil).
Verlustabzug
bei GmbHs und anderen Körperschaften
Beim
Übergang von Gesellschaftsanteilen konnte die bisherige Mantelkaufregelung zum
teilweisen oder vollständigen Untergang der körperschaftsteuerlichen Verlustabzüge
führen. Nun gibt es folgende neue Ausnahmetatbestände:
· Konzernklausel: Verluste
werden nicht gestrichen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden
Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist.
· Übergang der Verluste in
Höhe der stillen Reserven: Soweit die noch nicht genutzten Verluste durch
stille Reserven gedeckt sind, bleiben die Verluste erhalten. Abzustellen ist
auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs, d.h.
diese müssen dann im Betriebsvermögen tatsächlich vorhanden sein. Rückwirkende
Umwandlungen wirken sich nicht aus.
· Sanierungsklausel: Soll
die Übertragung von Anteilen zur Sanierung des Unternehmens beitragen, gilt
auch hier die Ausnahme. Diese Regelung wurde bereits befristet ins Gesetz
aufgenommen und gilt nun ohne zeitliche Beschränkung. Ein geplantes BMF-Schreiben
soll weitere Unklarheiten beseitigen.
Gewerbesteuerliche
Hinzurechnung
Immobilienmieten
und andere Aufwendungen für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern
werden bei der Gewerbesteuer künftig nur noch zu 50 % anstatt zu 60 % hinzugerechnet.
Ermäßigter
Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen
Auf
Beherbergungsleistungen werden seit dem 1. Januar 2010 nur noch 7 % Umsatzsteuer
fällig. Konkretisiert wurde diese Regelung, indem nun auch feststeht, dass der
ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen gilt, die nicht unmittelbar der
Vermietung dienen, auch wenn diese mit dem Entgelt für die Übernachtung
abgegolten sind. Nach der Gesetzesbegründung zählen zu diesen nicht begünstigten
Leistungen z.B. das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere
Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view”), die Getränkeversorgung
aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und
sonstige Pauschalangebote. Trotzdem sind weitere Abgrenzungsschwierigkeiten (z.
B. Schuhputzautomat) vorprogrammiert.
Hinweis:
Daraus ergeben sich eine
Reihe von gravierenden Veränderungen, die sowohl die Beherbergungsunternehmen
selbst als auch Übernachtende auf Auswärtstätigkeit oder Geschäftsreise
beachten müssen. Die leistenden Unternehmen müssen nun nämlich in ihren
Rechnungen das Entgelt für die reine Übernachtungsleistung und das Frühstück gesondert
ausweisen und damit ihre interne Kalkulation offen legen. Das betrifft auch
Pauschalangebote, z.B. bei Tagungen. Übernachtungen zum Jahreswechsel gelten
bei Einzelbuchung als am Neujahrstag erbracht und sind daher mit 7 % Umsatzsteuer
abzurechnen. Werden zum Jahreswechsel Hotelübernachtungen als sog. Blockbuchung
bzw. Übernachtungspaket gebucht, z.B. vier Übernachtungen vom 29.12.09 bis 2.1.10
zum Preis von 250 €, gilt auch hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
Für Unternehmer auf Geschäftsreise
könnte die Senkung des Steuersatzes zu einer Steigerung des Kostenfaktors führen,
da sie in der Regel ohnehin die Vorsteuer aus Hotelrechnungen erstattet
bekommen und die Hoteliers nicht verpflichtet sind, die reinen Übernachtungspreise
zu senken.
Die zum Teil erheblichen
lohnsteuerlichen Auswirkungen, die Arbeitnehmer auf Dienstreise betreffen, erläutern
wir Ihnen in einem separaten Artikel.
Darüber
hinaus kam noch eine weitere Ergänzung ins Gesetz: auch die kurzfristige
Vermietung von Campingflächen kann vom ermäßigten Steuersatz profitieren. Davon
sind nicht nur Flächen zum Aufstellen von Zelten begünstigt, sondern auch zum
Abstellen von Wohnwagen und Caravans.
Änderungen
im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
Das
seit einem Jahr gültige Gesetz wurde für Unternehmensnachfolger
nachgebessert. Die Regelverschonung von 85 % ist nunmehr an einen Überwachungszeitraum
von 5 Jahren (bisher: 7 Jahre) gebunden. In diesem Zeitfenster nach der Übertragung
des Betriebs darf die Mindestlohnsumme nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme
fallen und der Betrieb muss in seiner Substanz fortgeführt werden (Behaltensvorschrift).
Optiert der Erwerber zur 100 %-igen Verschonung, betragen Überwachungszeitraum
und Behaltensfrist 7 Jahre, in denen die maßgebliche Lohnsumme 700 % der Ausgangslohnsumme
betragen muss.
Hinweis:
Erfreulicherweise gilt
diese Regelung anders als ursprünglich geplant bereits für Erwerbe ab dem 1. Januar
2009. Doch damit nicht genug: Auch für Erbfälle des Jahres 2007 und 2008, für
die der Erbe bereits wirksam bis zum 30. Juni 2009 zum neuen Recht optiert
hatte, kommen die erleichterten Begünstigungsvorschriften zum Zuge – allerdings
nur bis zum 1. Juli 2010. Bis dahin muss m.E. eine Änderung des
Steuerbescheides veranlasst sein.
Eine weitere Änderung kommt Angehörigen der Steuerklasse II,
insbesondere
Geschwistern und Neffen, zu Gute. Der Steuertarif wurde auf 15 % bis 43 %
abgesenkt und gilt erstmals für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. 12. 2009
entsteht.
Grunderwerbsteuerbefreiung
bei Umwandlungen
Durch
eine Konzernklausel werden schließlich Grundstücksübergänge im Rahmen von
Umstrukturierungen ab dem 1. Januar 2010 begünstigt, wenn sich dabei die
Beteiligungsverhältnisse mittelbar nicht ändern. Leider gilt diese Befreiung
nur für Konzerne, d.h. wenn ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere
von diesem beherrschte Unternehmen involviert sind. Um Mitnahmeeffekte zu
vermeiden, muss die Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen fünf Jahre vor
und 5 Jahre nach der Umwandlung zu mindestens 95 % fortbestehen.
Hinweis:
Haben Sie noch Fragen?
Wir helfen Ihnen gerne!
Quelle:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009, BGBl. 2009 I S. 3950
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
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