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// RTS Steuerberater Info: Wachstumsbeschleunigungsgesetz seit Jahresbeginn in Kraft


Das umstrittene Milliarden-Steuergeschenk der neuen Bundesregierung hat inzwischen auch die letzte Hürde – den Bundesrat – genommen und ist damit seit dem 1. Januar gültig. Welche Neuregelungen sind damit in Kraft getreten und inwieweit hat es Änderungen gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf gegeben? 

 

Zinsschranke

Die Zinsschrankenregelung betrifft Unternehmen, die hohe Zinsaufwendungen haben. Überschreiten diese die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 1 Mio. € auf 3 Mio. € heraufgesetzte Freigrenze, können die Zinsen nur eingeschränkt steuerlich abgezogen werden.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab dem 1. Januar 2010 können Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter wahlweise wie folgt abschreiben:

·      Sofortabzug: Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht über 410 € netto, können diese sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, müssen alle Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, wieder in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Die Anlagegüter können aber auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Sofortabzug, müssen Wirtschaftsgüter über 410 € nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

·      Sammelposten: Zur Sofort-AfA gibt es als Alternative auch weiterhin die Möglichkeit, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € den jährlichen Sammelposten zu bilden, der über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig aufzulösen ist. Der Vorteil dieser Handhabung: abgesehen von der buchmäßigen Erfassung beim Zugang des Wirtschaftsguts gibt es keine weiteren Dokumentationspflichten. Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € müssen sofort abgeschrieben werden.

·      Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr und nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. Steuerpflichtige mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr haben somit im Wirtschaftsjahr 2010 entweder den Sammelposten in der Bilanz oder sie haben von der Sofort-Abschreibung bzw. der Verteilung über die Nutzungsdauer Gebrauch gemacht. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, z.B. vom 1. Juli bis 30. Juni, kann das Wahlrecht wie gehabt erst für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 1. Januar ausgeübt werden. D.h., dass bei diesen Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr 2009/2010 sowohl der Sammelposten als auch die Sofortabschreibung bis 410 €, sofern das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, zum Zuge kommen kann.

Die abschließende Entscheidung, wie geringwertige Wirtschaftsgüter am optimalsten abgeschrieben werden sollen, kann auch erst im Rahmen der Abschlussarbeiten getroffen werden, vorausgesetzt, die Angaben aus dem laufend zu führenden Verzeichnis ergeben sich aus der Buchführung. Folgende Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Gewinnauswirkungen sein können.

·      Ein Steuerpflichtiger schafft sich ein Wirtschaftsgut für 140 € und einer Nutzungsdauer von 4 Jahren an. Er kann die 140 € sofort abziehen oder er schreibt es über 4 Jahre hinweg ab. Der Sofortabzug ist unabhängig davon möglich, ob er Wirtschaftsgüter über 140 € sofort oder über den Sammelposten abschreiben will.

·      Ein weiteres Wirtschaftsgut kostet 400 € und hat eine Nutzungsdauer von ebenfalls 4 Jahren. Sofern sich der Steuerpflichtige für den Sofortabzug entscheidet, kann er im selben Wirtschaftsjahr keinen Sammelposten mehr bilden. Gleiches gilt auch, wenn er sich für eine Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entscheidet. Möchte er von dem Sammelposten Gebrauch machen, können alle anderen Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € nicht mehr sofort und bei einem Wert zwischen 150 € und 1.000 € auch nicht über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden.

·      Kostet der Gegenstand bspw. 850 € und hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, kann ihn der Steuerpflichtige über diesen Zeitraum hinweg abschreiben. Dann bleibt ihm das Wahlrecht zum Sofortabzug für Wirtschaftsgüter bis 410 € erhalten. Der Sammelposten ist dann nicht möglich. Wird der Gegenstand dem Sammelposten zugeordnet, reduziert das quasi den Abschreibungszeitraum von 10 auf 5 Jahre. Allerdings müssten dann alle anderen Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € ebenfalls in den Sammelposten aufgenommen werden.

Hinweis:

Die Abschreibungsmöglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter sind damit erheblich vielfältig und nahezu unübersichtlich geworden. Bei Überschusseinkünften, wie z.B. bei Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, bleibt es im Übrigen bei der bewährten 410 €-Regelung.

 

Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

Eltern erhalten für ihre Sprösslinge ab 2010 monatlich 20 € mehr Kindergeld pro Kind. Ebenso wird auch der Kinderfreibetrag von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € angehoben. Dieser wiederum setzt sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag selbst (2.184 € pro Elternteil) und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (1.320 € pro Elternteil).

 

Verlustabzug bei GmbHs und anderen Körperschaften

Beim Übergang von Gesellschaftsanteilen konnte die bisherige Mantelkaufregelung zum teilweisen oder vollständigen Untergang der körperschaftsteuerlichen Verlustabzüge führen. Nun gibt es folgende neue Ausnahmetatbestände: 

·      Konzernklausel: Verluste werden nicht gestrichen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

·      Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven: Soweit die noch nicht genutzten Verluste durch stille Reserven gedeckt sind, bleiben die Verluste erhalten. Abzustellen ist auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs, d.h. diese müssen dann im Betriebsvermögen tatsächlich vorhanden sein. Rückwirkende Umwandlungen wirken sich nicht aus.

·      Sanierungsklausel: Soll die Übertragung von Anteilen zur Sanierung des Unternehmens beitragen, gilt auch hier die Ausnahme. Diese Regelung wurde bereits befristet ins Gesetz aufgenommen und gilt nun ohne zeitliche Beschränkung. Ein geplantes BMF-Schreiben soll weitere Unklarheiten beseitigen.

 

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung 

Immobilienmieten und andere Aufwendungen für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern werden bei der Gewerbesteuer künftig nur noch zu 50 % anstatt zu 60 % hinzugerechnet.

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

Auf Beherbergungsleistungen werden seit dem 1. Januar 2010 nur noch 7 % Umsatzsteuer fällig. Konkretisiert wurde diese Regelung, indem nun auch feststeht, dass der ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen gilt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese mit dem Entgelt für die Übernachtung abgegolten sind. Nach der Gesetzesbegründung zählen zu diesen nicht begünstigten Leistungen z.B. das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view”), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote. Trotzdem sind weitere Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. Schuhputzautomat) vorprogrammiert.

Hinweis:

Daraus ergeben sich eine Reihe von gravierenden Veränderungen, die sowohl die Beherbergungsunternehmen selbst als auch Übernachtende auf Auswärtstätigkeit oder Geschäftsreise beachten müssen. Die leistenden Unternehmen müssen nun nämlich in ihren Rechnungen das Entgelt für die reine Übernachtungsleistung und das Frühstück gesondert ausweisen und damit ihre interne Kalkulation offen legen. Das betrifft auch Pauschalangebote, z.B. bei Tagungen. Übernachtungen zum Jahreswechsel gelten bei Einzelbuchung als am Neujahrstag erbracht und sind daher mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen. Werden zum Jahreswechsel Hotelübernachtungen als sog. Blockbuchung bzw. Übernachtungspaket gebucht, z.B. vier Übernachtungen vom 29.12.09 bis 2.1.10 zum Preis von 250 €, gilt auch hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz. 

Für Unternehmer auf Geschäftsreise könnte die Senkung des Steuersatzes zu einer Steigerung des Kostenfaktors führen, da sie in der Regel ohnehin die Vorsteuer aus Hotelrechnungen erstattet bekommen und die Hoteliers nicht verpflichtet sind, die reinen Übernachtungspreise zu senken.

Die zum Teil erheblichen lohnsteuerlichen Auswirkungen, die Arbeitnehmer auf Dienstreise betreffen, erläutern wir Ihnen in einem separaten Artikel.   

 

Darüber hinaus kam noch eine weitere Ergänzung ins Gesetz: auch die kurzfristige Vermietung von Campingflächen kann vom ermäßigten Steuersatz profitieren. Davon sind nicht nur Flächen zum Aufstellen von Zelten begünstigt, sondern auch zum Abstellen von Wohnwagen und Caravans.

 

Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Das seit einem Jahr gültige Gesetz wurde für Unternehmensnachfolger nachgebessert. Die Regelverschonung von 85 % ist nunmehr an einen Überwachungszeitraum von 5 Jahren (bisher: 7 Jahre) gebunden. In diesem Zeitfenster nach der Übertragung des Betriebs darf die Mindestlohnsumme nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme fallen und der Betrieb muss in seiner Substanz fortgeführt werden (Behaltensvorschrift). Optiert der Erwerber zur 100 %-igen Verschonung, betragen Überwachungszeitraum und Behaltensfrist 7 Jahre, in denen die maßgebliche Lohnsumme 700 % der Ausgangslohnsumme betragen muss.

Hinweis:

Erfreulicherweise gilt diese Regelung anders als ursprünglich geplant bereits für Erwerbe ab dem 1. Januar 2009. Doch damit nicht genug: Auch für Erbfälle des Jahres 2007 und 2008, für die der Erbe bereits wirksam bis zum 30. Juni 2009 zum neuen Recht optiert hatte, kommen die erleichterten Begünstigungsvorschriften zum Zuge – allerdings nur bis zum 1. Juli 2010. Bis dahin muss m.E. eine Änderung des Steuerbescheides veranlasst sein. 

 

Eine weitere Änderung kommt Angehörigen der Steuerklasse II, insbesondere Geschwistern und Neffen, zu Gute. Der Steuertarif wurde auf 15 % bis 43 % abgesenkt und gilt erstmals für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. 12. 2009 entsteht.

 

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umwandlungen

Durch eine Konzernklausel werden schließlich Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen ab dem 1. Januar 2010 begünstigt, wenn sich dabei die Beteiligungsverhältnisse mittelbar nicht ändern. Leider gilt diese Befreiung nur für Konzerne, d.h. wenn ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem beherrschte Unternehmen involviert sind. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, muss die Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen fünf Jahre vor und 5 Jahre nach der Umwandlung zu mindestens 95 % fortbestehen.

Hinweis:

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Quelle: Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009, BGBl. 2009 I S. 3950


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