Im März
2009 hat der BFH neue Kriterien für die steuerliche Beurteilung von Hofläden
aufgestellt. Der Verkauf der eigenen Produkte über einen Hofladen oder eine
sonstige Verkaufseinrichtung führt immer zu Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft. Findet dagegen ein Zukauf von anderen Produkten statt, liegen
nur dann weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn der
Zukauf nicht mehr als 1/3 des Nettogesamtumsatzes und nicht mehr als insgesamt
51.500 € beträgt. Werden diese Grenzen überschritten, wird der Hofladen
insgesamt gewerblich.
Nun hat sich
die Finanzverwaltung zur konkreten Umsetzung des Hofladenurteils geäußert. Ab
dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 gelten nun folgende Neuregelungen:
Werden ausschließlich
eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung land- und
forstwirtschaftlicher Urprodukte dar, selbst wenn sie über ein eigenständiges
Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle (z. B. Großhandelsbetrieb,
Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen) erfolgt.
Unerheblich ist die Anzahl der Verkaufsstellen oder ob die Vermarktung in
räumlicher Nähe zum Betrieb erfolgt. Eigene Erzeugnisse sind alle land- und
forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im
eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als
Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs
verwendet werden.
Werden
dagegen ausschließlich zugekaufte Waren abgesetzt, ist die Veräußerung
der Zukaufsware von Anfang an eine gewerbliche Tätigkeit. Auf die Art und den
Umfang der Veräußerung kommt es dabei nicht an. Als Zukaufsware gelten alle zur
Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die
nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische bzw. -untypische
Erzeugnisse handelt oder ob die Veräußerung gelegentlich (z. B. Verkauf von
Diesel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) oder laufend (z. B. Verkauf von
Blumenerde) erfolgt.
Werden neben
eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, kann neben einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb
entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne
Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des
Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51.500 € (ohne
Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Liegen diese
Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes ein
Gewerbebetrieb. Die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen
Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft bleiben hiervon unberührt. Eine Ausnahme gilt sicherlich in den
Fällen der Abfärbung bei Personengesellschaften.
Der Landwirt
trägt die Beweislast und sollte daher entsprechende Aufzeichnungen führen.
Hinweis:
Es gelten
außerdem die bekannten Grundsätze zum Strukturwandel. Das heißt, Gewerblichkeit
tritt sofort ein, wenn z.B. eine entsprechende Investition durchgeführt oder
eine vertragliche Verpflichtung zur dauerhaften Lieferung eingegangen wird. Ist
dies nicht der Fall, tritt Gewerblichkeit erst nach Ablauf eines Zeitraumes von
3 Jahren ein. Für die Wirtschaftsjahre 2008/2009 und 2009/2010 können für die
Beurteilung des Strukturwandels die bisherigen Regelungen zum Zukauf fremder
Erzeugnisse und zum Handelsgeschäft angewendet werden. Liegt kein sofortiger
Strukturwandel vor und werden die Grenzen zur Gewerblichkeit aufgrund der
Neuregelung ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erstmals überschritten, tritt
Gewerblichkeit nach Ablauf von 3 Jahren (ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014) ein.
Wirken
sich Veränderungen zugunsten der Betroffenen aus, so ist die Neuregelung
bereits in allen offenen Fällen anwendbar.
Quelle: BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010, IV D 4 S 2230/09/10001, LEXinform Nr. 5232271
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