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// RTS Steuerberater Info:Anwendungsgrundsätze zum neuen Hofladenurteil


Im März 2009 hat der BFH neue Kriterien für die steuerliche Beurteilung von Hofläden aufgestellt. Der Verkauf der eigenen Produkte über einen Hofladen oder eine sonstige Verkaufseinrichtung führt immer zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Findet dagegen ein Zukauf von anderen Produkten statt, liegen nur dann weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn der Zukauf nicht mehr als 1/3 des Nettogesamtumsatzes und nicht mehr als insgesamt 51.500 € beträgt. Werden diese Grenzen überschritten, wird der Hofladen insgesamt gewerblich.

Nun hat sich die Finanzverwaltung zur konkreten Umsetzung des Hofladenurteils geäußert. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 gelten nun folgende Neuregelungen:

Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte dar, selbst wenn sie über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle (z. B. Großhandelsbetrieb, Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen) erfolgt. Unerheblich ist die Anzahl der Verkaufsstellen oder ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum Betrieb erfolgt. Eigene Erzeugnisse sind alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs verwendet werden.

Werden dagegen ausschließlich zugekaufte Waren abgesetzt, ist die Veräußerung der Zukaufsware von Anfang an eine gewerbliche Tätigkeit. Auf die Art und den Umfang der Veräußerung kommt es dabei nicht an. Als Zukaufsware gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische bzw. -untypische Erzeugnisse handelt oder ob die Veräußerung gelegentlich (z. B. Verkauf von Diesel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) oder laufend (z. B. Verkauf von Blumenerde) erfolgt.

Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51.500 € (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes ein Gewerbebetrieb. Die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleiben hiervon unberührt. Eine Ausnahme gilt sicherlich in den Fällen der Abfärbung bei Personengesellschaften.

Der Landwirt trägt die Beweislast und sollte daher entsprechende Aufzeichnungen führen.

Hinweis:

Es gelten außerdem die bekannten Grundsätze zum Strukturwandel. Das heißt, Gewerblichkeit tritt sofort ein, wenn z.B. eine entsprechende Investition durchgeführt oder eine vertragliche Verpflichtung zur dauerhaften Lieferung eingegangen wird. Ist dies nicht der Fall, tritt Gewerblichkeit erst nach Ablauf eines Zeitraumes von 3 Jahren ein. Für die Wirtschaftsjahre 2008/2009 und 2009/2010 können für die Beurteilung des Strukturwandels die bisherigen Regelungen zum Zukauf fremder Erzeugnisse und zum Handelsgeschäft angewendet werden. Liegt kein sofortiger Strukturwandel vor und werden die Grenzen zur Gewerblichkeit aufgrund der Neuregelung ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erstmals überschritten, tritt Gewerblichkeit nach Ablauf von 3 Jahren (ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014) ein.

Wirken sich Veränderungen zugunsten der Betroffenen aus, so ist die Neuregelung bereits in allen offenen Fällen anwendbar.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18. Januar 2010, IV D 4 S 2230/09/10001, LEXinform Nr. 5232271

 


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