RTS - Einfach näher dran

// RTS Steuerberater Info:Ausgleichszahlungen als Sondergewinne bei § 13a-Landwirten


Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind bei § 13a-Landwirten als Sondergewinne zu erfassen. Die Einnahmen sind nicht mit dem Grundbetrag abgegolten. Auch ein pauschaler Betriebsausgabenabzug kommt nicht in Betracht.

So entschied das Finanzgericht Münster in einem Fall, in dem sich ein § 13a-Landwirt gegenüber der Stadt verpflichtet hatte, ein Teilstück seines Grund und Bodens aufzuforsten und einen Teich anzulegen. Die Fläche sollte für zukünftige Bauleitpläne eingesetzt werden. Daher wurde der Landwirt auch verpflichtet, die entsprechenden Anträge bei der unteren Forstbehörde und der Landschaftsbehörde zu stellen. Die Stadt zahlte dem Landwirt eine Entschädigung. Diese hatte der Landwirt nach Auffassung des Finanzgerichtes als forstwirtschaftliche Einnahmen zu erfassen. Nur die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, wie die Abschreibung für die Motorsense und den Balkenmäher sowie die verausgabte Vorsteuer konnte er als Betriebsausgaben gegenrechnen. Einen pauschalen Betriebsausgabenabzug, wie er zum Teil bei bestimmten Forstbetrieben möglich ist, lehnte das Finanzgericht ab.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2009, 10 K 1622/05, LEXinform Nr. 5008954

 


RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37 Tel.: +49(0)711/9554-0 Fax: +49(0)711/9554-1000 E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.

Besucher Zähler


beaju-3-2010