Ausgleichszahlungen
an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von
Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen
Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind bei §
13a-Landwirten als Sondergewinne zu erfassen. Die Einnahmen sind nicht mit dem
Grundbetrag abgegolten. Auch ein pauschaler Betriebsausgabenabzug kommt nicht
in Betracht.
So entschied
das Finanzgericht Münster in einem Fall, in dem sich ein § 13a-Landwirt
gegenüber der Stadt verpflichtet hatte, ein Teilstück seines Grund und Bodens
aufzuforsten und einen Teich anzulegen. Die Fläche sollte für zukünftige
Bauleitpläne eingesetzt werden. Daher wurde der Landwirt auch verpflichtet, die
entsprechenden Anträge bei der unteren Forstbehörde und der Landschaftsbehörde
zu stellen. Die Stadt zahlte dem Landwirt eine Entschädigung. Diese hatte der
Landwirt nach Auffassung des Finanzgerichtes als forstwirtschaftliche Einnahmen
zu erfassen. Nur die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, wie die
Abschreibung für die Motorsense und den Balkenmäher sowie die verausgabte
Vorsteuer konnte er als Betriebsausgaben gegenrechnen. Einen pauschalen
Betriebsausgabenabzug, wie er zum Teil bei bestimmten Forstbetrieben möglich
ist, lehnte das Finanzgericht ab.
Quelle: FG
Münster, Urteil vom 18. Juni 2009, 10 K 1622/05, LEXinform Nr. 5008954
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