Arbeitnehmer
in der Automobilbranche können oftmals zu günstigen Konditionen Fahrzeuge ihres
Arbeitgebers erwerben. Die steuerliche Behandlung im Hinblick auf den
geldwerten Vorteil war in der Vergangenheit allerdings alles andere als
günstig. Das kritisierte auch der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung und verwirft
die bisherige Handhabung. Erfreulicherweise will die Finanzverwaltung diese
neuen Grundsätze anwenden. Das Finanzministerium erläutert in einem Schreiben,
wie der geldwerte Vorteil beim Fahrzeugerwerb vom Arbeitgeber in der
Automobilbranche zu errechnen ist.
Maßgebend
ist künftig der Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr. Dieser ist
jedoch nicht einfach zu ermitteln, denn die Händler gewähren zum Teil
unterschiedliche Preisnachlässe. Es wird nicht beanstandet, wenn als Endpreis
der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der
durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen
Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Verkaufspreis
abgezogen wird. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen
nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei
Kalendermonaten zu ermitteln. Diese werden dann der Endpreisfeststellung im
Zeitpunkt der Bestellung (Bestellbestätigung) zugrunde gelegt. Wurde ein Modell
in dem Drei-Monatszeitraum nicht verkauft, ist auf den durchschnittlichen
Preisnachlass des letzten Dreimonatszeitraums abzustellen, in dem Verkaufsfälle
vorliegen.
Wie sind die
durchschnittlichen Preisnachlässe zu ermitteln? Auch das gibt die Finanzverwaltung
vor. Es sind nämlich nicht nur allgemeine Barrabatte einzubeziehen, sondern
auch Fahrzeugverkäufe, deren Endpreis inklusive Transport- und
Überführungskosten im Einzelfall über der unverbindlichen Preisempfehlung
liegen. Ebenso einzubeziehen sind Fahrzeugverkäufe, die mit überhöhter
Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen, Sachzugaben oder anderen indirekten
Rabatten einhergehen. Indirekte Rabatte sind bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Preisnachlasses zu berücksichtigen, soweit diese in den Verkaufsunterlagen
des Automobilherstellers oder Automobilhändlers nachvollziehbar dokumentiert
sind. Nicht zu berücksichtigen sind Fahrzeugverkäufe, deren Finanzierung den
Marktzins unterschreiten.
Für neu
eingeführte Modelle gibt es eine Vereinfachungsregelung. In den ersten drei
Kalendermonaten darf ein pauschaler Abschlag von 6 % der unverbindlichen
Preisempfehlung als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird. Als neues
Modell gilt ein neuer Fahrzeugtyp oder eine neue Fahrzeuggeneration, nicht dagegen
eine sog. Modellpflegemaßnahme („Facelift"). In Zweifelsfällen kann dabei
auf die ersten Ziffern des im Fahrzeugschein oder in der
Zulassungsbescheinigung Teil I verzeichneten Typenschlüssels des Herstellers
abgestellt werden.
Aus diesen
Angaben ermittelt der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil und muss die
Berechnungsgrundlagen als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Hinweis:
Nach dem Willen
der Finanzverwaltung sollen die neuen Grundsätze nicht auf Zeiträume vor dem
1. Januar 2009 angewandt werden. Ruhende Einspruchsverfahren sollen
ausdrücklich nicht davon profitieren dürfen.
Trotz der als
positiv zu wertenden Umsetzung der neuen Rechtsprechung wird deren Anwendung
einen gewissen Mehraufwand nach sich ziehen, denn nun müssen recht aufwändig
die durchschnittlichen Preisnachlässe der letzten drei Monate ermittelt werden.
Quelle:
BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009, IV C 5 S 2334/09/10006, BStBl. 2010 I S.
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