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// RTS Steuerberater Info:Günstigere Besteuerung beim Kfz-Erwerb vom Arbeitgeber


Arbeitnehmer in der Automobilbranche können oftmals zu günstigen Konditionen Fahrzeuge ihres Arbeitgebers erwerben. Die steuerliche Behandlung im Hinblick auf den geldwerten Vorteil war in der Vergangenheit allerdings alles andere als günstig. Das kritisierte auch der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung und verwirft die bisherige Handhabung. Erfreulicherweise will die Finanzverwaltung diese neuen Grundsätze anwenden. Das Finanzministerium erläutert in einem Schreiben, wie der geldwerte Vorteil beim Fahrzeugerwerb vom Arbeitgeber in der Automobilbranche zu errechnen ist.

Maßgebend ist künftig der Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr. Dieser ist jedoch nicht einfach zu ermitteln, denn die Händler gewähren zum Teil unterschiedliche Preisnachlässe. Es wird nicht beanstandet, wenn als Endpreis der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Verkaufspreis abgezogen wird. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln. Diese werden dann der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung (Bestellbestätigung) zugrunde gelegt. Wurde ein Modell in dem Drei-Monatszeitraum nicht verkauft, ist auf den durchschnittlichen Preisnachlass des letzten Dreimonatszeitraums abzustellen, in dem Verkaufsfälle vorliegen.

Wie sind die durchschnittlichen Preisnachlässe zu ermitteln? Auch das gibt die Finanzverwaltung vor. Es sind nämlich nicht nur allgemeine Barrabatte einzubeziehen, sondern auch Fahrzeugverkäufe, deren Endpreis inklusive Transport- und Überführungskosten im Einzelfall über der unverbindlichen Preisempfehlung liegen. Ebenso einzubeziehen sind Fahrzeugverkäufe, die mit überhöhter Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen, Sachzugaben oder anderen indirekten Rabatten einhergehen. Indirekte Rabatte sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses zu berücksichtigen, soweit diese in den Verkaufsunterlagen des Automobilherstellers oder Automobilhändlers nachvollziehbar dokumentiert sind. Nicht zu berücksichtigen sind Fahrzeugverkäufe, deren Finanzierung den Marktzins unterschreiten.

Für neu eingeführte Modelle gibt es eine Vereinfachungsregelung. In den ersten drei Kalendermonaten darf ein pauschaler Abschlag von 6 % der unverbindlichen Preisempfehlung als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird. Als neues Modell gilt ein neuer Fahrzeugtyp oder eine neue Fahrzeuggeneration, nicht dagegen eine sog. Modellpflegemaßnahme („Facelift"). In Zweifelsfällen kann dabei auf die ersten Ziffern des im Fahrzeugschein oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I verzeichneten Typenschlüssels des Herstellers abgestellt werden.

Aus diesen Angaben ermittelt der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil und muss die Berechnungsgrundlagen als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hinweis:

Nach dem Willen der Finanzverwaltung sollen die neuen Grundsätze nicht auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 angewandt werden. Ruhende Einspruchsverfahren sollen ausdrücklich nicht davon profitieren dürfen.

Trotz der als positiv zu wertenden Umsetzung der neuen Rechtsprechung wird deren Anwendung einen gewissen Mehraufwand nach sich ziehen, denn nun müssen recht aufwändig die durchschnittlichen Preisnachlässe der letzten drei Monate ermittelt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009, IV C 5 S 2334/09/10006, BStBl. 2010 I S. 20

 


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