Vermieter
von Wohnungen müssen bei verbilligter Vermietung bestimmte Grenzen beachten,
damit der Werbungskostenabzug nicht anteilig gekürzt wird. Die Grenze liegt bei
der Vermietung an Angehörige als auch an fremde Dritte bei 56 % der
ortsüblichen Marktmiete. Allerdings muss noch Folgendes beachtet werden:
·
Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 75 % der
ortsüblichen Marktmiete, dann dürfen die mit den Mieteinnahmen
zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.
·
Etwas schwieriger wird der Werbungskostenabzug dann, wenn
die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete
liegt. Dann ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Ergibt sich
eine positive Überschussprognose, können die Werbungskosten in voller Höhe
abgezogen werden. Fällt die Überschussprognose dagegen negativ aus, so ist der
Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur
ortsüblichen Marktmiete steht. Diese Handhabung wird durch die Rechtsprechung
immer wieder bestätigt.
·
Letzteres ist auch der Fall, wenn die vereinnahmte Miete
unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. Nur in Höhe des
entgeltlichen Anteils können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig ist in diesem Fall besonders, dass Angehörigenmietverträge einem
Fremdvergleich stand halten können, also wie ein
Mietvertrag unter fremden Dritten gestaltet sein muss. Ansonsten werden sie
steuerlich überhaupt nicht anerkannt.
Hinweis:
Bereits laufende
Mietverträge sollten daraufhin geprüft werden, inwieweit die vereinbarte Miete
der Markmiete entspricht, ob die Vertragsvereinbarungen fremdüblich sind und
auch tatsächlich so durchgeführt werden. Das gilt selbstverständlich auch für
zu zahlende Nebenkosten. Ggf. sollten in Kürze Anpassungen vorgenommen werden.
Wir beraten Sie gern!
Quelle:
BMF-Schreiben vom 29. Juli 2003, IV C 3 S 2253 73/03, DStR 2003 S. 1441; FG
München, Urteil vom 10. Juli 2007, 6 K 3035/06, LEXinform Nr. 5005352
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