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// RTS Steuerberater Info:verbilligte Vermietung: Miethöhe überprüfen


Vermieter von Wohnungen müssen bei verbilligter Vermietung bestimmte Grenzen beachten, damit der Werbungskostenabzug nicht anteilig gekürzt wird. Die Grenze liegt bei der Vermietung an Angehörige als auch an fremde Dritte bei 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Allerdings muss noch Folgendes beachtet werden:

·          Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann dürfen die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.

·          Etwas schwieriger wird der Werbungskostenabzug dann, wenn die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. Dann ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Ergibt sich eine positive Überschussprognose, können die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden. Fällt die Überschussprognose dagegen negativ aus, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht. Diese Handhabung wird durch die Rechtsprechung immer wieder bestätigt.

·          Letzteres ist auch der Fall, wenn die vereinnahmte Miete unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. Nur in Höhe des entgeltlichen Anteils können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist in diesem Fall besonders, dass Angehörigenmietverträge einem Fremdvergleich stand halten können, also wie ein Mietvertrag unter fremden Dritten gestaltet sein muss. Ansonsten werden sie steuerlich überhaupt nicht anerkannt.

Hinweis:

Bereits laufende Mietverträge sollten daraufhin geprüft werden, inwieweit die vereinbarte Miete der Markmiete entspricht, ob die Vertragsvereinbarungen fremdüblich sind und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Das gilt selbstverständlich auch für zu zahlende Nebenkosten. Ggf. sollten in Kürze Anpassungen vorgenommen werden. Wir beraten Sie gern!

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. Juli 2003, IV C 3 S 2253 73/03, DStR 2003 S. 1441; FG München, Urteil vom 10. Juli 2007, 6 K 3035/06, LEXinform Nr. 5005352

 


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