Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(BilMoG) hat dafür gesorgt, dass spätestens ab dem
Geschäftsjahr 2010 alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr abgezinst werden müssen. Die neuen Bilanzierungsregeln des BilMoG dürfen wahlweise auch bereits für das Geschäftsjahr
2009 angewendet werden.
Gesetzlich ist geregelt, dass die
dafür maßgebenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank kraft einer
Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekanntzugeben
sind. Diese Verordnung wurde inzwischen verkündet und ist damit in Kraft
getreten.
Die Deutsche Bundesbank ermittelt
einen durchschnittlichen Marktzinssatz für Restlaufzeiten von jeweils einem und
bis zu 50 Jahren. Bekannt gegeben werden sie auf ihrer Homepage (www.bundesbank.de). Durch die Verordnung ist
vorgesehen, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der
letzten sieben Jahre gebildet werden. Dadurch soll sicher gestellt sein, dass
bei den jeweils monatlichen Berechnungen der Diskontierungssätze nur
geringfügige Unterschiede auftreten, was wiederum übermäßige Wertschwankungen
in den Bilanzen vermeiden soll.
Beispiel:
Ein Unternehmen weist in seiner
Bilanz Pensionsrückstellungen aus. Von der gesetzlich eingeräumten
Erleichterung, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, wird
Gebrauch gemacht. Somit ergibt sich nach dem Stand vom 31. Dezember 2009 ein
Abzinsungszinssatz von 5,25 %.
Hinweis:
Die neuen Bewertungsvorgaben wirken sich besonders bei
Pensionsrückstellungen aus. Diese sind spätestens ab 2010 von einer
Höherbewertung betroffen, denn bisher orientierte sich ihr Bilanzansatz nach
den steuerlichen Vorschriften, die keine realitätsgerechte Bewertung zulassen.
Der sich bei der Umstellung auf BilMoG ergebende
Aufwand kann jedoch dank einer Übergangsvorschrift auf einen Zeitraum von
maximal 15 Jahren verteilt werden. Künftig müssen wegen des zwingend
unterschiedlichen Ausweises in der Handels- und Steuerbilanz zwei
Bewertungsgutachten für Pensionsrückstellungen angefordert werden.
Quelle: Verordnung über die
Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen
(Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV) vom
18. November 2009, BGBl. 2009 I S. 3790; BMJ, Pressemitteilung vom 25. November
2009, www.bmj.bund.de
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