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// RTS Steuerberater Info:Neue Verordnung zur Abzinsung von Rückstellungen


Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat dafür gesorgt, dass spätestens ab dem Geschäftsjahr 2010 alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst werden müssen. Die neuen Bilanzierungsregeln des BilMoG dürfen wahlweise auch bereits für das Geschäftsjahr 2009 angewendet werden.

Gesetzlich ist geregelt, dass die dafür maßgebenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank kraft einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekanntzugeben sind. Diese Verordnung wurde inzwischen verkündet und ist damit in Kraft getreten.

Die Deutsche Bundesbank ermittelt einen durchschnittlichen Marktzinssatz für Restlaufzeiten von jeweils einem und bis zu 50 Jahren. Bekannt gegeben werden sie auf ihrer Homepage (www.bundesbank.de). Durch die Verordnung ist vorgesehen, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dadurch soll sicher gestellt sein, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen der Diskontierungssätze nur geringfügige Unterschiede auftreten, was wiederum übermäßige Wertschwankungen in den Bilanzen vermeiden soll.

 

Beispiel:

Ein Unternehmen weist in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen aus. Von der gesetzlich eingeräumten Erleichterung, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, wird Gebrauch gemacht. Somit ergibt sich nach dem Stand vom 31. Dezember 2009 ein Abzinsungszinssatz von 5,25 %.

Hinweis:

Die neuen Bewertungsvorgaben wirken sich besonders bei Pensionsrückstellungen aus. Diese sind spätestens ab 2010 von einer Höherbewertung betroffen, denn bisher orientierte sich ihr Bilanzansatz nach den steuerlichen Vorschriften, die keine realitätsgerechte Bewertung zulassen. Der sich bei der Umstellung auf BilMoG ergebende Aufwand kann jedoch dank einer Übergangsvorschrift auf einen Zeitraum von maximal 15 Jahren verteilt werden. Künftig müssen wegen des zwingend unterschiedlichen Ausweises in der Handels- und Steuerbilanz zwei Bewertungsgutachten für Pensionsrückstellungen angefordert werden. 

Quelle: Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV) vom 18. November 2009, BGBl. 2009 I S. 3790; BMJ, Pressemitteilung vom 25. November 2009, www.bmj.bund.de

 


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