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// RTS Steuerberater Info:Computerfachleute als Freiberufler


Die neueste BFH-Rechtsprechung hat den Kreis der Freiberufler im EDV-Bereich erweitert. Zu den ingenieurähnlichen Tätigkeiten, die als freiberuflich zu qualifizieren sind, zählen nun auch die Administratorentätigkeit, Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten. Bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller System- oder Anwendersoftware durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche Berufstätigkeit ist. Mit den drei nun veröffentlichten Urteilen wurde dieser Kreis auch auf den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.

Von der positiven Rechtsprechung dürfen nicht nur ausgebildete Ingenieure profitieren. Zwei der drei Fälle betrafen Autodidakten, deren Berufstätigkeiten dem BFH aber genügten, um von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Gerade Autodidakten mussten nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen noch Art und Weise ihres Selbststudiums sowie die Anwendung ihres Fachwissens genauestens nachweisen, um in den Kreis der Freiberufler aufgenommen zu werden. Die neuere Rechtsprechung des BFH ist weitaus weniger streng. Es scheint nun zu genügen, dass der Autodidakt eine Tätigkeit ausübt, die durch die typischen Aufgaben eines Katalogberufs geprägt wird. Die beiden hier verhandelten Fälle betrafen Steuerpflichtige ohne Hochschulabschluss, die nach diversen Weiterbildungsmaßnahmen als Leiter von IT-Projekten bzw. als Administrator für Betriebs- und Datenübertragungssysteme arbeiteten. Entgegen den abschlägigen Urteilen der Finanzgerichte, reichte dem BFH das aus, um daraus einen ingenieurähnlichen Beruf abzuleiten.

Hinweis:

Der zügigen Entwicklung im Bereich der Informationstechnik ist zu verdanken, dass hier in letzter Zeit eine Reihe neuer Berufe entstanden sind. Die BFH-Rechtsprechung erweitert nun erheblich das überkommene Berufsbild des Ingenieurs. Da die Urteilsfälle Jahre betreffen, die schon einige Zeit zurück liegen, müssten auch neuere Berufsvarianten in diesem Bereich als freiberufliche Tätigkeit beurteilt werden.

Als größter steuerlicher Vorteil der Freiberuflichkeit wird oftmals die Befreiung von der Gewerbesteuer genannt. In der Praxis wird die Gewerbesteuerbelastung größtenteils durch die inzwischen erheblich verbesserten Anrechnungsmöglichkeiten bei der Einkommensteuer auf ein Minimum, wenn nicht sogar auf Null, gesenkt. Nicht vergessen werden darf, dass Freiberufler unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze von der Istversteuerung bei der Umsatzsteuer Gebrauch machen können. Dadurch ergibt sich ein nicht unerheblicher Liquiditätsvorteil, denn die Umsatzsteuer muss erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Aufpassen müssen Freiberufler-GbRs immer dann, wenn zum Teil auch gewerbliche Einnahmen realisiert werden, etwa durch den Verkauf von EDV-Hardware. Dann könnten u.U. sämtliche Einkünfte der GbR zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden.

Quelle: BFH-Urteile vom 22. September 2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06, LEXinform Nrn. 0588560, 0587776 und 0588748; BFH-Pressemitteilung vom 3. Februar 2010, Nr. 9/2010, LEXinform Nr. 0434930

 


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