Die neueste
BFH-Rechtsprechung hat den Kreis der Freiberufler im EDV-Bereich erweitert. Zu
den ingenieurähnlichen Tätigkeiten, die als freiberuflich zu qualifizieren
sind, zählen nun auch die Administratorentätigkeit, Betreuung, individuelle
Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender
Manager von großen IT-Projekten. Bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung
hatte der BFH geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller System- oder
Anwendersoftware durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte
Autodidakten eine ingenieurähnliche Berufstätigkeit ist. Mit den drei nun
veröffentlichten Urteilen wurde dieser Kreis auch auf den technischen Bereich
der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.
Von der
positiven Rechtsprechung dürfen nicht nur ausgebildete Ingenieure profitieren.
Zwei der drei Fälle betrafen Autodidakten, deren Berufstätigkeiten dem BFH aber
genügten, um von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Gerade
Autodidakten mussten nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen noch Art
und Weise ihres Selbststudiums sowie die Anwendung ihres Fachwissens
genauestens nachweisen, um in den Kreis der Freiberufler aufgenommen zu werden.
Die neuere Rechtsprechung des BFH ist weitaus weniger streng. Es scheint nun zu
genügen, dass der Autodidakt eine Tätigkeit ausübt, die durch die typischen
Aufgaben eines Katalogberufs geprägt wird. Die beiden hier verhandelten Fälle
betrafen Steuerpflichtige ohne Hochschulabschluss, die nach diversen
Weiterbildungsmaßnahmen als Leiter von IT-Projekten bzw. als Administrator für
Betriebs- und Datenübertragungssysteme arbeiteten. Entgegen den abschlägigen
Urteilen der Finanzgerichte, reichte dem BFH das aus, um daraus einen
ingenieurähnlichen Beruf abzuleiten.
Hinweis:
Der zügigen Entwicklung im Bereich
der Informationstechnik ist zu verdanken, dass hier in letzter Zeit eine Reihe
neuer Berufe entstanden sind. Die BFH-Rechtsprechung erweitert nun erheblich
das überkommene Berufsbild des Ingenieurs. Da die Urteilsfälle Jahre betreffen,
die schon einige Zeit zurück liegen, müssten auch neuere Berufsvarianten in
diesem Bereich als freiberufliche Tätigkeit beurteilt werden.
Als größter steuerlicher Vorteil der
Freiberuflichkeit wird oftmals die Befreiung von der Gewerbesteuer genannt. In
der Praxis wird die Gewerbesteuerbelastung größtenteils durch die inzwischen
erheblich verbesserten Anrechnungsmöglichkeiten bei der Einkommensteuer auf ein
Minimum, wenn nicht sogar auf Null, gesenkt. Nicht vergessen werden darf, dass
Freiberufler unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze von der Istversteuerung bei
der Umsatzsteuer Gebrauch machen können. Dadurch ergibt sich ein nicht
unerheblicher Liquiditätsvorteil, denn die Umsatzsteuer muss erst dann ans
Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Aufpassen
müssen Freiberufler-GbRs immer dann, wenn zum Teil auch gewerbliche Einnahmen
realisiert werden, etwa durch den Verkauf von EDV-Hardware. Dann könnten u.U.
sämtliche Einkünfte der GbR zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden.
Quelle: BFH-Urteile vom
22. September 2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06, LEXinform Nrn.
0588560, 0587776 und 0588748; BFH-Pressemitteilung vom 3. Februar 2010, Nr.
9/2010, LEXinform Nr. 0434930
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