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// RTS Steuerberater Info:Steuerzahlung aus Betriebssubstanz kann schädlich sein


Zwar ist Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt, doch dürfen dabei die Voraussetzungen nicht außer Acht gelassen werden. Neben der Lohnsummenklausel, die in den ersten 5 bzw. 7 Jahren nach dem Betriebsübergang eine relativ konstante Lohnsumme fordert, muss der Erwerber den Betrieb fortführen. Darunter wird verstanden, dass in dem 5- bzw. 7-jährigen Überwachungszeitraum nach der Übernahme der Betrieb weder aufgegeben, noch veräußert werden darf und auch keine Entnahmen über 150.000 € getätigt werden dürfen. Sobald die schädlichen Entnahmen den Betrag von 150.000 € übersteigen, entfällt der Verschonungsabschlag von 85 bzw. 100 % rückwirkend. Nach einem neuen Urteil des BFH liegen auch dann schädliche Entnahmen vor, wenn durch die Entnahmen ausschließlich die angefallene Erbschaft- oder Schenkungsteuer finanziert wurde. 

Der verhandelte Fall betraf eine Steuerpflichtige, die von ihrem Vater einen Kommanditanteil geschenkt bekommen hatte. Zunächst erhielt sie antragsgemäß die damaligen erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen, wie den Freibetrag und den Bewertungsabschlag. Aber die Tochter zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG. Das wiederum führte zu Überentnahmen. Nach Ablauf der 5-jährigen Behaltensfrist forderte das Finanzamt die Steuerpflichtige auf, ihm mitzuteilen, ob in der genannten Frist Überentnahmen aus dem begünstigten Betriebsvermögen getätigt wurden. Insgesamt beliefen sich die Überentnahmen auf rund 700.000 €. Ohne die Entnahme der Schenkungsteuer in Höhe von rund 1,1 Mio. €, so teilte es die Steuerpflichtige dem Finanzamt mit, hätten keine Überentnahmen vorgelegen. Das interessierte das Finanzamt aber recht wenig. Es strich der Steuerpflichtigen rückwirkend die Begünstigungen und forderte Schenkungsteuer in Höhe von rund 150.000 € nach. Dagegen klagte die Steuerpflichtige, denn sie vertrat die Auffassung, dass Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung unschädlich seien.

Damit hatte sie aber weder vor dem Finanzgericht noch vor dem BFH Erfolg. Für die Richter am BFH sind die Gründe, die zu einer Überentnahme führen, nicht ausschlaggebend. Schädlich für die Begünstigungen sei grundsätzlich jede Entnahme. Die gesetzliche Norm sei nicht nur auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspreche auch dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nur dann gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt werde. Dieser Zweck hindere den Gesetzgeber nicht, Entnahmen, die das Betriebsvermögen schmälern, generell als begünstigungsschädlich einzustufen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Diese Typisierung sei nach Auffassung des BFH auch nicht verfassungswidrig. 

Hinweis:

Im verhandelten Fall ging es um recht hohe Beträge. Allein die Schenkungsteuer für den KG-Anteil wurde auf über 1 Mio. € beziffert.

Doch auch bei Fällen, in denen kleineres Betriebsvermögen an den Fortführer übergeben wird, muss die Entnahmegrenze von 150.000 € beachtet werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 11. November 2009, II R 63/08, LEXinform Nr. 0179464; BFH-Pressemitteilung vom 10. Februar 2010, Nr. 12/2010, LEXinform Nr. 0434942

 

 


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