Zwar ist
Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt, doch dürfen
dabei die Voraussetzungen nicht außer Acht gelassen werden. Neben der
Lohnsummenklausel, die in den ersten 5 bzw. 7 Jahren nach dem Betriebsübergang
eine relativ konstante Lohnsumme fordert, muss der Erwerber den Betrieb
fortführen. Darunter wird verstanden, dass in dem 5- bzw. 7-jährigen
Überwachungszeitraum nach der Übernahme der Betrieb weder aufgegeben, noch
veräußert werden darf und auch keine Entnahmen über 150.000 € getätigt werden dürfen.
Sobald die schädlichen Entnahmen den Betrag von 150.000 € übersteigen, entfällt
der Verschonungsabschlag von 85 bzw. 100 % rückwirkend. Nach einem neuen Urteil
des BFH liegen auch dann schädliche Entnahmen vor, wenn durch die Entnahmen
ausschließlich die angefallene Erbschaft- oder Schenkungsteuer finanziert
wurde.
Der verhandelte Fall betraf eine Steuerpflichtige, die von ihrem Vater
einen Kommanditanteil geschenkt bekommen hatte. Zunächst erhielt sie
antragsgemäß die damaligen erbschaftsteuerlichen
Vergünstigungen, wie den Freibetrag und den Bewertungsabschlag. Aber die
Tochter zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto
der KG. Das wiederum führte zu Überentnahmen. Nach Ablauf der 5-jährigen
Behaltensfrist forderte das Finanzamt die Steuerpflichtige auf, ihm
mitzuteilen, ob in der genannten Frist Überentnahmen aus dem begünstigten
Betriebsvermögen getätigt wurden. Insgesamt beliefen sich die Überentnahmen auf
rund 700.000 €. Ohne die Entnahme der Schenkungsteuer in Höhe von rund 1,1 Mio.
€, so teilte es die Steuerpflichtige dem Finanzamt mit, hätten keine
Überentnahmen vorgelegen. Das interessierte das Finanzamt aber recht wenig. Es
strich der Steuerpflichtigen rückwirkend die Begünstigungen und forderte
Schenkungsteuer in Höhe von rund 150.000 € nach. Dagegen klagte die
Steuerpflichtige, denn sie vertrat die Auffassung, dass Überentnahmen zur
Schenkungsteuertilgung unschädlich seien.
Damit hatte
sie aber weder vor dem Finanzgericht noch vor dem BFH Erfolg. Für die Richter
am BFH sind die Gründe, die zu einer Überentnahme führen, nicht
ausschlaggebend. Schädlich für die Begünstigungen sei grundsätzlich jede
Entnahme. Die gesetzliche Norm sei nicht nur auf Missbrauchsfälle beschränkt.
Dies entspreche auch dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen
für Betriebsvermögen nur dann gewährt werden sollen, wenn und soweit der
Betrieb in seinem Bestand fortgeführt werde. Dieser Zweck hindere den
Gesetzgeber nicht, Entnahmen, die das Betriebsvermögen schmälern, generell als
begünstigungsschädlich einzustufen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe
der Gewinne und Einlagen übersteigen. Diese Typisierung sei nach Auffassung des
BFH auch nicht verfassungswidrig.
Hinweis:
Im verhandelten
Fall ging es um recht hohe Beträge. Allein die Schenkungsteuer für den
KG-Anteil wurde auf über 1 Mio. € beziffert.
Doch auch bei
Fällen, in denen kleineres Betriebsvermögen an den Fortführer übergeben wird,
muss die Entnahmegrenze von 150.000 € beachtet werden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 11. November 2009, II R 63/08, LEXinform
Nr. 0179464; BFH-Pressemitteilung vom 10. Februar 2010, Nr. 12/2010, LEXinform Nr. 0434942
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