Eine Ansparrücklage bzw. Sonderabschreibungen konnten bis zum Wirtschaftsjahr 2006 bzw. 2006/2007 von Landwirten dann in Anspruch genommen werden, wenn der Einheitswert nicht mehr als 122.710 € betrug. In den neuen Bundesländern war statt vom Einheitswert vom Ersatzwirtschaftswert auszugehen. Dem Ersatzwirtschaftswert wird allerdings – anders als bei der Einheitswertfeststellung – eine Nutzungseinheit zugrunde gelegt, in die alle von denselben Nutzer regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist (Pächter). Um eine Angleichung an die Regelungen in den alten Bundesländern zu erreichen, sollte der Ersatzwirtschaftswert nach den Eigentumsverhältnissen umgerechnet werden. Eine Gleichstellung wurde damit allerdings nicht erzielt. Deshalb klagte ein Landwirt in den neuen Bundesländern. Er beantragte, lediglich die eigene Fläche zu berücksichtigen und nicht auch andere Wirtschaftsgüter – auch nicht prozentual.
Das Sächsische Finanzgericht bestätigte allerdings den Berechnungsmodus der Finanzverwaltung:
· Bei der Prüfung des Ersatzwirtschaftswertes ist Ausgangsgröße eine Nutzungseinheit, in der alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einbezogen werden, selbst wenn der Land- und Forstwirt z. B. als Pächter nicht Eigentümer ist.
· Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Land- und Forstwirte in den neuen Bundesländern gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern ist der Ersatzwirtschaft nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen. Im Ergebnis ist nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert für die Berechtigung zur Ansparabschreibung maßgebend, der auf den im Eigentum des Land- und Forstwirts befindlichen Grundbesitz entfällt.
· Hat der Land- und Forstwirt ausschließlich Grund und Boden zugepachtet und entfällt der im Ersatzwirtschaftswert enthaltene Anteil für Wirtschaftsgebäude, für die stehenden und für die umlaufenden Betriebsmittel in vollem Umfang auf das dem Land- und Forstwirt zuzurechnende Eigentum, so ist der Ersatzwirtschaftswert zunächst um den auf die Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfallenden Anteil zu kürzen. Erst aus dem danach verbleibenden Restbetrag ist nach dem Verhältnis der zugepachteten zur gesamten genutzten Fläche der Betrag herauszurechnen, der auf die zugepachteten Flächen entfällt.
Dem Landwirt ist es im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht gelungen, deutlich zu machen, dass es trotz Umrechnung nach Eigentumsverhältnissen keine Gleichstellung zwischen neuen und alten Bundesländern gegeben hat, denn auch die anderen Wirtschaftsgüter werden mit berücksichtigt. Revision hat das Finanzgericht allerdings nicht zugelassen.
Nach den Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag, der die Ansparrücklage ab dem Wirtschaftsjahr 2007 bzw. 2007/2008 ersetzt, gilt ein Einheitswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von 125.000 €. Nach den Ausführungsrichtlinien der Finanzverwaltung erfolgt die Umrechnung des Ersatzwirtschaftswertes nach den Eigentumsverhältnissen des Grund und Bodens. Erstmals erfolgt damit eine Gleichstellung mit den alten Bundesländern.
Beispiel:
Der Ersatzwirtschaftswert eines 500 ha großen Betriebes in den neuen Bundesländern beträgt 600.000 €. Die Eigentumsfläche beträgt 25 ha. Der Ersatzwirtschaftswert beträgt 1/20 von 600.000 € = 30.000 €.
Hinweis:
Für die Wirtschaftsjahre 2009 bzw. 2008/2009 und 2010 bzw. 2009/2010 gilt für den Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert ein Betrag von 175.000 €.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 2. Dezember 2009, 4 K 1561/06, LEXinform Nr. 5009512
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