RTS - Einfach näher dran

// RTS Steuerberater Info:Kein Freibetrag, wenn weichende Erben über Geld nicht verfügen können


Das Niedersächsische Finanzgericht musste sich noch einmal mit Fragen zum Freibetrag zur Abfindung weichender Erben auseinander setzen. Auch wenn dieser Freibetrag nur bis Ende 2005 gewährt wurde, macht die anhaltende Rechtsprechung deutlich, wie bedeutungsvoll dieser Freibetrag für die Landwirtschaft war.

In vorliegenden Fall hatte ein Landwirt eine Fläche an die Gemeinde veräußert. Ein halbes Jahr später errichtete der Landwirt ein Testament, in dem er einen Sohn als Hoferbe einsetzte. Am gleichen Tag verpflichtete er sich, an seine beiden anderen Söhne jeweils eine Abfindung von rund 80.000 € zu zahlen. Die Söhne verzichteten auf weitere Pflichtteilsansprüche. Sie schlossen am selben Tag mit dem Vater einen Darlehensvertrag, in dem sie sich wiederum verpflichteten, die zugesagte Abfindung dem Vater als Darlehen zu gewähren.

Das Finanzamt gewährte die Freibeträge zur Abfindung weichender Erben nicht. Das bestätigte letztendlich das Finanzgericht in einem Aussetzungsbeschluss mit folgender Begründung:

·          Können die Söhne über den Veräußerungsnettoerlös nicht frei verfügen, ist eine steuerbegünstigte Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstücks zur Abfindung weichender Erben nicht gegeben.

·          Eine Auslegung der Regelung dahingehend, dass jedwede Zahlung zur Abfindung weichender Erben – aus welchen Mitteln auch immer –, die nur anlässlich einer Grundstücksveräußerung und innerhalb der zeitlichen Grenzen geleistet wird, bis zur Höhe des Veräußerungsnettoerlöses begünstigt ist, ist nicht möglich.

·          Bei Abfindung mehrerer weichender Erben kann der Freibetrag zwar mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je Erbe geltend gemacht werden.

Quelle: Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2. März 2009, 9 V 437/08, EFG 2009 S. 1021, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 3. Juni 2009, IV B 48/09

 


RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37 Tel.: +49(0)711/9554-0 Fax: +49(0)711/9554-1000 E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.

Besucher Zähler


beaju-3-2010