Das Niedersächsische
Finanzgericht musste sich noch einmal mit Fragen zum Freibetrag zur Abfindung
weichender Erben auseinander setzen. Auch wenn dieser Freibetrag nur bis Ende
2005 gewährt wurde, macht die anhaltende Rechtsprechung deutlich, wie
bedeutungsvoll dieser Freibetrag für die Landwirtschaft war.
In
vorliegenden Fall hatte ein Landwirt eine Fläche an die Gemeinde veräußert. Ein
halbes Jahr später errichtete der Landwirt ein Testament, in dem er einen Sohn
als Hoferbe einsetzte. Am gleichen Tag verpflichtete er sich, an seine beiden
anderen Söhne jeweils eine Abfindung von rund 80.000 € zu zahlen. Die Söhne
verzichteten auf weitere Pflichtteilsansprüche. Sie schlossen am selben Tag mit
dem Vater einen Darlehensvertrag, in dem sie sich wiederum verpflichteten, die
zugesagte Abfindung dem Vater als Darlehen zu gewähren.
Das
Finanzamt gewährte die Freibeträge zur Abfindung weichender Erben nicht. Das
bestätigte letztendlich das Finanzgericht in einem Aussetzungsbeschluss mit
folgender Begründung:
·
Können die Söhne über den Veräußerungsnettoerlös nicht frei
verfügen, ist eine steuerbegünstigte Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung
eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstücks
zur Abfindung weichender Erben nicht gegeben.
·
Eine Auslegung der Regelung dahingehend, dass jedwede
Zahlung zur Abfindung weichender Erben – aus welchen Mitteln auch immer –, die
nur anlässlich einer Grundstücksveräußerung und innerhalb der zeitlichen
Grenzen geleistet wird, bis zur Höhe des Veräußerungsnettoerlöses begünstigt
ist, ist nicht möglich.
·
Bei Abfindung mehrerer weichender Erben kann der Freibetrag
zwar mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je Erbe geltend gemacht werden.
Quelle:
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2. März 2009, 9 V 437/08, EFG 2009 S. 1021,
Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss
vom 3. Juni 2009, IV B 48/09
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