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// RTS Steuerberater Info:Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen


Die Altenteilsleistungen sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, beim Hofübernehmer abzugsfähig und beim Hofübergeber zu versteuern. Nach der Rechtsprechung des BFH sind unbare Altenteilsleistungen bei einer erforderlichen Schätzung, z.B. bei der Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Wohnung, mit den Sachbezugswerten anzusetzen (ab dem 1. Januar 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bzw. für frühere Jahre nach der Sachbezugsverordnung). Hierfür hat die Finanzverwaltung eine Zusammenstellung herausgegeben:

 

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen

Veranlagungszeitraum

Einzelperson

Altenteilerehepaar

 

Verpflegung

Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten

gesamt

Verpflegung

Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten

gesamt

 

2007

2.460

547

3.007

4.920

1.094

6.014

2008

2.460

547

3.007

4.920

1.094

6.014

2009

2.520

560

3.080

5.040

1.120

6.160

2010

2.580

573

3.153

5.160

1.146

6.306

 

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden die Beträge seit 1995 entsprechend geschätzt.

Hinweis:

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden. Für Hofübergaben ab dem 1. Januar 2008 entfällt die Unterscheidung zwischen Rente (Abzug nur mit dem Ertragsanteil) und dauernder Last (voller Abzug).

 

Bei Hofübergabe nach dem 31. Oktober 2004 müssen die Erträge aus dem übergebenen Vermögen ausreichen, um die entsprechenden Altenteilsleistungen erbringen zu können („ausreichend Ertrag bringende Wirtschaftseinheit“). Ab dem 1. Januar 2008 gelten weitere einschränkende Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Altenteilsleistungen. Nur die Übergabe ganzer Betriebe oder Mitunternehmeranteile sowie des Wohnteils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder die Übertragung eines mindestens 50 %-igen GmbH-Anteils bei Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit ist begünstigt.

Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilervertrages überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für Baudenkmale.

Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Last abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen. Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung und Schönheitsreparaturen. Nicht anzusetzen sind dagegen Abschreibungen und Zinsen.

Hinweis:

U.E. ist es aber auch möglich, größere Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last abzusetzen, wenn der Übernehmer sich dazu verpflichtet hat und sie für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind, d.h. z.B. Ersatz der defekten Heizung oder Erneuerung des undichten Daches. Dass zeitgleich mit der gesetzlich geschuldeten Erhaltungsmaßnahme eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt wird, ist unschädlich. Entscheidend ist allein, dass die Maßnahme zur Erfüllung der Pflichten aus dem Altenteilervertrag bzw. der gesetzlichen Pflichten durchgeführt wird.

Quelle: OFD-Niedersachsen, Verfügung vom 12. Januar 2010, S 2230 12 St 282, LEXinform Nr. 5232517

 

 


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