Die
Altenteilsleistungen sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert, der im
Einzelnen nachzuweisen ist, beim Hofübernehmer abzugsfähig und beim
Hofübergeber zu versteuern. Nach der Rechtsprechung des BFH sind unbare
Altenteilsleistungen bei einer erforderlichen Schätzung, z.B. bei der Verpflichtung
zur Gewährung von Kost und Wohnung, mit den Sachbezugswerten anzusetzen (ab dem
1. Januar 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bzw. für frühere
Jahre nach der Sachbezugsverordnung). Hierfür hat die Finanzverwaltung eine
Zusammenstellung herausgegeben:
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Nichtbeanstandungsgrenzen
für unbare Altenteilsleistungen |
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Veranlagungszeitraum |
Einzelperson |
Altenteilerehepaar |
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Verpflegung |
Heizung,
Beleuchtung, andere Nebenkosten |
gesamt |
Verpflegung |
Heizung,
Beleuchtung, andere Nebenkosten |
gesamt |
|
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
2007 |
2.460 |
547 |
3.007 |
4.920 |
1.094 |
6.014 |
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2008 |
2.460 |
547 |
3.007 |
4.920 |
1.094 |
6.014 |
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2009 |
2.520 |
560 |
3.080 |
5.040 |
1.120 |
6.160 |
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2010 |
2.580 |
573 |
3.153 |
5.160 |
1.146 |
6.306 |
Die Werte
berücksichtigen freie Verpflegung sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere
Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden
die Beträge seit 1995 entsprechend geschätzt.
Hinweis:
Die nachweisbar
gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last
berücksichtigt werden. Für Hofübergaben ab dem 1. Januar 2008 entfällt die
Unterscheidung zwischen Rente (Abzug nur mit dem Ertragsanteil) und dauernder
Last (voller Abzug).
Bei Hofübergabe
nach dem 31. Oktober 2004 müssen die Erträge aus dem übergebenen Vermögen
ausreichen, um die entsprechenden Altenteilsleistungen erbringen zu können
(„ausreichend Ertrag bringende Wirtschaftseinheit“). Ab dem 1. Januar 2008
gelten weitere einschränkende Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
von Altenteilsleistungen. Nur die Übergabe ganzer Betriebe oder
Mitunternehmeranteile sowie des Wohnteils des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes oder die Übertragung eines mindestens 50 %-igen GmbH-Anteils bei
Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit ist begünstigt.
Wird eine
Wohnung aufgrund eines Altenteilervertrages überlassen, ist seit der
Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung der Nutzungswert der Wohnung weder beim
Altenteilsverpflichteten als dauernde Last noch beim Altenteiler als
wiederkehrende Bezüge zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für Baudenkmale.
Mit der
Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als
wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Last abzugsfähig
und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen. Zu erfassen
sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung und
Schönheitsreparaturen. Nicht anzusetzen sind dagegen Abschreibungen und Zinsen.
Hinweis:
U.E. ist es aber auch möglich,
größere Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last abzusetzen, wenn der
Übernehmer sich dazu verpflichtet hat und sie für die vertragsgemäße Nutzung
erforderlich sind, d.h. z.B. Ersatz der defekten Heizung oder Erneuerung des
undichten Daches. Dass zeitgleich mit der gesetzlich geschuldeten
Erhaltungsmaßnahme eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt wird, ist
unschädlich. Entscheidend ist allein, dass die Maßnahme zur Erfüllung der
Pflichten aus dem Altenteilervertrag bzw. der gesetzlichen Pflichten
durchgeführt wird.
Quelle:
OFD-Niedersachsen, Verfügung vom 12. Januar 2010, S 2230 12 St 282,
LEXinform Nr. 5232517
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