Eigentümer
von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerbeimmobilien können sich bei
Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten
Grundsteuer des Jahres 2009 wieder zurückholen. Dazu muss bis zum 31. März ein
Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Die Frist kann nicht
verlängert werden, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt
Um einen
teilweisen Grundsteuererlass zu bekommen, muss der Ertrag der Immobilie um mehr
als 50 % des normalen Rohertrags gemindert sein. Liegen die
Voraussetzungen vor, wird die Grundsteuer pauschaliert in zwei
Billigkeitsstufen erlassen: bei einer Ertragsminderung von über 50 % um 25 %
und bei einer Ertragsminderung von 100 % in Höhe von 50 %.
Wie ist der
normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken zu errechnen? Dazu ist zunächst die
nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche
Jahresrohmiete (Nettomiete inkl. der sog. kalten Betriebskosten) zu ermitteln.
Als üblich gilt die Miete, die für ein bebautes Grundstück in gleicher oder
ähnlicher Lage und Ausstattung erzielt werden kann. Dazu kann ein aktueller
Mietspiegel herangezogen werden. Die Ertragsminderung ermittelt sich dann aus
der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Jahresrohmiete und der
üblichen Jahresrohmiete. Somit ist es für die Ermittlung des normalen
Rohertrags nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung
vorlag bzw. welcher Mietpreis tatsächlich für die Räume erzielt wurde.
Der
Grundsteuererlass wird nur gewährt, wenn der Eigentümer die Ertragsminderung
nicht selbst vertreten hat. Bei Ertragsminderung durch Leerstand, muss der
Eigentümer nachweisen, dass er sich im gesamten Erlasszeitraum um die
Vermietung bemüht haben. Dabei darf er keine höhere als eine marktgerechte
Miete verlangen. Er braucht aber auch keine Miete verlangen, die sich am
untersten Segment der Mietpreisspanne befindet. Die Vermietungsbemühungen muss
der Eigentümer nachweisen, wie etwa durch Anzeigen in Zeitungen oder Internet
oder indem er einen Makler beauftragt hat.
Bei unbebauten
Grundstücken ist ein Grundsteuererlass nicht möglich. Bei eigengewerblich
genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die
Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im
Erlassjahr unbillig wäre, z.B. bei mangelnder Kreditfähigkeit oder bei
Betriebsverlusten. Werden etwa bei Schäden durch Naturkatastrophen staatliche
Zuschüsse oder Versicherungsleistungen gewährt, müssen diese Zahlungen
berücksichtigt werden und führen ggf. dazu, dass keine Unbilligkeit vorliegt.
Auch hier darf der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten haben. Bei
eigengewerblich genutzten Grundstücken müssen zwingend äußere Umstände zur
(teilweisen) Stilllegung geführt haben, wie etwa eine schlechte Konjunkturlage
oder ein Strukturwandel. Ist die Minderung jedoch Folge einer Neugründung oder
Betriebserweiterung (Fehlinvestition), liegt die Ursache im Bereich des
Unternehmerrisikos und gilt damit als selbst verursacht.
Hinweis:
Auch bei land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben kommt ein Erlass der Grundsteuer wegen
wesentlicher Ertragsminderung in Betracht, wenn der Landwirt die
Ertragsminderung nicht zu vertreten hat.
Wir prüfen für
Sie gerne, ob ein Grundsteuererlass für das Kalenderjahr 2009 in Betracht kommt
und übernehmen für Sie das Antragsverfahren. Wichtig ist, dass der Erlassantrag
noch bis zum 31. März bei der Gemeinde eingeht und die Gründe für einen
Grundsteuererlass durch entsprechende Nachweise belegt werden können.
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
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