Das I.
Konjunkturpaket (Gesetz zur Beschäftigungssicherung und Wachstumsstärkung)
sorgte dafür, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von bisher 600
€ auf 1.200 € verdoppelt wurde. Laut der Anwendungsvorschrift im
Einkommensteuergesetz gilt diese neue Höchstgrenze für alle Aufwendungen, die
ab dem Jahr 2009 angefallen sind und deren zugrunde liegenden Leistungen nach
dem 31. Dezember 2008 erbracht wurden. Auf Empfehlung des Finanzausschusses
wurde allerdings noch eine eigene Regelung zum Inkrafttreten in das Gesetz
aufgenommen. Hiernach treten die verdoppelten Höchstsätze bereits am Tag nach
der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das wäre mithin am
30. Dezember 2008 gewesen. Fraglich ist nun, ob der Höchstbetrag von 1.200 €,
was Handwerkerkosten von 6.000 € entspricht, bereits im Jahr 2008 gilt.
Dieser
Wirrwarr im Gesetzgebungsverfahren wird derzeit finanzgerichtlich geklärt. Vor
dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt es dazu ein anhängiges Musterverfahren (Az. 3 K 2002/09). Das Finanzgericht Münster hat dagegen
schon in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass die
Aufstockung des Höchstbetrages erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelte.
Zwar sei die gesetzliche Neuregelung in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Anwendung in sich widersprüchlich, doch aus der Begründung des Gesetzes ergebe
sich, dass der neue Höchstbetrag erst ab dem Jahr 2009 gelte.
Im Übrigen
vertritt die Finanzverwaltung einhellig die Meinung, dass die Verdopplung nicht
mehr für das Jahr 2008 gelte. Anders lautenden Presseberichten über eine
„Gesetzespanne“ sei keine Bedeutung beizumessen. Allerdings gehen bei den
Finanzämtern deswegen vermehrt Einsprüche ein. Die OFD Koblenz hat daher in
einer Verfügung mitgeteilt, dass Einsprüche, die sich auf das Musterverfahren
beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz beziehen, ruhen sollen.
Hinweis:
Sofern Ihre
Handwerkerkosten im Jahr 2008 über dem Betrag von 3.000 € lagen, sollten Sie
versuchen, diese in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Lehnt das
Finanzamt den Abzug ab und der Steuerbescheid steht nicht unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung, sollten Sie unter Hinweis auf das Musterverfahren (Az. 3 K 2002/09) Einspruch einlegen und Verfahrensruhe
beantragen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Quelle: FG
Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2009, 10 V 4132/09 E, www.justiz.nrw.de; FG Münster,
Pressemitteilung vom 15. Januar 2010, LEXinform Nr.
0434844; OFD-Koblenz, Verfügung vom 14. Oktober 2009,
S 2296 b A St 32 3, LEXinform Nr. 5231931
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