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// RTS Steuerberater Info:Immobilienabschreibung bei späterer Einlage ins Betriebsvermögen


Eine Steuerpflichtige hatte vor einigen Jahren ein Haus für rund 200.000 € erworben und es seitdem vermietet. Nach dem Tod ihres Ehemannes übernahm sie dessen Textileinzelhandel und legte das Grundstück ins Betriebsvermögen ein. Inzwischen hatte die Immobilie einen Marktwert von über 400.000 €. Diesen Wert wollte die Steuerpflichtige als Bemessungsgrundlage für die künftigen Abschreibungen zu Grunde legen. Nach Abzug der bereits bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Abschreibungsbeträge von rund 100.000 €, errechnete sie eine jährliche AfA von 6.000 €.

Das Finanzamt wollte diese Rechnung nicht akzeptieren und kürzte die Abschreibungsbeträge auf rund 2.000 €. Für die Beamten war die Regelung im Einkommensteuergesetz der ausschlaggebende Punkt, denn dort heißt es, dass bei der Abschreibung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen sei.

In der Praxis kommt es mit dem Finanzamt recht häufig zu Diskussionen solcher Art. Ein Grund dafür ist auch die unübersichtliche Gesetzeslage, die häufig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt wird. Doch damit könnte nun Schluss sein, denn der BFH hat mit seinem dazu ergangenen Urteil Klarheit geschaffen.

Das Finanzamt hat die gesetzliche Regelung falsch gedeutet, so die Richter am BFH. Der Einlagewert der Immobilie ist zunächst mit dem Teil- bzw. Marktwert anzusetzen. Die vom Finanzamt zitierte Vorschrift sage lediglich aus, dass als Abschreibungsbasis nicht der Teilwert anzusetzen sei, wenn das Wirtschaftsgut bereits vorher zur Einkunftserzielung – hier: Vermietung – genutzt wurde. Dafür gebe es eine andere Bemessungsgrundlage, die aber nicht das AfA-Volumen begrenze. AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Einlage seien aber nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bereits abgesetzten AfA-Beträge, sondern der Einlagewert gekürzt um die besagten AfA-Beträge. Diese Vorschrift solle lediglich verhindern, dass Abschreibungsbeträge doppelt genutzt werden.

Für die Steuerpflichtige brachte das BFH-Verfahren einen positiven Ausgang, denn sie durfte sich
über die hohen Abschreibungsbeträge freuen. Das Gebäude kann sie nun im Anschluss an die Einlage fünfzig Jahre lang mit 6.000 € pro Jahr abschreiben. Danach bleibt dann nur noch ein nicht mehr abschreibbarer Restbuchwert von 100.000 € übrig. 

Hinweis:

Liegt der Anschaffungs-/ Herstellungszeitpunkt der Immobilie erst drei Jahre oder weniger vor der Einlage ins Betriebsvermögen zurück, bemisst sich der Einlagewert immer nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibung. Erst bei nach diesem Zeitraum durchgeführten Einlagen führen stille Reserven zu einer Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage.

Die im Privatvermögen realisierte Wertsteigerung der Immobilie in Höhe von 200.000 € bleibt auch nach der Einlage ins Betriebsvermögen steuerfrei. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass ein späterer Verkauf aus dem Betriebsvermögen zu steuerpflichtigen Spekulationseinkünften im Privatbereich führen kann, wenn zwischen der ursprünglichen Anschaffung und dem Verkauf weniger als 10 Jahre liegen.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 40/06, BFH/NV 2010 S. 283

 


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