Eine
Steuerpflichtige hatte vor einigen Jahren ein Haus für rund 200.000 € erworben
und es seitdem vermietet. Nach dem Tod ihres Ehemannes übernahm sie dessen
Textileinzelhandel und legte das Grundstück ins Betriebsvermögen ein.
Inzwischen hatte die Immobilie einen Marktwert von über 400.000 €. Diesen Wert
wollte die Steuerpflichtige als Bemessungsgrundlage für die künftigen
Abschreibungen zu Grunde legen. Nach Abzug der bereits bei den
Vermietungseinkünften geltend gemachten Abschreibungsbeträge von rund 100.000
€, errechnete sie eine jährliche AfA von 6.000 €.
Das
Finanzamt wollte diese Rechnung nicht akzeptieren und kürzte die
Abschreibungsbeträge auf rund 2.000 €. Für die Beamten war die Regelung im
Einkommensteuergesetz der ausschlaggebende Punkt, denn dort heißt es, dass bei
der Abschreibung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen sei.
In der
Praxis kommt es mit dem Finanzamt recht häufig zu Diskussionen solcher Art. Ein
Grund dafür ist auch die unübersichtliche Gesetzeslage, die häufig zu Ungunsten
des Steuerpflichtigen ausgelegt wird. Doch damit könnte nun Schluss sein, denn
der BFH hat mit seinem dazu ergangenen Urteil Klarheit geschaffen.
Das Finanzamt hat die gesetzliche Regelung falsch gedeutet, so die
Richter am BFH. Der Einlagewert der Immobilie ist zunächst mit dem Teil- bzw.
Marktwert anzusetzen. Die vom Finanzamt zitierte Vorschrift sage lediglich aus,
dass als Abschreibungsbasis nicht der Teilwert anzusetzen sei, wenn das
Wirtschaftsgut bereits vorher zur Einkunftserzielung – hier: Vermietung –
genutzt wurde. Dafür gebe es eine andere Bemessungsgrundlage, die aber nicht
das AfA-Volumen begrenze. AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Einlage seien aber
nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der
bereits abgesetzten AfA-Beträge, sondern der Einlagewert gekürzt um die
besagten AfA-Beträge. Diese Vorschrift solle lediglich verhindern, dass
Abschreibungsbeträge doppelt genutzt werden.
Für die
Steuerpflichtige brachte das BFH-Verfahren einen positiven Ausgang, denn sie
durfte sich
über die hohen Abschreibungsbeträge freuen. Das Gebäude kann sie nun im
Anschluss an die Einlage fünfzig Jahre lang mit 6.000 € pro Jahr abschreiben.
Danach bleibt dann nur noch ein nicht mehr abschreibbarer Restbuchwert von
100.000 € übrig.
Hinweis:
Liegt der
Anschaffungs-/ Herstellungszeitpunkt der Immobilie erst drei Jahre oder weniger
vor der Einlage ins Betriebsvermögen zurück, bemisst sich der Einlagewert immer
nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich
Abschreibung. Erst bei nach diesem Zeitraum durchgeführten Einlagen führen
stille Reserven zu einer Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage.
Die im
Privatvermögen realisierte Wertsteigerung der Immobilie in Höhe von 200.000 €
bleibt auch nach der Einlage ins Betriebsvermögen steuerfrei. Dabei muss
allerdings beachtet werden, dass ein späterer Verkauf aus dem Betriebsvermögen
zu steuerpflichtigen Spekulationseinkünften im Privatbereich führen kann, wenn
zwischen der ursprünglichen Anschaffung und dem Verkauf weniger als
10 Jahre liegen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 40/06, BFH/NV 2010 S. 283
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