Stellt
ein als Wirtschaftsgut verselbständigter Bodenschatz (Kiesvorkommen) mangels
Verwertung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kein notwendiges
Betriebsvermögen und mangels sonstiger eindeutiger sachlicher Beziehung zum
Betrieb auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes dar, können die im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Grundstücks
zum Kiesabbau und mit der Erlangung des Fahrtrechtes zum Kiesvorkommen
entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft geltend gemacht werden.
Quelle: FG München,
Urteil vom 20. März 2009, 10 K 2702/08, LEXinform Nr. 5008559
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