So
erfreulich Gehaltserhöhungen für den Arbeitnehmer auch sind, u.U. bleibt davon
netto weniger als die Hälfte übrig. Der Grund sind die hohen Lohnnebenkosten,
die sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer belasten. Doch das kann
umgangen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern statt des Barlohns
bestimmte Sachleistungen gewährt, die in gewissem Umfang lohnsteuerfrei
oder –begünstigt sind. Das ist nicht nur für den Arbeitnehmer vorteilhaft, denn
auf diese Leistungen werden in vielen Fällen keine Sozialabgaben fällig, die sonst
der Arbeitgeber zur Hälfte tragen müsste. Im Übrigen lässt sich mit diesen
Maßnahmen auch die Motivation der Beschäftigten steigern. Folgende Extras
bieten ein mehr oder minder großes Einsparpotenzial:
·
Generell dürfen Sachbezüge mit einem Wert von bis zu
44 € im Monat steuerfrei dem Arbeitnehmer zu Gute kommen. Auf die
Sachbezugsfreigrenze werden Aufmerksamkeiten (Geschenke anlässlich von
Geburtstagen, Hochzeiten usw. bis zu 40 € oder Getränke oder Genussmittel im
Betrieb) nicht angerechnet.
·
Rabatte, die der Mitarbeiter für den Bezug von Waren und
Dienstleistungen des Arbeitgeberbetriebs erhält, werden erst dann
lohnsteuerpflichtig, wenn der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 €
überschritten wird.
·
Tankgutscheine sind nach wie vor beliebt. Um die 44 €-Freigrenze aber auch
tatsächlich beanspruchen zu dürfen, darf der Gutschein aber nur die zu tankende
Menge und die Treibstoffart bezeichnen. Tankt der
Arbeitnehmer mit der Tankkarte des Arbeitgebers, liegt keine begünstigte
Sachzuwendung sondern immer steuerpflichtiger Sachlohn vor.
·
Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
können für Fahrer mit einem Kfz in Höhe der steuerlichen Entfernungspauschale
(30 Cent je Entfernungskilometer) vom Arbeitgeber geleistet werden. Darauf wird
eine pauschale Lohnsteuer von 15 % fällig, die der Arbeitgeber zahlt. Das
gleiche gilt auch für Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei
Job-Tickets. Hier ist der Zuschuss ebenfalls auf die gesetzliche
Entfernungspauschale begrenzt, es sei denn, die tatsächlichen Fahrkartenkosten
liegen darüber.
·
Dienstfahrzeug: Können Angestellte ihren Dienstwagen auch privat nutzen
und übernimmt der Arbeitgeber alle Kfz-Kosten, ist das meist günstiger als eine
Gehaltserhöhung. Unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung bemisst sich der zu
versteuernde geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 1 % des
Bruttolistenpreises. Wie viel Lohnsteuer und Sozialabgaben tatsächlich fällig
werden, hängt vom Preis des Fahrzeuges und dem persönlichen Steuersatz des
Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug keine Kfz-Kosten mehr, der
Arbeitgeber kann alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen und ggf.
die darauf entfallende Vorsteuer abziehen.
·
Arbeitgeber-Darlehen: Selbst mit attraktiven
Zinskonditionen lässt sich Lohnsteuer sparen. Ein geldwerter Vorteil liegt
nämlich erst dann vor, wenn der Arbeitgeber-Zinssatz unter dem günstigsten
Marktzinssatz für vergleichbare Kredite liegt. Dafür dürfen auch günstige
Internetangebote herangezogen werden. Von diesem Ausgangswert sind nochmals 4 %
abzuziehen. Aus der Differenz zum tatsächlichen Darlehenszins errechnet sich
der geldwerte Vorteil. Doch auch dieser muss nicht zwingend versteuert werden,
denn der geldwerte Vorteil ist monatlich zu betrachten und u.U. steuerfrei, wenn
die o.g. Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel: Eine Angestellte erhält einen Kredit über 50.000 € zu 3 %. Der
günstigste Marktanbieter würde dafür 4,2 % verlangen. Der Zinsvorteil beträgt
(4,2 % x 96 % - 3 %) 1,032 %. Das sind pro Jahr 516 € und pro Monat 43 €.
Sofern die Sachbezugsfreigrenze von 44 € angewandt wird, bleibt das
Arbeitgeberdarlehen insgesamt lohnsteuerfrei.
Im Übrigen bleiben Darlehensrestsalden von maximal 2.600 €
generell lohnsteuerfrei.
·
Kinderbetreuung: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und
Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Entgeltumwandung!).
Begünstigt sind übernommene Gebühren für Kindergärten, Hortbetreuung oder
Tagesmütter.
·
Die kostenlose Mahlzeitengestellung durch den
Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer nur mit den amtlichen Sachbezugswerten
versteuern. So muss der Angestellte für ein Frühstück 1,57 € pro Tag und für
ein Mittagessen 2,80 € versteuern.
·
Auch Kosten für die doppelte Haushaltsführung (z.B.
Fahrt- und Unterkunftskosten) darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Wohnt
der Arbeitnehmer außerhalb einer doppelten Haushaltsführung mietfrei in einer
Dienstwohnung des Arbeitgebers, liegt steuerpflichtiger Sachlohn vor, der zum
ortsüblichen Mietpreis bewertet wird. Der Rabattfreibetrag von 1.080 €
kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber überwiegend Wohnungen an fremde
Dritte überlässt.
·
Steuerfrei ist auch die private Nutzung von Diensthandys,
des betrieblichen PCs oder Internets. Schenkt der Arbeitgeber
seinen Mitarbeiter einen PC, kann der Sachwert mit 25 % pauschal lohnversteuert
werden. Das gilt auch bei verbilligter Überlassung. Bei Arbeitgebern, die auch
sonst mit Computern handeln, gilt der Rabattfreibetrag von 1.080 €.
·
Gesundheitsförderung: Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
der Arbeitnehmer sind bis zu 500 € im Jahr steuerfrei. Das gilt sowohl für
innerbetriebliche Aktionen als auch bei Barzuschüssen für extern durchgeführte
Maßnahmen. Der Förderkatalog reicht von Bewegungstrainings bis zu
Stressbewältigung am Arbeitsplatz. Betriebssport und allgemeine Beiträge ans
Fitnessstudio können leider nicht steuerfrei bezuschusst werden. Der
Arbeitnehmer muss die Leistung zusätzlich zu seinem vereinbarten Entgelt
erhalten. Gehaltsumwandlungen sind nicht möglich.
·
Mitarbeiterbeteiligungen: Bietet das Unternehmen seinen
Mitarbeitern an, sich kostenlos
oder verbilligt in Form von Mitarbeiteraktien u.ä. oder Anteilen an
Mitarbeiterfonds zu beteiligen, sind bis zu 360 € pro Jahr steuerfrei.
Rückwirkend ab April 2009 soll die Vergünstigung auch bei Gehaltsumwandlungen
zum Zuge kommen. Voraussetzung ist, dass die Förderung allen Arbeitnehmern
offen steht, die mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
·
Betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung,
Pensionskasse, Pensionsfonds): Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung sind Betriebsausgaben und nur dann steuerpflichtiger
Arbeitslohn, wenn der jährliche Beitrag über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
(2010: West 66.000 €, Ost 55.800 €) liegt. Wurde die Zusage nach 2004 erteilt,
kommen weitere 1.800 € pro Jahr steuerfrei dazu.
Hinweis:
Es gibt noch jede
Menge andere Möglichkeiten, Lohnsteuer durch Sachleistungen zu sparen. Z.B.
kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschal Kosten für arbeitnehmereigene
Werkzeuge erstatten oder ihm typische Berufskleidung stellen.
In den
allermeisten Fällen ist es wichtig, dass die Sachleistung zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Entgeltumwandlungen kommen in
der Regel nicht in Betracht.
Die
Sozialversicherungspflicht richtet sich oftmals nach der Lohnsteuerpflicht,
d.h., ist die Leistung lohnsteuerfrei, müssen in der Regel auch keine
Sozialabgaben abgeführt werden. Doch hier gibt es
einige Ausnahmen.
Wir beraten Sie
gern!
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37
Tel.: +49(0)711/9554-0
Fax: +49(0)711/9554-1000
E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.