Eine
Genossenschaft in Westfalen konnte sich mit dem Finanzamt nicht auf die
umsatzsteuerliche Beurteilung der vereinnahmten Beiträge der Mitglieder
einigen, so dass das Finanzgericht Münster schließlich entscheiden musste.
Mitglieder
der Genossenschaft waren Schweine produzierende Landwirte, die als Vermehrer,
Ferkelerzeuger, Ferkelaufzüchter und Mäster tätig waren. Satzungszweck der
Genossenschaft war die „Förderung der tierischen Veredelungswirtschaft in den
landwirtschaftlichen Betrieben der Mitglieder“ durch Beratung über produktionstechnische
Fragen, Absatzfragen, Auswertungen der Tierleistungen, Gesundheitskontrolle und
die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Einrichtungen. Durchgeführt wurden
die Leistungen in der Regel „vor Ort“, d.h. in den Betrieben der Mitglieder, durch
Ringberater. Für ihre Leistungen erhob die Genossenschaft Beiträge in Form
eines Grundbeitrages, eines Zeitaufwandsbeitrages und eines
Tiermengenbeitrages.
Während das
Finanzamt die Auffassung vertrat, dass sämtliche Beiträge der Umsatzsteuer zu
unterwerfen waren, argumentierte die Genossenschaft, dass nur 50 % der Beiträge
umsatzsteuerpflichtig seien und diese nur zum ermäßigten Steuersatz, weil es
sich um Umsätze zur Förderung der Tierzucht handele.
Das
Finanzgericht folgte jedoch der strengen Auslegung durch das Finanzamt. Die
Mitgliedsbeiträge an die Schweineproduzentengenossenschaft, die Beratungs- und
Betreuungsleistungen erbringe, seien unabhängig von einer Aufgliederung der
Mitgliedsbeiträge insgesamt umsatzsteuersteuerpflichtig. Der Umstand, dass mit
den Mitgliedsbeiträgen gleichzeitig der eigentliche Genossenschaftszweck
erfüllt werde, sei unerheblich. Die Landwirte hätten mit ihrer Mitgliedschaft
konkrete Eigeninteressen, nämlich die Inanspruchnahme konkreter Beratungs- und
Betreuungsleistungen verfolgt. Die Genossenschaft werbe im Übrigen auch auf
ihrer Internetseite mit „Produktionssteigerungen durch regelmäßige
Betriebsbesuche und Stalldurchgänge“ sowie mit „Vermarktungsoptimierung durch
Analyse von Einzeldaten“.
Die
Mitgliedsbeiträge könnten auch nicht aufgeteilt werden in einen nicht
steuerbaren und einen steuerbaren Teil, da es sich um eine einheitliche
Leistung „Gesamtbetreuung und Beratung“ des einzelnen Mitgliedes handele. Die
übrigen allgemeinen Leistungen, wie z.B. Rundschreiben, Jahresberichte,
Durchführung von Mitgliederversammlungen, seien nur Nebenleistungen und daher
umsatzsteuerlich genauso zu beurteilen.
Hinweis:
Das Finanzamt
hatte sich mit seiner Rechtsauffassung über die Regelungen in den geltenden
Umsatzsteuerrichtlinien hinweg gesetzt. Im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung
hat das Finanzgericht diese strenge Rechtsauffassung jedoch bestätigt. Dennoch
enthalten auch die im Entwurf nun vorliegenden Umsatzsteuerrichtlinien keine
anderen Regelungen. Darin vertritt das Bundesfinanzministerium weiterhin die
Auffassung, dass echte Mitgliederbeiträge für Leistungen, die allen Mitgliedern
gleichermaßen zugutekommen, nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Nur die Beiträge
für konkrete individuelle Leistungen sind danach umsatzsteuerpflichtig.
Noch einen
anderen Punkt greift das Finanzgericht auf: Die Beiträge, die von den Mästern
gezahlt werden, können nicht vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %
profitieren, da diese nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen. Sie
unterliegen einem Steuersatz von 19 %. Bei Mischbetrieben, also bei
kombinierter Sauenhaltung und Mast, ist ggf. eine Aufteilung vorzunehmen.
Hinweis:
Vermutlich wird die Genossenschaft
von der Körperschaftsteuer befreit sein, denn das Körperschaftsteuergesetz
sieht für landwirtschaftliche Genossenschaften unter bestimmten Bedingungen
eine Steuerbefreiung vor. Die Umsatzsteuer jedoch muss separat beurteilt werden
und kann zu erheblichen Belastungen führen. Wird diese an die Landwirte
weitergegeben, haben pauschalierende Landwirte das Nachsehen.
Die Genossenschaft hat allerdings
Revision beim BFH eingelegt. Ob diese in Anbetracht der bisher ergangenen
Rechtsprechung aber Erfolg haben wird, ist zweifelhaft.
Quelle: FG
Münster, Urteil vom 6. Oktober 2009, 15 K 1318/05, Revision eingelegt (Az. des
BFH: V R 60/09), EFG 2010 S. 272
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