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// RTS Steuerberater Info:Mitgliedsbeiträge für Schweineberatung umsatzsteuerpflichtig


Eine Genossenschaft in Westfalen konnte sich mit dem Finanzamt nicht auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der vereinnahmten Beiträge der Mitglieder einigen, so dass das Finanzgericht Münster schließlich entscheiden musste.

Mitglieder der Genossenschaft waren Schweine produzierende Landwirte, die als Vermehrer, Ferkelerzeuger, Ferkelaufzüchter und Mäster tätig waren. Satzungszweck der Genossenschaft war die „Förderung der tierischen Veredelungswirtschaft in den landwirtschaftlichen Betrieben der Mitglieder“ durch Beratung über produktionstechnische Fragen, Absatzfragen, Auswertungen der Tierleistungen, Gesundheitskontrolle und die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Einrichtungen. Durchgeführt wurden die Leistungen in der Regel „vor Ort“, d.h. in den Betrieben der Mitglieder, durch Ringberater. Für ihre Leistungen erhob die Genossenschaft Beiträge in Form eines Grundbeitrages, eines Zeitaufwandsbeitrages und eines Tiermengenbeitrages.

Während das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass sämtliche Beiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren, argumentierte die Genossenschaft, dass nur 50 % der Beiträge umsatzsteuerpflichtig seien und diese nur zum ermäßigten Steuersatz, weil es sich um Umsätze zur Förderung der Tierzucht handele.

Das Finanzgericht folgte jedoch der strengen Auslegung durch das Finanzamt. Die Mitgliedsbeiträge an die Schweineproduzentengenossenschaft, die Beratungs- und Betreuungsleistungen erbringe, seien unabhängig von einer Aufgliederung der Mitgliedsbeiträge insgesamt umsatzsteuersteuerpflichtig. Der Umstand, dass mit den Mitgliedsbeiträgen gleichzeitig der eigentliche Genossenschaftszweck erfüllt werde, sei unerheblich. Die Landwirte hätten mit ihrer Mitgliedschaft konkrete Eigeninteressen, nämlich die Inanspruchnahme konkreter Beratungs- und Betreuungsleistungen verfolgt. Die Genossenschaft werbe im Übrigen auch auf ihrer Internetseite mit „Produktionssteigerungen durch regelmäßige Betriebsbesuche und Stalldurchgänge“ sowie mit „Vermarktungsoptimierung durch Analyse von Einzeldaten“.

Die Mitgliedsbeiträge könnten auch nicht aufgeteilt werden in einen nicht steuerbaren und einen steuerbaren Teil, da es sich um eine einheitliche Leistung „Gesamtbetreuung und Beratung“ des einzelnen Mitgliedes handele. Die übrigen allgemeinen Leistungen, wie z.B. Rundschreiben, Jahresberichte, Durchführung von Mitgliederversammlungen, seien nur Nebenleistungen und daher umsatzsteuerlich genauso zu beurteilen.

Hinweis:

Das Finanzamt hatte sich mit seiner Rechtsauffassung über die Regelungen in den geltenden Umsatzsteuerrichtlinien hinweg gesetzt. Im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht diese strenge Rechtsauffassung jedoch bestätigt. Dennoch enthalten auch die im Entwurf nun vorliegenden Umsatzsteuerrichtlinien keine anderen Regelungen. Darin vertritt das Bundesfinanzministerium weiterhin die Auffassung, dass echte Mitgliederbeiträge für Leistungen, die allen Mitgliedern gleichermaßen zugutekommen, nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Nur die Beiträge für konkrete individuelle Leistungen sind danach umsatzsteuerpflichtig.

 

Noch einen anderen Punkt greift das Finanzgericht auf: Die Beiträge, die von den Mästern gezahlt werden, können nicht vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % profitieren, da diese nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen. Sie unterliegen einem Steuersatz von 19 %. Bei Mischbetrieben, also bei kombinierter Sauenhaltung und Mast, ist ggf. eine Aufteilung vorzunehmen.

Hinweis:

Vermutlich wird die Genossenschaft von der Körperschaftsteuer befreit sein, denn das Körperschaftsteuergesetz sieht für landwirtschaftliche Genossenschaften unter bestimmten Bedingungen eine Steuerbefreiung vor. Die Umsatzsteuer jedoch muss separat beurteilt werden und kann zu erheblichen Belastungen führen. Wird diese an die Landwirte weitergegeben, haben pauschalierende Landwirte das Nachsehen.

Die Genossenschaft hat allerdings Revision beim BFH eingelegt. Ob diese in Anbetracht der bisher ergangenen Rechtsprechung aber Erfolg haben wird, ist zweifelhaft.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 6. Oktober 2009, 15 K 1318/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 60/09), EFG 2010 S. 272

 


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