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// RTS Steuerberater Info:Pflanzenlieferung oder gärtnerische Leistung


Mit dieser Frage musste sich der BFH im letzten Jahr auseinander setzen. Er entschied, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerlich jeweils zwei selbständig zu beurteilende Leistungen sein können, nämlich eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Pflanzenlieferung und eine mit 19 % zu besteuernde Einpflanzleistung. Gilt dieses Urteil nur in dem entschiedenen Einzelfall? Diese Frage beschäftigt viele Gärtner, die neben dem Verkauf von Pflanzen auch andere gärtnerische Dienstleistungen, wie Einpflanzen und Gartengestaltung anbieten.

Grundsätzlich wird die Finanzverwaltung die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofes nun anwenden. Die Annahme einer Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten. Die bisher anders lautende Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2004, nach der der ermäßigte Steuersatz bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer – über den Transport hinaus – auch das Einpflanzen der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, ist nicht mehr anzuwenden.

Aber:

Sofern zum Einpflanzen weitere Dienstleistungen hinzutreten, besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen regelmäßig nicht nur an der Pflanze. So sei daher z.B. bei der Grabpflege weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung bzw. Werkleistung auszugehen, denn das Interesse des Auftragsgebers bestehe hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Ebenso sei bei zusätzlich gestalterischen Arbeiten, z.B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung, auch weiterhin von einer einheitlichen Werklieferung, nämlich dem Erstellen einer Gartenanlage, auszugehen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliege.

Hinweis:

Die Neuregelung bedeutet, dass entsprechende Pflanzenlieferungen mit ggf. Transport und Einpflanzen, in den meisten Fällen mit dem falschen Umsatzsteuersatz abgerechnet wurden, nämlich mit insgesamt 19 %. Damit den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern aus den Rechnungen, z.B. für das Bepflanzen des Unternehmensgeländes, der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend verloren geht, kann für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze an der Altregelung festgehalten werden.

Die Finanzverwaltung äußert sich leider nicht zu einzelnen Abgrenzungsfragen. Auch regelt sie nicht explizit, wie pauschalierende Gartenbaubetriebe sich verhalten müssen. Bisher fallen nach den noch geltenden Umsatzsteuerrichtlinien 2008 ihre Umsätze unter die Pauschalierung, sofern sie einkommensteuerlich daraus noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13. Januar 2010, IV D 2 S 7221/09/10001, www.bundesfinanzministerium.de

 


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