Mit dieser
Frage musste sich der BFH im letzten Jahr auseinander setzen. Er entschied,
dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden
Unternehmer umsatzsteuerlich jeweils zwei selbständig zu beurteilende
Leistungen sein können, nämlich eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
unterliegende Pflanzenlieferung und eine mit 19 % zu besteuernde
Einpflanzleistung. Gilt dieses Urteil nur in dem entschiedenen Einzelfall?
Diese Frage beschäftigt viele Gärtner, die neben dem Verkauf von Pflanzen auch
andere gärtnerische Dienstleistungen, wie Einpflanzen und Gartengestaltung
anbieten.
Grundsätzlich
wird die Finanzverwaltung die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofes nun
anwenden. Die Annahme einer Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus,
dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über
die Pflanze zu erhalten. Die bisher anders lautende Verwaltungsanweisung aus
dem Jahre 2004, nach der der ermäßigte Steuersatz bereits dann ausgeschlossen
ist, wenn der Unternehmer – über den Transport hinaus – auch das Einpflanzen
der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, ist nicht mehr anzuwenden.
Aber:
Sofern zum
Einpflanzen weitere Dienstleistungen hinzutreten, besteht nach Auffassung der
Finanzverwaltung das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen
regelmäßig nicht nur an der Pflanze. So sei daher z.B. bei der Grabpflege
weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen
Leistung bzw. Werkleistung auszugehen, denn das Interesse des Auftragsgebers
bestehe hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Ebenso sei bei
zusätzlich gestalterischen Arbeiten, z.B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung,
auch weiterhin von einer einheitlichen Werklieferung, nämlich dem Erstellen
einer Gartenanlage, auszugehen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliege.
Hinweis:
Die Neuregelung
bedeutet, dass entsprechende Pflanzenlieferungen mit ggf. Transport und
Einpflanzen, in den meisten Fällen mit dem falschen Umsatzsteuersatz
abgerechnet wurden, nämlich mit insgesamt 19 %. Damit den vorsteuerabzugsberechtigten
Unternehmern aus den Rechnungen, z.B. für das Bepflanzen des
Unternehmensgeländes, der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend verloren geht, kann
für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze an der Altregelung festgehalten
werden.
Die
Finanzverwaltung äußert sich leider nicht zu einzelnen Abgrenzungsfragen. Auch
regelt sie nicht explizit, wie pauschalierende Gartenbaubetriebe sich verhalten
müssen. Bisher fallen nach den noch geltenden Umsatzsteuerrichtlinien 2008 ihre
Umsätze unter die Pauschalierung, sofern sie einkommensteuerlich
daraus noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 13. Januar 2010, IV D 2 S 7221/09/10001, www.bundesfinanzministerium.de
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