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// RTS Steuerberater Info:Pflegezusatzversicherung: Leistungen auf Steuerabzug anrechnen


Wie kürzlich das Finanzgericht Köln entschied, mindern die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten.

Im zu verhandelnden Fall wollte ein schwerst pflegebedürftiger Steuerpflichtiger (Pflegestufe III) seine Heimunterbringungskosten ohne Gegenrechnung des Pflegegeldes, was ihm seine zusätzlich abgeschlossene Pflegezusatzversicherung zahlte, steuerlich abziehen. Nachdem das Finanzamt dem ungekürzten Abzug nicht zustimmte, folgte prompt die Niederlage vor dem Finanzgericht.

Dort urteilten die Richter, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und den Pflegeaufwendungen bestünde. In der Urteilsbegründung bezog man sich auf die Rechtsprechung des BFH, der bereits im Jahr 1971 entschieden hatte, dass auch die Zahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung die Krankheitskosten mindern.

Hinweis:

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2009, 12 K 4176/07, www.justiz.nrw.de; FG Köln, Pressemitteilung vom 1. Februar 2010, LEXinform Nr. 0434924

 


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