Wie kürzlich das Finanzgericht
Köln entschied, mindern die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung
die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten.
Im zu verhandelnden Fall
wollte ein schwerst pflegebedürftiger Steuerpflichtiger (Pflegestufe III) seine
Heimunterbringungskosten ohne Gegenrechnung des Pflegegeldes, was ihm seine
zusätzlich abgeschlossene Pflegezusatzversicherung zahlte, steuerlich abziehen.
Nachdem das Finanzamt dem ungekürzten Abzug nicht zustimmte, folgte prompt die
Niederlage vor dem Finanzgericht.
Dort urteilten die Richter,
dass ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und den
Pflegeaufwendungen bestünde. In der Urteilsbegründung bezog man sich auf die
Rechtsprechung des BFH, der bereits im Jahr 1971 entschieden hatte, dass auch
die Zahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung die Krankheitskosten
mindern.
Hinweis:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 15. Dezember
2009, 12 K 4176/07, www.justiz.nrw.de;
FG Köln, Pressemitteilung vom 1. Februar 2010, LEXinform Nr. 0434924
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