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// RTS Steuerberater Info:Anwendung der neuen Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung


Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst – und damit zum Steuerabzug zugelassen – wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt gründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Mit diesen neuen Grundsätzen hat der BFH recht überraschend seine jahrelange Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert. Mindestens genauso überraschend ist, dass die Finanzverwaltung dem folgen will. Das Finanzministerium erläutert in einem neuen Schreiben ausführlich, wie in solchen Fällen der Werbungskostenabzug funktioniert.

Zunächst müssen die Grundvoraussetzungen wie oben beschrieben erfüllt sein. Wenn dagegen bereits im Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht, handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Damit sind wohl insbesondere die Fälle gemeint, in denen Steuerpflichtige ihren Wohnsitz nur für die Sommermonate oder während der Ferien verlegen. In solchen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer abgezogen werden.

Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort müssen angemessen sein. Dabei ist der durchschnittliche Mietpreis für eine 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Umzugskosten, die wegen der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort entstanden sind, sind keine Werbungskosten. Für die Finanzverwaltung zählen sie zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind damit nicht abzugsfähig.

Hinweis:

Ggf. kommt für die Umzugskosten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht, sofern ein Umzugsunternehmen beauftragt wurde.

 

Anders dagegen können die Umzugskosten bei einem Umzug in eine andere Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden. Gleiches gilt auch für die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, wenn es dafür ausschließlich berufliche Gründe gibt, wie z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand eintritt. Pauschbeträge für Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz dürfen nicht angesetzt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate nach der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes werden im Regelfall nicht anerkannt. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige bereits zuvor nicht mehr als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt hat, dürfen für den Rest der Drei-Monatsfrist Verpflegungspauschalen abgesetzt werden.

Hinweis:

Gegen die restriktive Handhabung bei den Verpflegungspauschalen sind bereits Verfahren beim BFH (Az. VI R 10/08 und VI R 11/08) anhängig. Wer damit nicht einverstanden ist, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und Verfahrensruhe beantragen.

Im Übrigen sind die neuen Grundsätze auf alle noch offenen Verfahren anzuwenden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2009, IV C  5 S 2352/0, BStBl. 2009 I S. 1599

 


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