Eine
doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst – und damit zum
Steuerabzug zugelassen – wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt wird und der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort
einen Zweithaushalt gründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung
weiter nachgehen zu können. Mit diesen neuen Grundsätzen hat der BFH recht
überraschend seine jahrelange Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen
geändert. Mindestens genauso überraschend ist, dass die Finanzverwaltung dem
folgen will. Das Finanzministerium erläutert in einem neuen Schreiben
ausführlich, wie in solchen Fällen der Werbungskostenabzug funktioniert.
Zunächst
müssen die Grundvoraussetzungen wie oben beschrieben erfüllt sein. Wenn dagegen
bereits im Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom
Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder
feststeht, handelt es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung.
Damit sind wohl insbesondere die Fälle gemeint, in denen Steuerpflichtige ihren
Wohnsitz nur für die Sommermonate oder während der Ferien verlegen. In solchen
Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung
und der Arbeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent je
Entfernungskilometer abgezogen werden.
Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort müssen
angemessen sein. Dabei ist der durchschnittliche Mietpreis für eine 60
m²-Wohnung am Beschäftigungsort als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Umzugskosten, die wegen der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom
Beschäftigungsort entstanden sind, sind keine Werbungskosten. Für die
Finanzverwaltung zählen sie zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind
damit nicht abzugsfähig.
Hinweis:
Ggf. kommt
für die Umzugskosten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
in Betracht, sofern ein Umzugsunternehmen beauftragt wurde.
Anders
dagegen können die Umzugskosten bei einem Umzug in eine andere Wohnung am
Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden. Gleiches gilt auch für
die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, wenn es dafür
ausschließlich berufliche Gründe gibt, wie z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel,
nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand eintritt.
Pauschbeträge für Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz dürfen nicht
angesetzt werden.
Verpflegungsmehraufwendungen
für die ersten drei Monate nach der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes werden
im Regelfall nicht anerkannt. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige
bereits zuvor nicht mehr als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt hat,
dürfen für den Rest der Drei-Monatsfrist Verpflegungspauschalen abgesetzt
werden.
Hinweis:
Gegen die
restriktive Handhabung bei den Verpflegungspauschalen sind bereits Verfahren
beim BFH (Az. VI R 10/08 und VI R 11/08) anhängig. Wer damit nicht
einverstanden ist, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und
Verfahrensruhe beantragen.
Im Übrigen sind
die neuen Grundsätze auf alle noch offenen Verfahren anzuwenden.
Quelle:
BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2009, IV C
5 S 2352/0, BStBl. 2009 I S. 1599
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