Kürzlich gab
der BFH einer Bank Recht, die sich geweigert hatte, eine unberechtigte
Steuererstattung zu Gunsten eines bereits gekündigten Kontos an das Finanzamt
zurückzahlen.
Es betraf
das Konto einer GmbH, das im Zeitpunkt der Steuererstattung bereits durch die
Bank gekündigt worden war. Nach dem Zahlungseingang löste die Bank das Konto
auf und hinterlegte den Betrag auf einem internen Verrechnungskonto. Als kurze
Zeit später das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde,
zahlte die Bank den Betrag an den Insolvenzverwalter aus. Daraufhin erließ das
Finanzamt einen Rückforderungsbescheid in Höhe des Überweisungsbetrags.
Einspruch und Klage der Bank blieben zunächst erfolglos. Das Finanzgericht
bezog sich in seinem Urteil nämlich auf frühere Entscheidungen des BFH, in
denen die Rückforderungen für rechtmäßig angesehen wurden, wenn das Finanzamt
auf ein nicht mehr bestehendes Konto erstattet hatte. Allerdings betraf dies
den Fall, dass die Bank den Überweisungsbetrag wegen bestehender eigener
Forderungen einbehalten hatte.
Der BFH
stellte nun klar, dass die Bank auch nach Kündigung eines Girokontos dazu
berechtigt sei, Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen. Die Bank
sei also nicht Leistungsempfänger des Betrags, sondern lediglich „Zahlstelle“,
da sie den Betrag schließlich verbucht bzw. an diesen ausgezahlt habe. Das
Finanzamt wollte ja nicht an die Bank, sondern an den Steuerpflichtigen zahlen.
Deswegen darf das Finanzamt von der Bank auch keine Rückzahlung des Betrags
verlangen.
Hinweis:
Der BFH ließ
ausdrücklich offen, wie in dem Fall zu verfahren ist, wenn die Bank den
Erstattungsbetrag mit ihren eigenen Forderungen verrechnet. Ob nach dieser
Entscheidung noch an der ursprünglichen Rechtsprechung dazu – die Rückforderung
des Finanzamtes wurde damals als rechtens beurteilt – festgehalten werden kann,
ist fraglich.
Quelle:
BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, LEXinform
Nr. 0179753; BFH-Pressemitteilung vom 27. Januar 2010, Nr. 8/2010, LEXinform Nr.0434912
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37
Tel.: +49(0)711/9554-0
Fax: +49(0)711/9554-1000
E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.