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// RTS Steuerberater Info:Unberechtigte Steuererstattung auf gelöschtes Konto – Keine Rückzahlungspflicht


Konto – Keine Rückzahlungspflicht

Kürzlich gab der BFH einer Bank Recht, die sich geweigert hatte, eine unberechtigte Steuererstattung zu Gunsten eines bereits gekündigten Kontos an das Finanzamt zurückzahlen.

Es betraf das Konto einer GmbH, das im Zeitpunkt der Steuererstattung bereits durch die Bank gekündigt worden war. Nach dem Zahlungseingang löste die Bank das Konto auf und hinterlegte den Betrag auf einem internen Verrechnungskonto. Als kurze Zeit später das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde, zahlte die Bank den Betrag an den Insolvenzverwalter aus. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Rückforderungsbescheid in Höhe des Überweisungsbetrags. Einspruch und Klage der Bank blieben zunächst erfolglos. Das Finanzgericht bezog sich in seinem Urteil nämlich auf frühere Entscheidungen des BFH, in denen die Rückforderungen für rechtmäßig angesehen wurden, wenn das Finanzamt auf ein nicht mehr bestehendes Konto erstattet hatte. Allerdings betraf dies den Fall, dass die Bank den Überweisungsbetrag wegen bestehender eigener Forderungen einbehalten hatte.

Der BFH stellte nun klar, dass die Bank auch nach Kündigung eines Girokontos dazu berechtigt sei, Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen. Die Bank sei also nicht Leistungsempfänger des Betrags, sondern lediglich „Zahlstelle“, da sie den Betrag schließlich verbucht bzw. an diesen ausgezahlt habe. Das Finanzamt wollte ja nicht an die Bank, sondern an den Steuerpflichtigen zahlen. Deswegen darf das Finanzamt von der Bank auch keine Rückzahlung des Betrags verlangen.

Hinweis:

Der BFH ließ ausdrücklich offen, wie in dem Fall zu verfahren ist, wenn die Bank den Erstattungsbetrag mit ihren eigenen Forderungen verrechnet. Ob nach dieser Entscheidung noch an der ursprünglichen Rechtsprechung dazu – die Rückforderung des Finanzamtes wurde damals als rechtens beurteilt – festgehalten werden kann, ist fraglich.

Quelle: BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, LEXinform Nr. 0179753; BFH-Pressemitteilung vom 27. Januar 2010, Nr. 8/2010, LEXinform Nr.0434912

 

 


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