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// RTS Steuerberater Info:Wichtige Infos zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige


Derzeit haben diverse Datenangebote an die Bundesländer mit mutmaßlichen deutschen Steuersündern, die ihr Geld angeblich vor dem Fiskus im Ausland verbergen, eine wahre Hochkonjunktur. Allein aus der Ankündigung, dass die Daten an den Fiskus weitergeliefert werden sollen, ist allerdings für den einzelnen Anleger nicht ersichtlich, wer überhaupt unmittelbar betroffen ist. Darüber hinaus gibt es auch noch keine Informationen darüber, welche Jahrgänge in den Datensätzen enthalten sind, so dass diese u.U. bereits verjährt sein könnten. Bis zu welchem Zeitpunkt und wie ist noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich? Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?

Straffreiheit tritt bei der freiwilligen Nachmeldung von Einkünften, wie etwa Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinnen, dann nicht mehr ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Im Prinzip kommt es also entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Datensammlung durch den deutschen Fiskus ausgewertet wird und ob ein Datenabgleich mit den konkreten Steuerakten erfolgt ist. Danach ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Für Sparer, die ihre Kapitaleinnahmen nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben haben, kann es somit inzwischen zeitlich unmöglich sein, noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Doch nur mit dieser ginge der Steuerpflichtige im Hinblick auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus, müsste sich also weder einem Gericht stellen, noch eine Geldbuße zahlen.

Hinweis:

Steuerstraftaten verjähren aus strafrechtlicher Sicht in 5 Jahren, in besonders schweren Fällen in 10 Jahre. Von einem besonders schweren Fall kann nach der neuesten BGH-Rechtsprechung u.U. bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € ausgegangen werden.

Die Verjährungsfrist beginnt ab Tatbeendigung, in der Regel dann, wenn die Steuern im Steuerbescheid zu niedrig wegen unterlassener Angaben festgesetzt werden. Es kommt auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides an. Wird bspw. der Steuerbescheid am 15. März bekannt gegeben, endet die strafrechtliche Verjährungsfrist am 15. März in 5 bzw. 10 Jahren. Diese Frist kann jedoch unterbrochen werden, etwa wenn dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Dann beginnt die Verjährungsfrist von Neuem an zu laufen.

 

Es gibt keine Vorgaben für die formalen Anforderungen an eine Selbstanzeige. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Sie muss nicht als solche bezeichnet sein. Am einfachsten erscheint die Abgabe korrigierter Steuererklärungen nebst Auflistung der vollständigen Kapitalerträge und Steuerabzugsbeträge. Die Nachmeldung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Sofern es aufgrund der anstehenden Auswertung der Daten-CDs seitens des Fiskus zeitlich knapp wird, ist zunächst eine großzügige Schätzung hilfreich, die später durch konkrete Zahlen korrigiert werden kann. Bei Geldern auf Gemeinschaftskonten, bspw. bei Ehegatten, müssen beide Kontoinhaber Selbstanzeige erstatten. Durch die Selbstanzeige ergeben sich inkl. Zinszahlungen höhere Nachzahlungsbeträge, die rechtzeitig flüssig gemacht werden müssen. Ohne die Nachzahlung der Steuern gibt es keine Straffreiheit.

Hinweis:

Bitte sprechen Sie uns vor Abgabe einer Selbstanzeige an!

 

Im Steuerfestsetzungsverfahren gelten andere Verjährungsfristen als bei der Strafverfolgung. Diese Fristen sind maßgeblich dafür, ob der Fiskus auf die verschwiegenen Einnahmen noch Steuern nachfordern darf, was in der Regel der Fall sein dürfte. Denn bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist 10 Jahre, die im Übrigen einer Anlaufhemmung von insgesamt 3 Jahren unterliegt. Wenn innerhalb dieser Frist die Steuerfahndungsstellen mit Ermittlungen beginnen oder dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wird, wird der Fristablauf gehemmt. Nachträgliche Bescheidänderungen kämen somit nur dann nicht in Betracht, wenn es sich um Veranlagungszeiträume vor 1997 handeln würde.

 


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