Ein
polnischer Steuerpflichtiger wollte sich in Deutschland gerne als Fliesen- und
Estrichleger selbständig machen. Er füllte den Fragebogen des Finanzamts aus,
doch das Finanzamt lehnte es ab, ihm eine Steuernummer zu erteilen. Es würde an
der Selbständigkeit des Steuerpflichtigen fehlen, so das Finanzamt.
Mit dieser
Praxis der Finanzämter haben viele Existenzgründer zu kämpfen. Steuernummern
werden einfach nicht erteilt, obwohl sie diese dringend benötigen, um eine
umsatzsteuerlich korrekte Rechnung ausstellen zu können. Nicht selten werden
umfangreiche Fragebögen an die Steuerpflichtigen verschickt, wodurch die
Finanzämter prüfen wollen, ob sich derjenige auch ernsthaft unternehmerisch
betätigen will. Besonders Branchen im Baugewerbe oder ausländische
Staatsangehörige geraten damit von vornherein ins Visier des Finanzamts. Ohne
Steuernummer darf der Unternehmer keine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die
wiederum den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bereits
mehrere Finanzgerichte hielten diese Praxis für rechtswidrig. Nun hat der BFH
in dieser Sache ein Machtwort gesprochen und zu Gunsten der Unternehmer
entschieden.
Zwar gebe es
keinen eigentlichen Rechtsanspruch eines Unternehmers, dass ihm eine
Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke erteilt werde, so die Richter am BFH.
Dennoch ergebe sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz,
wonach Rechnungen eine Steuernummer oder eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten müssen. Der Unternehmer ist kraft
Gesetz dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung
eine Rechnung auszustellen. Im Gegenzug erhält der Leistungsempfänger nur dann
den Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung eine Steuernummer enthält. Somit dient
die Steuernummer nicht nur der rein verwaltungstechnischen Erfassung, sondern
sie ist Grundvoraussetzung für ein selbstständiges gewerbliches oder
berufliches Tätigwerden.
Nach
Auffassung des BFH hat man bereits dann einen Anspruch auf eine Steuernummer,
wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, selbstständig gewerblich oder
beruflich tätig zu werden. Deren Erteilung dürfe also nicht davon abhängig
gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde.
Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen dürfe eine Steuernummer ausnahmsweise
abgelehnt werden. Mit Missbrauchsfällen meint der BFH offensichtlich nur
Missbrauchsfälle, die sich auf die Umsatzsteuer beziehen, etwa wenn
Vorsteuerbeträge für Leistungen geltend gemacht werden, die offenkundig für den
Privatbereich bezogen werden. Das müsse das Finanzamt allerdings nachweisen.
Ausländerrechtliche oder arbeitsmarktpolitische Fragen können hingegen
naturgemäß nicht berücksichtigt werden, weil es schon an der Zuständigkeit der
Finanzbehörden fehle. Der polnische Steuerpflichtige hat somit letztendlich
seine Steuernummer bekommen.
Demnach reicht es
für die Erteilung einer Steuernummer aus, wenn der Antragsteller ernsthaft
erklärt, er möchte unternehmerisch tätig werden. Dass zu diesem Zeitpunkt die
Tätigkeit bereits tatsächlich aufgenommen wurde, spielt keine Rolle.
Quelle:
BFH-Urteil vom 23. September 2009, II R 66/07, BFH/NV 2010 S. 365
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37
Tel.: +49(0)711/9554-0
Fax: +49(0)711/9554-1000
E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.