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// RTS Steuerberater Info:Finanzämter müssen Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilen


Ein polnischer Steuerpflichtiger wollte sich in Deutschland gerne als Fliesen- und Estrichleger selbständig machen. Er füllte den Fragebogen des Finanzamts aus, doch das Finanzamt lehnte es ab, ihm eine Steuernummer zu erteilen. Es würde an der Selbständigkeit des Steuerpflichtigen fehlen, so das Finanzamt.

Mit dieser Praxis der Finanzämter haben viele Existenzgründer zu kämpfen. Steuernummern werden einfach nicht erteilt, obwohl sie diese dringend benötigen, um eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung ausstellen zu können. Nicht selten werden umfangreiche Fragebögen an die Steuerpflichtigen verschickt, wodurch die Finanzämter prüfen wollen, ob sich derjenige auch ernsthaft unternehmerisch betätigen will. Besonders Branchen im Baugewerbe oder ausländische Staatsangehörige geraten damit von vornherein ins Visier des Finanzamts. Ohne Steuernummer darf der Unternehmer keine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die wiederum den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bereits mehrere Finanzgerichte hielten diese Praxis für rechtswidrig. Nun hat der BFH in dieser Sache ein Machtwort gesprochen und zu Gunsten der Unternehmer entschieden.

Zwar gebe es keinen eigentlichen Rechtsanspruch eines Unternehmers, dass ihm eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke erteilt werde, so die Richter am BFH. Dennoch ergebe sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz, wonach Rechnungen eine Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten müssen. Der Unternehmer ist kraft Gesetz dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung auszustellen. Im Gegenzug erhält der Leistungsempfänger nur dann den Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung eine Steuernummer enthält. Somit dient die Steuernummer nicht nur der rein verwaltungstechnischen Erfassung, sondern sie ist Grundvoraussetzung für ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden.

Nach Auffassung des BFH hat man bereits dann einen Anspruch auf eine Steuernummer, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, selbstständig gewerblich oder beruflich tätig zu werden. Deren Erteilung dürfe also nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen dürfe eine Steuernummer ausnahmsweise abgelehnt werden. Mit Missbrauchsfällen meint der BFH offensichtlich nur Missbrauchsfälle, die sich auf die Umsatzsteuer beziehen, etwa wenn Vorsteuerbeträge für Leistungen geltend gemacht werden, die offenkundig für den Privatbereich bezogen werden. Das müsse das Finanzamt allerdings nachweisen. Ausländerrechtliche oder arbeitsmarktpolitische Fragen können hingegen naturgemäß nicht berücksichtigt werden, weil es schon an der Zuständigkeit der Finanzbehörden fehle. Der polnische Steuerpflichtige hat somit letztendlich seine Steuernummer bekommen.

Hinweis:

Demnach reicht es für die Erteilung einer Steuernummer aus, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, er möchte unternehmerisch tätig werden. Dass zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit bereits tatsächlich aufgenommen wurde, spielt keine Rolle.

Quelle: BFH-Urteil vom 23. September 2009, II R 66/07, BFH/NV 2010 S. 365

 


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