GmbH-Geschäftsführer
geraten bei einer drohenden Insolvenz der GmbH recht schnell in
Interessenkonflikte. Zum einen sind sie zur Erhaltung der Insolvenzmasse
angehalten, müssen sich aber auch den steuer- und sozialrechtlichen
Abgabenormen beugen, d.h. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für ihre
Beschäftigten abführen. Wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschieden hat, handelt der Geschäftsführer mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er trotz Insolvenzreife der Gesellschaft Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung und die Lohnsteuer abführt. Zwar
verringere sich durch die Zahlung die Masse der Gesellschaft, doch der Geschäftsführer
ist deswegen nach Ansicht des Gerichts nicht erstattungspflichtig.
Mit diesem
Urteil wies das OLG die Klage eines Insolvenzverwalters ab, der den ehemaligen
Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die
Massesicherungspflicht verklagt hatte.
Hinweis:
Diese Pflichtenkollision stellt sich
dem GmbH-Geschäftsführer nicht nur für den Zeitraum nach Ablauf der
3-Wochen-Frist, wenn er unter Verletzung der Insolvenzantragspflicht mit den
noch vorhandenen liquiden Mitteln weiterarbeitet. Mit dem gleichen Zwiespalt,
sich zwischen den beiden auferlegten Pflichten entscheiden zu müssen, hat der
Geschäftsführer auch hinsichtlich der bereits rückständigen
Sozialversicherungs- und Steuerschulden zu tun.
Quelle: OLG Frankfurt am
Main, Urteil vom 15. Juli 2009, 4 U 298/08, LEXinform
Nr. 1558351
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