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// RTS Steuerberater Info:GmbH-Geschäftsführer: SV-Beiträge auch bei drohender Insolvenz abführen


Insolvenz abführen

GmbH-Geschäftsführer geraten bei einer drohenden Insolvenz der GmbH recht schnell in Interessenkonflikte. Zum einen sind sie zur Erhaltung der Insolvenzmasse angehalten, müssen sich aber auch den steuer- und sozialrechtlichen Abgabenormen beugen, d.h. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten abführen. Wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschieden hat, handelt der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er trotz Insolvenzreife der Gesellschaft Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abführt. Zwar verringere sich durch die Zahlung die Masse der Gesellschaft, doch der Geschäftsführer ist deswegen nach Ansicht des Gerichts nicht erstattungspflichtig. 

Mit diesem Urteil wies das OLG die Klage eines Insolvenzverwalters ab, der den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die Massesicherungspflicht verklagt hatte.

Hinweis:

Diese Pflichtenkollision stellt sich dem GmbH-Geschäftsführer nicht nur für den Zeitraum nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, wenn er unter Verletzung der Insolvenzantragspflicht mit den noch vorhandenen liquiden Mitteln weiterarbeitet. Mit dem gleichen Zwiespalt, sich zwischen den beiden auferlegten Pflichten entscheiden zu müssen, hat der Geschäftsführer auch hinsichtlich der bereits rückständigen Sozialversicherungs- und Steuerschulden zu tun.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Juli 2009, 4 U 298/08, LEXinform Nr. 1558351

 


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