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// RTS Steuerberater Info:Umsatzsteuer für Holz und Holzerzeugnisse


Welcher Umsatzsteuersatz ist auf welche Holzprodukte anzuwenden? Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, wie eine aktuelle Verfügung der OFD Karlsruhe zeigt. Sie beschäftigt sich allerdings nur mit dem Verkauf von Holzprodukten durch einen regelbesteuernden Unternehmer.

Lieferungen von Holz und von Holzerzeugnissen

Lieferungen von Holz (z.B. Rohholz) und von Holzerzeugnissen (z.B. Pfähle und Pflöcke, Holzkohle) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Auch Holzhackschnitzel als "Holz in Form von Plättchen
oder Schnitzeln" unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

Lieferungen von Brennholz und von Holzabfällen

Die Lieferung von Brennholz (insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln) und die Lieferung von Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst) unterliegen dagegen dem ermäßigten Steuersatz. Unter diese Begünstig fallen auch zur Verfeuerung bestimmte "Brennschnitzel" (Mischung aus Holzabfällen und aus Holzplättchen, Holzschnitzeln), wenn die Holzabfälle den charakterbestimmenden Mischungsanteil ausmachen. Bei der Bestimmung des charakterbestimmenden Mischungsanteils kann auf das Gewichtsverhältnis abgestellt werden.

Hinweis

Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob es sich um nicht begünstigte Holzerzeugnisse, um Brennholz, Brennschnitzel oder um begünstigte Holzabfälle handelt, kann eine sogenannte unverbindliche Zolltarifauskunft beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung gestellt werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

 

Verkauft ein pauschalierender Unternehmer Holz oder Holzerzeugnisse, so ist wie folgt zu differenzieren:

Der Verkauf von Stammholz, Industrieholz, Stockholz, Stangen, Reisig-, Brennholz und Holzhackschnitzeln aus dem Forst unterliegt einem Steuersatz von 5,5 %. Der Verkauf von Holz, z.B. aus Alleebäumen oder Obstgärten unterliegt dem Pauschsteuersatz von 10,7 %, da er nicht im Rahmen eines Forstbetriebes angefallen ist. Der Verkauf von Holzabfällen aus einem Sägewerk als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wie z.B. Rinde, Sägespäne und Holzschnitzel, unterliegt ebenfalls dem Steuersatz von 10,7 %. Für Balken, Bohlen, Bretter, auch Holz in weiterverarbeiteter Form, Kanthölzer, Latten werden 19 % Umsatzsteuer fällig, von denen der Landwirt 8,3 % ans Finanzamt abführen muss.

Hinweis:

Beachten Sie bitte, dass Weihnachtsbäume, die aus Weihnachtsbaumsonderkulturen verkauft werden, bei pauschalierenden Landwirten einem Steuersatz von 10,7 % unterliegen und nur dann, wenn sie aus dem Forst stammen, einem pauschalen Steuersatz von 5,5 % zu unterwerfen sind. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an.

Quelle: OFD-Karlsruhe, Verfügung vom 3. August 2009, S 7221, LEXinform Nr. 5232452

 


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