Welcher
Umsatzsteuersatz ist auf welche Holzprodukte anzuwenden? Diese Frage ist nicht
ganz einfach zu beantworten, wie eine aktuelle Verfügung der OFD Karlsruhe
zeigt. Sie beschäftigt sich allerdings nur mit dem Verkauf von Holzprodukten
durch einen regelbesteuernden Unternehmer.
Lieferungen
von Holz und von Holzerzeugnissen
Lieferungen
von Holz (z.B. Rohholz) und von Holzerzeugnissen (z.B. Pfähle und Pflöcke,
Holzkohle) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Auch Holzhackschnitzel als
"Holz in Form von Plättchen
oder Schnitzeln" unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
Lieferungen
von Brennholz und von Holzabfällen
Die
Lieferung von Brennholz (insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten,
Zweigen, Reisigbündeln) und die Lieferung von Sägespänen, Holzabfällen und
Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepresst) unterliegen dagegen dem ermäßigten Steuersatz. Unter diese
Begünstig fallen auch zur Verfeuerung bestimmte "Brennschnitzel"
(Mischung aus Holzabfällen und aus Holzplättchen, Holzschnitzeln), wenn die
Holzabfälle den charakterbestimmenden Mischungsanteil ausmachen. Bei der
Bestimmung des charakterbestimmenden Mischungsanteils kann auf das
Gewichtsverhältnis abgestellt werden.
Hinweis
Ist im Einzelfall
zweifelhaft, ob es sich um nicht begünstigte Holzerzeugnisse, um Brennholz,
Brennschnitzel oder um begünstigte Holzabfälle handelt, kann eine sogenannte
unverbindliche Zolltarifauskunft beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung gestellt werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Verkauft ein
pauschalierender Unternehmer Holz oder Holzerzeugnisse, so ist wie folgt
zu differenzieren:
Der Verkauf
von Stammholz, Industrieholz, Stockholz, Stangen, Reisig-, Brennholz und
Holzhackschnitzeln aus dem Forst unterliegt einem Steuersatz von 5,5 %. Der
Verkauf von Holz, z.B. aus Alleebäumen oder Obstgärten unterliegt dem
Pauschsteuersatz von 10,7 %, da er nicht im Rahmen eines Forstbetriebes
angefallen ist. Der Verkauf von Holzabfällen aus einem Sägewerk als
landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wie z.B. Rinde, Sägespäne und Holzschnitzel,
unterliegt ebenfalls dem Steuersatz von 10,7 %. Für Balken, Bohlen, Bretter,
auch Holz in weiterverarbeiteter Form, Kanthölzer, Latten werden 19 %
Umsatzsteuer fällig, von denen der Landwirt 8,3 % ans Finanzamt abführen muss.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass
Weihnachtsbäume, die aus Weihnachtsbaumsonderkulturen verkauft werden, bei
pauschalierenden Landwirten einem Steuersatz von 10,7 % unterliegen und nur
dann, wenn sie aus dem Forst stammen, einem pauschalen Steuersatz von 5,5 % zu unterwerfen
sind. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an.
Quelle: OFD-Karlsruhe,
Verfügung vom 3. August 2009, S 7221, LEXinform Nr. 5232452
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