Arbeitgeber,
die Wohnraum an ihre Angestellten vermieten, müssen sich bei
Lohnsteuerprüfungen oftmals auf Rückfragen gefasst machen. Dabei geht es immer
wieder um das Thema, ob die vereinbarte Miete ortsüblich ist. Entspricht sie
nicht dem Marktpreis, liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, auf den Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Doch selbst wenn die
Mietvereinbarungen mit den Arbeitnehmern marktgerecht sind, finden die Prüfer
nicht selten doch einen Grund, der eine Lohnsteuernachforderung nach sich
zieht. In einem Fall, der inzwischen beim BFH anhängig ist, ging es um die
Nebenkosten, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht geltend
gemacht hatte.
Der
betroffene Arbeitgeber vermietete Wohnungen, die ihm gehörten, größtenteils an
seine Arbeitnehmer, deren Mietentgelte dem ortsüblichen Mietpreis entsprachen.
Die meisten Nebenkosten wurden in Form einer Vorauszahlung auf die Mieter
umgelegt bzw. teilweise rechnete der Mieter diese direkt mit dem
Versorgungsunternehmen ab. Doch die Lohnsteueraußenprüfung bemängelte, dass die
Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung nicht mit den
Mietern abgerechnet wurden, was jedoch bei Mietverhältnissen üblich sei. Das
Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil von insgesamt rund 50.000 € und
forderte Lohnsteuer in Höhe von etwa 24.000 € nach.
Der
Arbeitgeber legte dagegen Einspruch ein. Die besagten Betriebskosten würden bei
allen Mietverhältnissen, die er abgeschlossen habe, nicht auf den Mieter
umgelegt werden. Dabei spielte es keine Rolle, ob er an fremde Dritte oder an
eigene Arbeitnehmer vermiete.
Dieser
Argumentation wollte das Finanzgericht Düsseldorf bei seiner Urteilsfindung
aber nicht folgen, weil der Anteil der Fremdmieter unter 10 % lag. Anders läge der
Fall, wenn der Arbeitgeber in größerem Umfang an Fremdmieter vermietet hätte –
etwa bei einem Anteil von 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes – und auch auf
diese nicht sämtliche Nebenkosten umgelegt hätte. So aber bestünde ein gewisser
Zusammenhang zwischen Verbilligung und Dienstverhältnis.
Hinweis:
In die Berechnung
des Anteils der Arbeitnehmervermietung bezog das Gericht nicht nur die in einem
aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen ein, sondern auch ehemalige
Arbeitnehmer und Rentner sowie Ehegatten, mit denen das Mietverhältnis nach dem
Tod des (ehemaligen) Arbeitnehmers fortgesetzt wurde.
Der BFH muss nun
zu dem Urteil Stellung nehmen.
Quelle: FG
Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2009, 11 K 4662/06, Revision eingelegt (Az.
des BFH: VI R 65/09), LEXinform Nr. 5009536; FG Düsseldorf, Pressemitteilung
vom 25. Januar 2010, LEXinform Nr. 0434902
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