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// RTS Steuerberater Info:Vermietung an Arbeitnehmer: Nebenkosten geltend machen


Arbeitgeber, die Wohnraum an ihre Angestellten vermieten, müssen sich bei Lohnsteuerprüfungen oftmals auf Rückfragen gefasst machen. Dabei geht es immer wieder um das Thema, ob die vereinbarte Miete ortsüblich ist. Entspricht sie nicht dem Marktpreis, liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, auf den Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Doch selbst wenn die Mietvereinbarungen mit den Arbeitnehmern marktgerecht sind, finden die Prüfer nicht selten doch einen Grund, der eine Lohnsteuernachforderung nach sich zieht. In einem Fall, der inzwischen beim BFH anhängig ist, ging es um die Nebenkosten, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht geltend gemacht hatte.

Der betroffene Arbeitgeber vermietete Wohnungen, die ihm gehörten, größtenteils an seine Arbeitnehmer, deren Mietentgelte dem ortsüblichen Mietpreis entsprachen. Die meisten Nebenkosten wurden in Form einer Vorauszahlung auf die Mieter umgelegt bzw. teilweise rechnete der Mieter diese direkt mit dem Versorgungsunternehmen ab. Doch die Lohnsteueraußenprüfung bemängelte, dass die Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung nicht mit den Mietern abgerechnet wurden, was jedoch bei Mietverhältnissen üblich sei. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil von insgesamt rund 50.000 € und forderte Lohnsteuer in Höhe von etwa 24.000 € nach.

Der Arbeitgeber legte dagegen Einspruch ein. Die besagten Betriebskosten würden bei allen Mietverhältnissen, die er abgeschlossen habe, nicht auf den Mieter umgelegt werden. Dabei spielte es keine Rolle, ob er an fremde Dritte oder an eigene Arbeitnehmer vermiete.

Dieser Argumentation wollte das Finanzgericht Düsseldorf bei seiner Urteilsfindung aber nicht folgen, weil der Anteil der Fremdmieter unter 10 % lag. Anders läge der Fall, wenn der Arbeitgeber in größerem Umfang an Fremdmieter vermietet hätte – etwa bei einem Anteil von 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes – und auch auf diese nicht sämtliche Nebenkosten umgelegt hätte. So aber bestünde ein gewisser Zusammenhang zwischen Verbilligung und Dienstverhältnis.

Hinweis:

In die Berechnung des Anteils der Arbeitnehmervermietung bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen ein, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer und Rentner sowie Ehegatten, mit denen das Mietverhältnis nach dem Tod des (ehemaligen) Arbeitnehmers fortgesetzt wurde.

Der BFH muss nun zu dem Urteil Stellung nehmen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2009, 11 K 4662/06, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 65/09), LEXinform Nr. 5009536; FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25. Januar 2010, LEXinform Nr. 0434902

 


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