Aus
steuerlicher Sicht kann es sich lohnen, Zahlungen zu verschieben. Auch bei
Abfindungen kann es günstig sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den
Zuflusszeitpunkt einer Abfindung auf einen späteren Fälligkeitstermin
verschieben. So müssen die Beträge in der Regel erst zu dem späteren
Fälligkeitszeitpunkt versteuert werden, was für den Arbeitnehmer dann günstiger
sein kann.
Der BFH hat
sich erneut mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen, denn die Finanzämter
versuchen häufig, solche Gestaltungsmodelle steuerlich nicht anzuerkennen.
Im
verhandelten Fall ging es um eine Abfindung, deren ursprünglicher
Fälligkeitstag nach einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November 2000
bestimmt wurde. Weil die Zahlung für den Arbeitnehmer im neuen Jahr günstiger
war, wurde der Fälligkeitstermin kurzerhand in den Januar des Folgejahres
verlegt. Da damals noch Freibeträge für Abfindungen galten, wurde der
steuerpflichtige Teil erst im Januar ausbezahlt. Das Finanzamt wollte diesen
Teil zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bereits im Jahr 2000 versteuern. Es war
der Meinung, durch die Vereinbarung im Sozialplan sei die Abfindungszahlung
zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens fällig gewesen, weil zu diesem
Zeitpunkt der Arbeitnehmer bereits wirtschaftliche Verfügungsmacht über den
Betrag hätte.
Dieser
Argumentation ist der BFH in seinem Urteil nicht gefolgt. Entscheidend sei der
uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Geldes oder
das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis. Wenn es den Beteiligten
möglich sei, von vornherein die Zahlung einer Abfindung anlässlich der
Auflösung eines Dienstverhältnisses zu terminieren, so könne es ihnen auch
nicht verwehrt werden, eine vorangegangene Vereinbarung – hier: die
Betriebsvereinbarung – im Einvernehmen und beiderseitigen Interesse wieder zu
ändern. Das sei auch kein Gestaltungsmissbrauch. Die verschobene Fälligkeit der
Abfindung sei daher steuerlich anzuerkennen und der steuerpflichtige Teil der
Abfindung erst im Jahr 2001 zu versteuern.
Hinweis:
Das Urteil
betrifft abgelaufenes Recht im Hinblick auf die Aufteilung von Abfindungen auf
mehrere Jahre. Das war früher unter Ausnutzung des Freibetrags für Abfindungen
möglich gewesen. Die Bundesregierung hat in einer aktuellen Pressemitteilung zu
diesem Urteil noch einmal klar gestellt, dass dies nach geltendem Recht nicht
mehr in Betracht kommt. Anders verhielte es sich nach Angaben der
Bundesregierung aber, sobald ein Arbeitnehmer, der eine Abfindung erhält, mit
dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung schließt. Damit kann die
Auszahlung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden.
Entscheidend für die Besteuerung sei der Zeitpunkt, an dem das Geld dem
Arbeitnehmer zugeflossen sei.
Dem ist
allerdings anzumerken, dass bei einer Aufteilung auf mehrere Jahre die
Steuerermäßigung in Form der sog. Fünftel-Regelung mangels Zusammenballung der
Einkünfte in der Regel versagt werden dürfte. Eine Aufteilung der Abfindung
kann aber dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer im nächsten Jahr keine oder
nur geringe Einkünfte hat, z.B. wegen Arbeitslosigkeit. Um die Fünftel-Regelung
zu bekommen, ist es weiterhin entscheidend, dass es unter Einschluss der
Abfindung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zu einer über die
normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt. Soll
die Steuerermäßigung zum Zuge kommen, ist daher u.U. sogar die Verlagerung in
ein anderes Kalenderjahr riskant.
Quelle:
BFH-Urteil vom 11. November 2009, IX R 1/09, LEXinform Nr. 0179653;
BFH-Pressemitteilung vom 20. Januar 2010, Nr. 5/10, LEXinform Nr. 0434889;
Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 27. Januar 2010, www.bundestag.de
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