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// RTS Steuerberater Info:Verschiebung von Abfindungen zum Steuern sparen


Aus steuerlicher Sicht kann es sich lohnen, Zahlungen zu verschieben. Auch bei Abfindungen kann es günstig sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zuflusszeitpunkt einer Abfindung auf einen späteren Fälligkeitstermin verschieben. So müssen die Beträge in der Regel erst zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt versteuert werden, was für den Arbeitnehmer dann günstiger sein kann.

Der BFH hat sich erneut mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen, denn die Finanzämter versuchen häufig, solche Gestaltungsmodelle steuerlich nicht anzuerkennen.

Im verhandelten Fall ging es um eine Abfindung, deren ursprünglicher Fälligkeitstag nach einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November 2000 bestimmt wurde. Weil die Zahlung für den Arbeitnehmer im neuen Jahr günstiger war, wurde der Fälligkeitstermin kurzerhand in den Januar des Folgejahres verlegt. Da damals noch Freibeträge für Abfindungen galten, wurde der steuerpflichtige Teil erst im Januar ausbezahlt. Das Finanzamt wollte diesen Teil zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bereits im Jahr 2000 versteuern. Es war der Meinung, durch die Vereinbarung im Sozialplan sei die Abfindungszahlung zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens fällig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bereits wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag hätte.

Dieser Argumentation ist der BFH in seinem Urteil nicht gefolgt. Entscheidend sei der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Geldes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis. Wenn es den Beteiligten möglich sei, von vornherein die Zahlung einer Abfindung anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses zu terminieren, so könne es ihnen auch nicht verwehrt werden, eine vorangegangene Vereinbarung – hier: die Betriebsvereinbarung – im Einvernehmen und beiderseitigen Interesse wieder zu ändern. Das sei auch kein Gestaltungsmissbrauch. Die verschobene Fälligkeit der Abfindung sei daher steuerlich anzuerkennen und der steuerpflichtige Teil der Abfindung erst im Jahr 2001 zu versteuern.

Hinweis:

Das Urteil betrifft abgelaufenes Recht im Hinblick auf die Aufteilung von Abfindungen auf mehrere Jahre. Das war früher unter Ausnutzung des Freibetrags für Abfindungen möglich gewesen. Die Bundesregierung hat in einer aktuellen Pressemitteilung zu diesem Urteil noch einmal klar gestellt, dass dies nach geltendem Recht nicht mehr in Betracht kommt. Anders verhielte es sich nach Angaben der Bundesregierung aber, sobald ein Arbeitnehmer, der eine Abfindung erhält, mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung sei der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen sei.

Dem ist allerdings anzumerken, dass bei einer Aufteilung auf mehrere Jahre die Steuerermäßigung in Form der sog. Fünftel-Regelung mangels Zusammenballung der Einkünfte in der Regel versagt werden dürfte. Eine Aufteilung der Abfindung kann aber dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer im nächsten Jahr keine oder nur geringe Einkünfte hat, z.B. wegen Arbeitslosigkeit. Um die Fünftel-Regelung zu bekommen, ist es weiterhin entscheidend, dass es unter Einschluss der Abfindung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zu einer über die normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt. Soll die Steuerermäßigung zum Zuge kommen, ist daher u.U. sogar die Verlagerung in ein anderes Kalenderjahr riskant.

Quelle: BFH-Urteil vom 11. November 2009, IX R 1/09, LEXinform Nr. 0179653; BFH-Pressemitteilung vom 20. Januar 2010, Nr. 5/10, LEXinform Nr. 0434889; Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 27. Januar 2010, www.bundestag.de

 


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