RTS - Einfach näher dran

// RTS Steuerberater Info:Vorsteuerabzug bei falschem Steuersatz


Ob Lieferungen oder Dienstleistungen unter den ermäßigten Steuersatz von 7 % fallen oder doch dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, ist in so manchen Fällen nicht einfach zu beurteilen. Da kann es schon mal vorkommen, dass die zu Grunde liegende Leistung durch den Unternehmer falsch eingeordnet und bspw. der Regelsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen wird, obwohl nur der ermäßigte Steuersatz hätte erscheinen dürfen – mit fatalen Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Mitunter wurde die Auffassung vertreten, dass dann der Vorsteuerabzug gänzlich zu versagen sei. In der Praxis muss der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug bekommen möchte, die Rechnung nicht nur auf ihre formalen Pflichtbestandteile (ordnungsgemäße Rechnung) überprüfen, sondern zusätzlich auch noch, ob der angewandte Steuersatz zutreffend ist.

Der BFH hat nun allerdings in einem Urteil klar gestellt, dass der Vorsteuerabzug zumindest in Höhe des gesetzlich geschuldeten Betrags geltend gemacht werden darf. Der Fall betraf einen Imbissbetrieb, dessen Eingangsrechnungen bei einer Betriebsprüfung bemängelt wurden. Statt des ermäßigten Steuersatzes für Lebensmittel wiesen einige Rechnungen den damaligen Regelsteuersatz von 14 bzw. 15 % aus. Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug in voller Höhe versagte, scheiterte der Imbissbetreiber zunächst vor dem Finanzgericht.

Doch der Weg vor den BFH lohnte sich, wie das nun gefällte Urteil zeigt. In solchen Fällen dürfen zumindest 7 % der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Zu einer abschließenden Entscheidung konnte das oberste Steuergericht dennoch nicht kommen, weil noch einige Feststellungen seitens des Finanzgerichtes fehlten.

Hinweis:

Um den Vorsteuerabzug zu bekommen, trifft den Leistungsempfänger eine umfassende Nachprüfungspflicht. So muss geprüft werden, ob:

·            die für den Eingangsumsatz in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz entstanden ist,

·            der Steuerbetrag richtig errechnet worden ist und

·            die sonstigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfüllt sind.

 Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Quelle: BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 41/08, LEXinform Nr. 5009542; BFH-Pressemitteilung vom 27. Januar 2010, Nr. 6/2010, LEXinform Nr. 0434910

 


RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37 Tel.: +49(0)711/9554-0 Fax: +49(0)711/9554-1000 E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.

Besucher Zähler


beaju-3-2010