Steuerpflichtige,
die nur oder fast ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben,
brauchen in der Regel keine Steuererklärung abzugeben. Durch den
Lohnsteuereinbehalt seitens des Arbeitgebers ist ihre Einkommensteuerpflicht
quasi bereits erfüllt. Möchten diese Steuerpflichtigen doch eine
Steuererklärung abgeben, etwa um höhere Werbungskosten geltend zu machen, so
ist das möglich. Nach dem Wegfall der 2-Jahresfrist seit dem
Veranlagungszeitraum 2005 muss die Abgabe dieser Steuererklärungen oder auch
sog. Antragsveranlagungen nach Auffassung der Finanzverwaltung innerhalb von 4
Jahren erfolgen. Demzufolge musste bspw. ein Arbeitnehmer seine Steuererklärung
für das Jahr 2005 spätestens bis zum 31. Dezember 2009 beim Finanzamt abgegeben
haben.
Die früher
noch geltende 2-Jahresfrist für Arbeitnehmerveranlagungen war
verfassungsrechtlich sehr umstritten, wurde durch den BFH verworfen und führte
schließlich dazu, dass der Gesetzgeber diese Frist strich. Arbeitnehmer konnten
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 von den verlängerten Abgabefristen
profitieren. Doch für Veranlagungszeiträume vor 2005 sollte die bisherige
2-Jahresfrist weitergelten, es sei denn, bis zum 28.
Dezember 2007 lag beim Finanzamt ein entsprechender Antrag auf Veranlagung vor,
über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig entschieden war.
Hinweis:
Wer also seine
Steuererklärung für die Jahre vor 2005 bis zum 28. Dezember 2007 beim Finanzamt
eingereicht hatte und das Finanzamt hatte die Bearbeitung noch nicht
bestandskräftig abgelehnt, der kam in den Genuss der neuen Frist.
Diese
Übergangsvorschrift war ebenfalls umstritten und wurde nun durch ein aktuelles
BFH-Urteil gekippt. Nach dem Urteil des BFH gilt die 2-jährige Antragsfrist
somit auch nicht mehr für Veranlagungszeiträume vor 2005. Eine Reaktion der
Finanzverwaltung zu diesem Urteil steht bislang noch aus. Doch auch wenn das
neue Urteil uneingeschränkt angewendet werden soll, so sieht es doch danach
aus, als könnten es nicht alle Steuerpflichtigen, die noch gern ihre Steuererklärung
für die Kalenderjahre 2004 und früher abgeben möchten, nutzen.
Der Grund
liegt in der Festsetzungsverjährung. Bislang geht die Finanzverwaltung nach wie
vor davon aus, dass Steuererklärungen von Arbeitnehmern innerhalb von 4 Jahren
beim Finanzamt einzureichen sind. Damit sind die Veranlagungszeiträume 2004 und
früher bereits verjährt. Für alle anderen Steuerpflichtigen, z.B. mit
Gewinneinkünften, gilt allerdings eine Frist von 7 Jahren. Diese
unterschiedliche Handhabung steht jedoch auch schon auf dem richterlichen
Prüfstand und wurde bereits durch das Finanzgericht Köln verworfen. Würde man
von der 7-jährigen Frist ausgehen, liefe die Antragsfrist für das Jahr 2003 am
31. Dezember 2010 ab, für das Jahr 2004 ein Jahr später.
Hinweis:
Ob jetzt noch
eine Veranlagung für die Jahre 2004 und früher beim Finanzamt erreicht werden
kann, hängt von der jeweiligen Ausgangslage ab:
1.
Die Steuererklärung wurde beim Finanzamt eingereicht und die
Bearbeitung vom Finanzamt unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift abgelehnt.
Gegen die Ablehnung wurde Einspruch eingelegt und Verfahrensruhe unter Hinweis
auf das o.g. Verfahren (VI R 1/09) beantragt. In
diesen Fällen kann nun die Veranlagung unproblematisch nachgeholt werden.
2.
Die Bearbeitung der Steuererklärung wurde vom Finanzamt
abgelehnt, ein Einspruch wurde nicht eingelegt. Die Steuererklärungen für die
Jahre 2003 und 2004 sollten nun erneut beim FA eingereicht werden. Dabei sollte
wegen einer möglichen Ablehnung auf die 7-jährige Festsetzungsfrist verwiesen
werden. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht
kommt, ist zweifelhaft.
3.
Bislang wurde noch keine Steuererklärung eingereicht.
Angesichts der noch unsicheren Vorgehensweise der Finanzverwaltung könnte es
sinnvoll sein, zunächst deren Reaktion abzuwarten. Wird in den Fällen unter
Punkt 2 die 7-jährige Festsetzungsfrist angewandt, können nun auch die
Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beim Finanzamt abgegeben werden.
Dabei ist der Fristablauf für das Jahr 2003 am 31. Dezember 2010 zu beachten.
Bitte sprechen
Sie uns in Zweifelsfällen an!
Quelle:
BFH-Urteil vom 12. November 2009, VI R 1/09, LEXinform
Nr. 0179538; FG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2008, 11 K 4917/07, rkr., EFG 2009 S. 480
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