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// RTS Steuerberater Info:Wegfall der 2-Jahresfrist für Arbeitnehmerveranlagungen gilt uneingeschränkt


gilt uneingeschränkt

Steuerpflichtige, die nur oder fast ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, brauchen in der Regel keine Steuererklärung abzugeben. Durch den Lohnsteuereinbehalt seitens des Arbeitgebers ist ihre Einkommensteuerpflicht quasi bereits erfüllt. Möchten diese Steuerpflichtigen doch eine Steuererklärung abgeben, etwa um höhere Werbungskosten geltend zu machen, so ist das möglich. Nach dem Wegfall der 2-Jahresfrist seit dem Veranlagungszeitraum 2005 muss die Abgabe dieser Steuererklärungen oder auch sog. Antragsveranlagungen nach Auffassung der Finanzverwaltung innerhalb von 4 Jahren erfolgen. Demzufolge musste bspw. ein Arbeitnehmer seine Steuererklärung für das Jahr 2005 spätestens bis zum 31. Dezember 2009 beim Finanzamt abgegeben haben.

Die früher noch geltende 2-Jahresfrist für Arbeitnehmerveranlagungen war verfassungsrechtlich sehr umstritten, wurde durch den BFH verworfen und führte schließlich dazu, dass der Gesetzgeber diese Frist strich. Arbeitnehmer konnten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 von den verlängerten Abgabefristen profitieren. Doch für Veranlagungszeiträume vor 2005 sollte die bisherige 2-Jahresfrist weitergelten, es sei denn, bis zum 28. Dezember 2007 lag beim Finanzamt ein entsprechender Antrag auf Veranlagung vor, über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig entschieden war.

Hinweis:

Wer also seine Steuererklärung für die Jahre vor 2005 bis zum 28. Dezember 2007 beim Finanzamt eingereicht hatte und das Finanzamt hatte die Bearbeitung noch nicht bestandskräftig abgelehnt, der kam in den Genuss der neuen Frist.

 

Diese Übergangsvorschrift war ebenfalls umstritten und wurde nun durch ein aktuelles BFH-Urteil gekippt. Nach dem Urteil des BFH gilt die 2-jährige Antragsfrist somit auch nicht mehr für Veranlagungszeiträume vor 2005. Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu diesem Urteil steht bislang noch aus. Doch auch wenn das neue Urteil uneingeschränkt angewendet werden soll, so sieht es doch danach aus, als könnten es nicht alle Steuerpflichtigen, die noch gern ihre Steuererklärung für die Kalenderjahre 2004 und früher abgeben möchten, nutzen.

Der Grund liegt in der Festsetzungsverjährung. Bislang geht die Finanzverwaltung nach wie vor davon aus, dass Steuererklärungen von Arbeitnehmern innerhalb von 4 Jahren beim Finanzamt einzureichen sind. Damit sind die Veranlagungszeiträume 2004 und früher bereits verjährt. Für alle anderen Steuerpflichtigen, z.B. mit Gewinneinkünften, gilt allerdings eine Frist von 7 Jahren. Diese unterschiedliche Handhabung steht jedoch auch schon auf dem richterlichen Prüfstand und wurde bereits durch das Finanzgericht Köln verworfen. Würde man von der 7-jährigen Frist ausgehen, liefe die Antragsfrist für das Jahr 2003 am 31. Dezember 2010 ab, für das Jahr 2004 ein Jahr später.

Hinweis:

Ob jetzt noch eine Veranlagung für die Jahre 2004 und früher beim Finanzamt erreicht werden kann, hängt von der jeweiligen Ausgangslage ab:

1.                   Die Steuererklärung wurde beim Finanzamt eingereicht und die Bearbeitung vom Finanzamt unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift abgelehnt. Gegen die Ablehnung wurde Einspruch eingelegt und Verfahrensruhe unter Hinweis auf das o.g. Verfahren (VI R 1/09) beantragt. In diesen Fällen kann nun die Veranlagung unproblematisch nachgeholt werden.

2.                   Die Bearbeitung der Steuererklärung wurde vom Finanzamt abgelehnt, ein Einspruch wurde nicht eingelegt. Die Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 sollten nun erneut beim FA eingereicht werden. Dabei sollte wegen einer möglichen Ablehnung auf die 7-jährige Festsetzungsfrist verwiesen werden. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht kommt, ist zweifelhaft. 

3.                   Bislang wurde noch keine Steuererklärung eingereicht. Angesichts der noch unsicheren Vorgehensweise der Finanzverwaltung könnte es sinnvoll sein, zunächst deren Reaktion abzuwarten. Wird in den Fällen unter Punkt 2 die 7-jährige Festsetzungsfrist angewandt, können nun auch die Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beim Finanzamt abgegeben werden. Dabei ist der Fristablauf für das Jahr 2003 am 31. Dezember 2010 zu beachten.

Bitte sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an!

Quelle: BFH-Urteil vom 12. November 2009, VI R 1/09, LEXinform Nr. 0179538; FG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2008, 11 K 4917/07, rkr.,  EFG 2009 S. 480

 


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