Zur
Vorbereitung auf ihre neue Anstellung als Coach/ Trainer nahm eine
Steuerpflichtige an diversen Seminaren teil. Dabei durchlief sie auch eine
Coaching-Ausbildung. Die Kosten für dieses Seminar sowie ihre angefallenen
Reisekosten wollte sie als Werbungskosten abziehen, doch das Finanzamt strich
den Abzug. Das Seminar habe vorwiegend persönlichkeitsbildenden Charakter und
diese würden der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen, so das
Finanzamt. Wegen des zu starken Bezuges zur Privatsphäre scheide der
Werbungskostenabzug aus.
Ähnlich
erging es einem Steward, der sich zum Chefsteward weiterqualifizieren wollte.
Dafür war
eine zweite Fremdsprache Bedingung und so belegte er während eines Aufenthalts
in Mexiko einen Spanischkurs. Auch diese Kosten wollte das Finanzamt nicht
anerkennen, da die Kosten nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien. Das
begründete das Finanzamt damit, dass der Sprachkurs in
einem touristischen Zentrum in Mexiko statt gefunden habe, der Steuerpflichtige
sich bereits vor Beginn des Kurses dort aufgehalten habe und die Zeit dort für
private Unternehmungen nutzen konnte.
Der
Werbungskostenabzug für Seminare ist nur dann möglich, wenn die Veranstaltung
beruflich veranlasst ist. Ein konkreter Zusammenhang zur Berufstätigkeit ist
damit Bedingung. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Seminarinhalt
ab, von der konkreten Anwendung des erworbenen Wissens im Berufsleben, dem
Ablauf des Seminars und dem Kreis der teilnehmenden Personen. Ein weit
gestreuter Teilnehmerkreis galt bisher als Indiz dafür, dass das Seminar eher
nicht für den beruflichen Bereich bestimmt ist. Seminare zur allgemeinen
Persönlichkeitsentwicklung, zur Verbesserung der mentalen Stärke oder über
Konfliktmanagement wurden bisher in der Regel nicht als Werbungskosten
anerkannt. Zwar können auch die dort erlernten Fähigkeiten im Berufsleben von
Vorteil sein, doch der berufliche Zusammenhang ist leider oft zu abstrakt.
Aber es gibt
auch Ausnahmen, denn den Fall der Trainerin entschied das Finanzgericht zu
ihren Gunsten. Für ihre spätere Anstellung war die Teilnahme an einem solchen
Kurs nämlich Voraussetzung, d.h., ohne dieses Seminar hätte sie die spätere
Anstellung als Trainerin nicht bekommen. Für das Finanzgericht spielte es auch
keine Rolle, dass der Teilnehmerkreis des Coaching-Seminars weit gestreut war,
sich also nicht nur an Personen richtete, die später als Coach arbeiten
wollten.
Auch der
Fall des Stewards wurde vom Finanzgericht positiv entschieden. Allerdings müsse
einzelfallbezogen beurteilt werden, ob Sprachreisen ins Ausland innerhalb oder
außerhalb der EU als Werbungskosten abgezogen werden können. Das hängt wiederum
von der Dokumentation und Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung ab.
Hinweis:
Somit gilt es in Zweifelsfällen, dem Finanzamt möglichst
viele Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass das Seminar oder der Kurs
Fertigkeiten vermittelt, die fast nur ausschließlich der eigenen
Berufstätigkeit zu Gute kommen.
Quelle: FG
Münster, Urteil vom 27. November 2009, 4 K 1802/08 E, LEXinform Nr. 5009529; FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009, 2 K 1025/08, LEXinform Nr.
5009247; FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17. November 2010, LEXinform Nr. 0434727
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