RTS - Einfach näher dran

 

// RTS Steuerberater Info:Werbungskostenabzug bei Seminaren geltend machen


Zur Vorbereitung auf ihre neue Anstellung als Coach/ Trainer nahm eine Steuerpflichtige an diversen Seminaren teil. Dabei durchlief sie auch eine Coaching-Ausbildung. Die Kosten für dieses Seminar sowie ihre angefallenen Reisekosten wollte sie als Werbungskosten abziehen, doch das Finanzamt strich den Abzug. Das Seminar habe vorwiegend persönlichkeitsbildenden Charakter und diese würden der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen, so das Finanzamt. Wegen des zu starken Bezuges zur Privatsphäre scheide der Werbungskostenabzug aus.

Ähnlich erging es einem Steward, der sich zum Chefsteward weiterqualifizieren wollte. Dafür war
eine zweite Fremdsprache Bedingung und so belegte er während eines Aufenthalts in Mexiko einen Spanischkurs. Auch diese Kosten wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Kosten nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien. Das begründete das Finanzamt damit, dass der Sprachkurs in
einem touristischen Zentrum in Mexiko statt gefunden habe, der Steuerpflichtige sich bereits vor Beginn des Kurses dort aufgehalten habe und die Zeit dort für private Unternehmungen nutzen konnte.

Der Werbungskostenabzug für Seminare ist nur dann möglich, wenn die Veranstaltung beruflich veranlasst ist. Ein konkreter Zusammenhang zur Berufstätigkeit ist damit Bedingung. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Seminarinhalt ab, von der konkreten Anwendung des erworbenen Wissens im Berufsleben, dem Ablauf des Seminars und dem Kreis der teilnehmenden Personen. Ein weit gestreuter Teilnehmerkreis galt bisher als Indiz dafür, dass das Seminar eher nicht für den beruflichen Bereich bestimmt ist. Seminare zur allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung, zur Verbesserung der mentalen Stärke oder über Konfliktmanagement wurden bisher in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt. Zwar können auch die dort erlernten Fähigkeiten im Berufsleben von Vorteil sein, doch der berufliche Zusammenhang ist leider oft zu abstrakt.

Aber es gibt auch Ausnahmen, denn den Fall der Trainerin entschied das Finanzgericht zu ihren Gunsten. Für ihre spätere Anstellung war die Teilnahme an einem solchen Kurs nämlich Voraussetzung, d.h., ohne dieses Seminar hätte sie die spätere Anstellung als Trainerin nicht bekommen. Für das Finanzgericht spielte es auch keine Rolle, dass der Teilnehmerkreis des Coaching-Seminars weit gestreut war, sich also nicht nur an Personen richtete, die später als Coach arbeiten wollten.

Auch der Fall des Stewards wurde vom Finanzgericht positiv entschieden. Allerdings müsse einzelfallbezogen beurteilt werden, ob Sprachreisen ins Ausland innerhalb oder außerhalb der EU als Werbungskosten abgezogen werden können. Das hängt wiederum von der Dokumentation und Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung ab.

Hinweis:

Somit gilt es in Zweifelsfällen, dem Finanzamt möglichst viele Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass das Seminar oder der Kurs Fertigkeiten vermittelt, die fast nur ausschließlich der eigenen Berufstätigkeit zu Gute kommen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 27. November 2009, 4 K 1802/08 E, LEXinform Nr. 5009529; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009, 2 K 1025/08, LEXinform Nr. 5009247; FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17. November 2010,  LEXinform Nr. 0434727

 


RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37 Tel.: +49(0)711/9554-0 Fax: +49(0)711/9554-1000 E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.

Besucher Zähler


beaju-3-2010