Eine Zahnärztin hatte Probleme mit der Bezahlung ihrer
Honorarforderung. Die Patientin wollte die Rechnung nicht zahlen, angeblich
weil die Rechnung nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtbestandteile enthielt.
Die Patientin bemängelte, dass die Rechnung weder die Umsatzsteuer auswies,
kein Hinweis auf eine Steuerbefreiungsvorschrift enthalten sei und die Angabe
der Steuernummer der Zahnärztin fehlte.
In der
Praxis sind solche Fälle nicht selten anzutreffen. Enthält die Rechnung nicht
alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, wollen die Leistungsempfänger oftmals
so lange nicht zahlen, bis eine korrekte Rechnung vorgelegt wird. Aber dieses
Druckmittel greift nicht immer, wie der nachfolgende Beschluss des Landgerichts
Potsdam zeigt.
Die Richter
teilten nicht die Auffassung der Patientin. Ein Zurückbehaltungsrecht wäre nur
dann denkbar, wenn sie eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung benötigt hätte,
um den Vorsteuerabzug daraus zu bekommen. Allgemein ausgedrückt: Nur dann, wenn
der Leistungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer Rechnungsausstellung
mit diesen Pflichtbestandteilen habe, bestünde ein Zurückbehaltungsrecht. Bei
Arztrechnungen ist das regelmäßig nicht der Fall. Solche Rechnungen müssen
gegenüber dem Patienten nur die in der Gebührenordnung der Ärzte geforderten
Angaben enthalten.
Hinweis:
Der Unternehmer
mit Vorsteuerabzugsberechtigung hat also ein Zahlungsverweigerungsrecht, wenn
ihm aus der fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug verloren gehen würde. Der
Leistungserbringer ist verpflichtet, seine Rechnung zu ergänzen oder zu
berichtigen.
Quelle: LG
Potsdam, Beschluss vom 22. März 2009, 13 T 9/09, LEXinform Nr. 1438159
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