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// RTS Steuerberater Info:Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhaften Rechnungen


Eine Zahnärztin hatte Probleme mit der Bezahlung ihrer Honorarforderung. Die Patientin wollte die Rechnung nicht zahlen, angeblich weil die Rechnung nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtbestandteile enthielt. Die Patientin bemängelte, dass die Rechnung weder die Umsatzsteuer auswies, kein Hinweis auf eine Steuerbefreiungsvorschrift enthalten sei und die Angabe der Steuernummer der Zahnärztin fehlte.

In der Praxis sind solche Fälle nicht selten anzutreffen. Enthält die Rechnung nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, wollen die Leistungsempfänger oftmals so lange nicht zahlen, bis eine korrekte Rechnung vorgelegt wird. Aber dieses Druckmittel greift nicht immer, wie der nachfolgende Beschluss des Landgerichts Potsdam zeigt.

Die Richter teilten nicht die Auffassung der Patientin. Ein Zurückbehaltungsrecht wäre nur dann denkbar, wenn sie eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung benötigt hätte, um den Vorsteuerabzug daraus zu bekommen. Allgemein ausgedrückt: Nur dann, wenn der Leistungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer Rechnungsausstellung mit diesen Pflichtbestandteilen habe, bestünde ein Zurückbehaltungsrecht. Bei Arztrechnungen ist das regelmäßig nicht der Fall. Solche Rechnungen müssen gegenüber dem Patienten nur die in der Gebührenordnung der Ärzte geforderten Angaben enthalten.

Hinweis:

Der Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung hat also ein Zahlungsverweigerungsrecht, wenn ihm aus der fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug verloren gehen würde. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, seine Rechnung zu ergänzen oder zu berichtigen.

Quelle: LG Potsdam, Beschluss vom 22. März 2009, 13 T 9/09, LEXinform Nr. 1438159

 


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