Wohnungseigentümer
zahlen in der Regel mit dem monatlichen Hausgeld auch Beiträge zur
Instandhaltungsrücklage. Ein Steuerpflichtiger war der
Meinung, dass er diese Beträge sofort steuerlich als Werbungskosten bei seinen
Vermietungseinkünften abziehen könnte. Schließlich sei durch die Zahlung der
Beitrag aus seinem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen.
Der BFH
lehnte den Sofortabzug ab und verwies auf seine ständige Rechtsprechung. Erst wenn
die angesammelten Rücklagen durch den Verwalter verausgabt werden, könne
beurteilt werden, ob sie für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden sind und
damit zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen. Andererseits bestünde auch
die Möglichkeit, dass die aus den Rücklagen entnommenen Beträge zu
Herstellungskosten führen. Im letzteren Fall wären die Kosten nur mit einem
bestimmten jährlichen Prozentsatz im Wege der Abschreibung geltend zu machen.
In der
Literatur wird zum Teil eine gegenteilige Meinung vertreten, die den
Werbungskostenabzug bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung sieht. Dieser
Auffassung folgte der BFH nicht. Das kann in Verkaufsfällen dazu führen, dass
der Neu-Eigentümer Werbungskosten aus der Instandhaltungsrücklage ansetzen
kann, die nicht er sondern sein Vorgänger gezahlt hat. Allerdings wird in
diesen Fällen der bisherige Eigentümer noch nicht verausgabte Beiträge bei der
Kaufpreisbemessung berücksichtigen.
Hinweis:
Welche Ausgaben
aus den Rücklagen bestritten wurden, geht aus der Abrechnung des Verwalters
gesondert hervor. Es ist wichtig, dass alle Verwalterabrechnungen bei der
Steuererklärung berücksichtigt werden. Außerdem sind etwaige Zinsen auf die
Instandhaltungsrücklage einkommensteuerpflichtig.
Quelle:
BFH-Beschluss vom 9. Dezember, IX B 124/08, LEXinform Nr. 5904824
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