Am 27.5.2009
wurde das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ im Finanzausschuss des
Bundestages beraten. Die abschließende Lesung im Bundestag fand Mitte Juni
statt; deren Ergebnisse sowie die konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen lagen
uns bei Redaktionsschluss aber noch nicht vor. An dieser Stelle möchten wir Sie
über die weitreichenden Änderungen des Gesetzes anhand einer Pressemitteilung
des Deutschen Bundestages informieren, dessen ursprüngliches Ziel eigentlich
nur die erhöhte Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
gewesen ist. Nach den Vereinbarungen im Finanzausschuss des Bundestages soll das
neue Gesetz u.a. auch Hilfen gegen die
Wirtschaftskrise bieten.
Folgende
Kernpunkte sieht das Bürgerentlastungsgesetz in seiner voraussichtlich neuesten
Fassung vor:
·
Bereits nach dem ursprünglichen Entwurf sollten Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 in voller Höhe steuerlich absetzbar
werden, soweit sie dazu dienen, ein „sozialhilferechtlich gewährleistetes
Leistungsniveau“ zu sichern. Beitragsanteile, die über eine Grundversorgung
hinaus gehen, wie etwa Beiträge für ein Einzelzimmer im Krankenhaus oder
Chefarztbehandlung sollten nicht berücksichtigt werden ebenso wie Beiträge zu
Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder
Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Diese generelle
Nichtberücksichtigung wird fallen gelassen. Stattdessen werden die bereits
bestehenden Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.500 € auf
1.900 € bzw. von 2.400 € auf 2.800 € erweitert. Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge können vollständig abgezogen werden. Erreichen
diese Aufwendungen aber die genannten Höchstbeträge, kommt ein Abzug anderer
Vorsorgeaufwendungen nicht mehr in Betracht. Entsprechende Anpassungen bei der
Vorsorgepauschale werden vorgenommen. Die Änderungen sorgen vor allem in
unteren Einkommensbereichen für Entlastung.
·
Die Umsatzgrenze bei der Istversteuerung
wird bundesweit auf 500.000 € angehoben. Damit soll die Liquidität von kleinen
und mittleren Unternehmen verbessert werden, denn diese müssen die ihren Kunden
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn die
Rechnung tatsächlich bezahlt wurde. Diese Maßnahme gilt bereits ab dem 1.7.2009
und wird zum 31.12.2011 auslaufen.
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Die körperschaftsteuerliche
Verlustabzugsregel für GmbHs, die durch das Unternehmensteuerreformgesetz
erheblich eingeschränkt wurde, wird in den Jahren 2008 und 2009 durch eine
Sanierungsklausel entschärft. Der Untergang von Verlustvorträgen soll damit für
sanierungswillige Investoren nicht ausgeschlossen werden. Die Anwendung der
Erleichterungsregel ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolges abhängig und
gilt für Anteilsübertragungen zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009. Ab 2010
sollen die bestehenden Verlustabzugsbeschränkungen grundlegend überarbeitet
werden. Die Sanierungserleichterungen gelten nur im Bereich der
Körperschaftsteuer. Die Regeln zum Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne
oder die erbschaftsteuerlichen Behaltensvorschriften
für die Begünstigung von Betriebsvermögen bleiben wie bisher bestehen.
·
Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird um 2 Mio. € auf 3
Mio. € angehoben. Damit sollen mehr als die Hälfte der mit der Zinsschranke
belasteten Unternehmen von dieser Regelung nicht mehr betroffen sein. Die
Ausweitung der Freigrenze gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem
25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
·
Volljährige Kinder dürfen in Zukunft mehr verdienen, ohne
dass der Kindergeldanspruch verloren geht. Die Einkünfte- und Bezügegrenze wird ab 2010 von 7.680 € auf 8.004 € angehoben.
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Arbeitnehmer haben künftig mehr Zeit für die Abgabe des
Antrags auf Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Antragsfrist wurde von 2 auf 4 Jahre
verlängert und entspricht damit dem allgemeinen Zeitraum für die
Antragsveranlagung. Die neue Frist gilt für alle nach 2006 angelegten
vermögenswirksamen Leistungen und ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen
über die Zulage zum Zeitpunkt der Gesetzverkündung noch nicht rechtskräftig
entschieden wurde.
Hinweis:
Über aktuelle
Änderungen aus dem Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie auf dem Laufenden
halten.
Leider enthält
das überarbeitete Gesetz keine Regelung zur Wiederabsetzbarkeit
von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, so wie es der Bundesrat
vorgeschlagen hatte. Auch ein Verlängern der Wahlmöglichkeit zwischen altem und
neuem Erbschaftsteuerrecht bis 31.12.2009 wurde bedauerlicherweise nicht
übernommen.
Quelle:
Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 27. Mai 2009, www.bundestag.de
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