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// RTS Steuerberater Info:Das Bürgerentlastungsgesetz


Bürgerentlastungsgesetz bringt weit mehr Änderungen als geplant

Am 27.5.2009 wurde das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ im Finanzausschuss des Bundestages beraten. Die abschließende Lesung im Bundestag fand Mitte Juni statt; deren Ergebnisse sowie die konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen lagen uns bei Redaktionsschluss aber noch nicht vor. An dieser Stelle möchten wir Sie über die weitreichenden Änderungen des Gesetzes anhand einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages informieren, dessen ursprüngliches Ziel eigentlich nur die erhöhte Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gewesen ist. Nach den Vereinbarungen im Finanzausschuss des Bundestages soll das neue Gesetz u.a. auch Hilfen gegen die Wirtschaftskrise bieten.

Folgende Kernpunkte sieht das Bürgerentlastungsgesetz in seiner voraussichtlich neuesten Fassung vor:

·          Bereits nach dem ursprünglichen Entwurf sollten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 in voller Höhe steuerlich absetzbar werden, soweit sie dazu dienen, ein „sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau“ zu sichern. Beitragsanteile, die über eine Grundversorgung hinaus gehen, wie etwa Beiträge für ein Einzelzimmer im Krankenhaus oder Chefarztbehandlung sollten nicht berücksichtigt werden ebenso wie Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Diese generelle Nichtberücksichtigung wird fallen gelassen. Stattdessen werden die bereits bestehenden Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.500 € auf 1.900 € bzw. von 2.400 € auf 2.800 € erweitert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können vollständig abgezogen werden. Erreichen diese Aufwendungen aber die genannten Höchstbeträge, kommt ein Abzug anderer Vorsorgeaufwendungen nicht mehr in Betracht. Entsprechende Anpassungen bei der Vorsorgepauschale werden vorgenommen. Die Änderungen sorgen vor allem in unteren Einkommensbereichen für Entlastung.

·          Die Umsatzgrenze bei der Istversteuerung wird bundesweit auf 500.000 € angehoben. Damit soll die Liquidität von kleinen und mittleren Unternehmen verbessert werden, denn diese müssen die ihren Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde. Diese Maßnahme gilt bereits ab dem 1.7.2009 und wird zum 31.12.2011 auslaufen.

·          Die körperschaftsteuerliche Verlustabzugsregel für GmbHs, die durch das Unternehmensteuerreformgesetz erheblich eingeschränkt wurde, wird in den Jahren 2008 und 2009 durch eine Sanierungsklausel entschärft. Der Untergang von Verlustvorträgen soll damit für sanierungswillige Investoren nicht ausgeschlossen werden. Die Anwendung der Erleichterungsregel ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolges abhängig und gilt für Anteilsübertragungen zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009. Ab 2010 sollen die bestehenden Verlustabzugsbeschränkungen grundlegend überarbeitet werden. Die Sanierungserleichterungen gelten nur im Bereich der Körperschaftsteuer. Die Regeln zum Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne oder die erbschaftsteuerlichen Behaltensvorschriften für die Begünstigung von Betriebsvermögen bleiben wie bisher bestehen.

·          Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird um 2 Mio. € auf 3 Mio. € angehoben. Damit sollen mehr als die Hälfte der mit der Zinsschranke belasteten Unternehmen von dieser Regelung nicht mehr betroffen sein. Die Ausweitung der Freigrenze gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.

·          Volljährige Kinder dürfen in Zukunft mehr verdienen, ohne dass der Kindergeldanspruch verloren geht. Die Einkünfte- und Bezügegrenze wird ab 2010 von 7.680 € auf 8.004 € angehoben.

·          Arbeitnehmer haben künftig mehr Zeit für die Abgabe des Antrags auf Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Antragsfrist wurde von 2 auf 4 Jahre verlängert und entspricht damit dem allgemeinen Zeitraum für die Antragsveranlagung. Die neue Frist gilt für alle nach 2006 angelegten vermögenswirksamen Leistungen und ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen über die Zulage zum Zeitpunkt der Gesetzverkündung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Hinweis:

Über aktuelle Änderungen aus dem Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Leider enthält das überarbeitete Gesetz keine Regelung zur Wiederabsetzbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, so wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Auch ein Verlängern der Wahlmöglichkeit zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis 31.12.2009 wurde bedauerlicherweise nicht übernommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 27. Mai 2009, www.bundestag.de

 

 


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