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// RTS Steuerberater Info:Dienstwagen zählt nicht bei Rentenberechnung


Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts müssen ein Dienstwagen und andere Sachleistungen des Arbeitgebers nicht in die Berechnung der Alterversorgung einbezogen werden. Der Begriff „Bruttomonatsgehalt“ umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen.

Der Rechtsstreit hatte folgenden Hintergrund: Dem ehemaligen Filialleiter eines Kreditinstituts stand auch ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der Versorgungsordnung des Arbeitgebers war vorgesehen, dass bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden sollte, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Der geldwerte Vorteil, den der frühere Filialleiter für die private Pkw-Nutzung monatlich in Höhe von 350 € versteuern musste, würde damit bei der Berechung der Betriebsrente außen vor bleiben. Der Mitarbeiter vertrat die gegenteilige Ansicht und wollte den geldwerten Vorteil des Dienstwagens als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einbeziehen. Hieraus errechnete sich eine um ca. 60 € höhere monatliche Betriebsrente. Diesen Mehrbetrag verlangte er von seinem früheren Arbeitgeber.

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, stellte sich das Landesarbeitsgericht gegen die Auffassung des Arbeitnehmers. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung sei deshalb nicht in die Ruhestandsbezüge einzubeziehen, weil der Dienstwagen nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt gehöre. Außerdem vertrat das Gericht die Meinung, dass unter dem
Oberbegriff „Bezüge“ das Gehalt mit einem als bestimmten Währungsbetrag angegebenen Bruttomonatsgehalt aufgeführt werde und daneben noch Gratifikationen und vermögensbildende Leistungen. Gehalt oder Bruttomonatsgehalt würden damit begrifflich gerade nicht umfassend für die gesamte Gegenleistung der Arbeitsleistung verwendet.

Weiterhin würden nach dem Urteil auch andere Sachleistungen nicht zum Bruttomonatsgehalt gehören, wie etwa Freiflüge, Kohle- und andere Energiedeputate oder der Haustrunk in Brauereien.

Hinweis:

Bei der Entscheidung spielte es keine Rolle, dass der frühere Filialleiter über viele Jahre hinweg die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der Ruhestandsbezüge nicht angegriffen hatte. Daraus hätte nämlich auch geschlussfolgert werden können, dass er diese Berechnungsweise für richtig betrachtet hätte.

Quelle: Hessisches LAG, Urteil vom 12. November 2008, 8 Sa 188/08, www.rechtsprechung.hessen.de; Hessisches LAG, Pressemitteilung vom 8. Juni 2009, Nr. 13/09, www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de

 


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