Nach einer
Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts müssen ein Dienstwagen und
andere Sachleistungen des Arbeitgebers nicht in die Berechnung der
Alterversorgung einbezogen werden. Der Begriff „Bruttomonatsgehalt“ umfasse
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte
Vorteile und Sachleistungen.
Der
Rechtsstreit hatte folgenden Hintergrund: Dem ehemaligen Filialleiter eines
Kreditinstituts stand auch ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur
Verfügung. In der Versorgungsordnung des Arbeitgebers war vorgesehen, dass bei
der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung das Bruttomonatsgehalt
einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen als
Bemessungsgrundlage herangezogen werden sollte, wobei Kinderzulagen und andere
Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Der geldwerte Vorteil, den der
frühere Filialleiter für die private Pkw-Nutzung monatlich in Höhe von 350 €
versteuern musste, würde damit bei der Berechung der Betriebsrente außen vor
bleiben. Der Mitarbeiter vertrat die gegenteilige Ansicht und wollte den
geldwerten Vorteil des Dienstwagens als Funktionszulage in das
Bruttomonatsgehalt einbeziehen. Hieraus errechnete sich eine um ca. 60 € höhere
monatliche Betriebsrente. Diesen Mehrbetrag verlangte er von seinem früheren
Arbeitgeber.
Nachdem das
Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, stellte sich das
Landesarbeitsgericht gegen die Auffassung des Arbeitnehmers. Der geldwerte
Vorteil aus der Dienstwagennutzung sei deshalb nicht in die Ruhestandsbezüge
einzubeziehen, weil der Dienstwagen nicht zum vertraglichen oder tariflichen
Bruttomonatsgehalt gehöre. Außerdem vertrat das Gericht die Meinung, dass unter
dem
Oberbegriff „Bezüge“ das Gehalt mit einem als bestimmten Währungsbetrag
angegebenen Bruttomonatsgehalt aufgeführt werde und daneben noch
Gratifikationen und vermögensbildende Leistungen. Gehalt oder
Bruttomonatsgehalt würden damit begrifflich gerade nicht umfassend für die
gesamte Gegenleistung der Arbeitsleistung verwendet.
Weiterhin
würden nach dem Urteil auch andere Sachleistungen nicht zum Bruttomonatsgehalt
gehören, wie etwa Freiflüge, Kohle- und andere Energiedeputate oder der
Haustrunk in Brauereien.
Hinweis:
Bei der
Entscheidung spielte es keine Rolle, dass der frühere Filialleiter über viele
Jahre hinweg die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der Ruhestandsbezüge
nicht angegriffen hatte. Daraus hätte nämlich auch geschlussfolgert werden
können, dass er diese Berechnungsweise für richtig betrachtet hätte.
Quelle:
Hessisches LAG, Urteil vom 12. November 2008, 8 Sa 188/08, www.rechtsprechung.hessen.de;
Hessisches LAG, Pressemitteilung vom 8. Juni 2009, Nr. 13/09, www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de
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