Urplötzlich
hat das Finanzministerium die Anforderungen für die Gewährung der
Ehrenamtspauschale verschärft, wenn Vereine an ihren Vorstand Zahlungen von bis
zu 500 € pro Jahr leisten möchten oder dies bereits geschehen ist. Für die
meisten Vereine gibt es daher dringenden Handlungsbedarf. Nach den neuen
Anforderungen des Finanzministers muss die Satzung nun ausdrücklich die
Zahlung erlauben.
Noch in der
vorhergehenden Anweisung hieß es, dass es ausreicht, wenn die Satzung die
Vergütungen an den Vorstand nicht verbietet. Die Zahlungen an den Vorstand
waren somit nur dann unzulässig, wenn in der Satzung ausdrücklich die
Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit verlangt werde.
Unzulässige Zahlungen hätten damit den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge.
Aber auch wenn die Satzung eine solche schädliche Formulierung enthalten hätte,
wäre ein Aufwandsersatz innerhalb der 500-€-Grenze ohne Probleme gewesen, wenn
die Satzung bis zur damals gesetzten Frist am 31.3.2009 angepasst wurde und die
Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht überstiegen. Ein
Einzelnachweis wurde nicht gefordert.
Das neue
Schreiben des Finanzministers ändert die bisherige Anweisung. Nun muss die
Satzung des Vereins Zahlungen an den Vorstand ausdrücklich erlauben. Werden
trotzdem pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an
Mitglieder des Vorstandes gezahlt, liegt ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit
insbesondere gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor. Die Finanzverwaltung
liefert als Begründung, dass bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch die unentgeltliche
Geschäftsbesorgung durch den Vorstand geregelt sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes habe der Vorstand zumindest Anspruch auf tatsächlich
nachgewiesene Kosten. Aber alle Zahlungen für Arbeitszeit und Arbeitskraft
seien Entgelt für die geleistete Tätigkeit.
Nunmehr darf
der Verein nur die Kosten dem Vorstand erstatten, die er einzeln nachweist.
Pauschaler Aufwandsersatz ist nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich
erlaubt. Zahlt beispielsweise der Verein dem Vorstandsvorsitzenden 300 € pro
Jahr für die Nutzung seines heimischen Arbeitszimmers und des privaten
Telefonanschlusses, muss diese Regelung geändert werden, denn solche Zahlungen
sind nun nicht mehr erlaubt. Entweder der Verein ändert seine Satzung oder der
Vorstand weist die Kosten einzeln nach.
Vorgaben,
wie die Satzung nun denn lauten könnte, macht die Finanzverwaltung nicht. Die
Satzung kann demnach allgemeine oder konkrete Bestimmungen treffen. Folgende
Möglichkeiten sind denkbar:
·
Die allgemeine Erlaubnis: “Der Vorstand kann für seine
Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“
·
Eine Vergütung nach Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung: „Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung
nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.“
·
Die verbindliche Erlaubnis begrenzt auf 500 €: „Der Vorstand
kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung gewähren, die im Rahmen des § 3
Nr. 26a EStG liegt.“
·
Ein pauschalierter verbindlicher Aufwandsersatz: „Der
Vorstand darf sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis
zu 500 € pro Jahr gewähren, sofern diese Entschädigung den tatsächlich
entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.“
Hinweis:
Damit die Vereine
wegen solcher Zahlungen nicht ihre Gemeinnützigkeit verlieren, wurde die
Übergangsfrist für Satzungsänderungen bis zum
31.12.2009 verlängert. Zahlungen an den Vorstand sind dann trotz mangelnder
Satzungserlaubnis nicht steuerschädlich, vorausgesetzt die
Mitgliederversammlung des Vereins beschließt die Satzungsänderung
bis zu diesem Zeitpunkt.
Quelle: BMF-Schreiben vom 22. April 2009, IV C 4 S 2121/07/0010, LEXinform Nr. 5232048
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