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// RTS Steuerberater Info:Körperschaftsteuer-Guthaben mit oder ohne Soli-Zuschlag?


Seit September vergangenen Jahres werden Körperschaftsteuerguthaben, die noch aus dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren herrühren, durch die Finanzämter erstattet. Leider ohne Solidaritätszuschlag, obwohl dieser seit Anfang der 1990-iger Jahre auf die damals thesaurierten Gewinne ebenfalls abgeführt werden musste. Sehr zum Nachteil der betroffenen Steuerpflichtigen reagierte die Finanzverwaltung ablehnend auf Einsprüche, die sich gegen die Nichtauszahlung des Solidaritätszuschlags richteten. Sie geht davon aus, dass die Systemumstellung dazu führt, dass die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 bis 2017 die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr mindert und daher kein Auszahlungsanspruch besteht.

Doch nun gibt es Hoffnung, denn vor dem Finanzgericht Köln sind mehrere Musterklagen anhängig, mit denen die Auszahlung des Solidaritätszuschlags begehrt wird, der auf das zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben entfällt (Az.: 13 K 492/09 und 13 K 64/09).

Hinweis:

Der Einspruch sollte u.E. gegen den Festsetzungsbescheid zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens eingelegt werden. Einen Anspruch auf Verfahrensruhe gibt es noch nicht, da sich das Verfahren erst im finanzgerichtlichen Stadium befindet. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 3. Juni 2009, LEXinform Nr. 0434117

 


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