Seit
September vergangenen Jahres werden Körperschaftsteuerguthaben, die noch aus
dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren
herrühren, durch die Finanzämter erstattet. Leider ohne Solidaritätszuschlag,
obwohl dieser seit Anfang der 1990-iger Jahre auf die damals thesaurierten
Gewinne ebenfalls abgeführt werden musste. Sehr zum Nachteil der betroffenen
Steuerpflichtigen reagierte die Finanzverwaltung ablehnend auf Einsprüche, die
sich gegen die Nichtauszahlung des Solidaritätszuschlags richteten. Sie geht
davon aus, dass die Systemumstellung dazu führt, dass die Erstattung des
Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 bis 2017 die Bemessungsgrundlage
für den Solidaritätszuschlag nicht mehr mindert und daher kein
Auszahlungsanspruch besteht.
Doch nun
gibt es Hoffnung, denn vor dem Finanzgericht Köln sind mehrere Musterklagen
anhängig, mit denen die Auszahlung des Solidaritätszuschlags begehrt wird, der
auf das zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben entfällt (Az.:
13 K 492/09 und 13 K 64/09).
Hinweis:
Der Einspruch
sollte u.E. gegen den Festsetzungsbescheid zur
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens eingelegt werden. Einen Anspruch auf
Verfahrensruhe gibt es noch nicht, da sich das Verfahren erst im
finanzgerichtlichen Stadium befindet. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Quelle: FG
Köln, Pressemitteilung vom 3. Juni 2009, LEXinform
Nr. 0434117
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37
Tel.: +49(0)711/9554-0
Fax: +49(0)711/9554-1000
E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.