Die
Künstlersozialversicherungspflicht greift nicht automatisch für gemeinnützige
Musikvereine bzw. deren Orchesterbetrieb. Eine Ausnahme gibt es nur für den
Ausbildungsbereich, was kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) entschied.
Konkret ging
es um einen Musikverein, der gegen die Künstlersozialkasse geklagt hatte, weil
sie die Vergütungen an die Musiklehrer und Dirigenten als beitragspflichtig
eingestuft hatte. Der Verein wollte sich mit den Argumenten aus der Affäre
ziehen, dass die Aufführung der künstlerischen Werke sowie die Darbietung
künstlerischer Leistungen nicht seinen wesentlichen Zweck darstellen würden. Im
Übrigen würde in der Musikschule nur der vereinseigene Nachwuchs ausgebildet
werden.
Das BSG gab
dem Verein immerhin im ersten Punkt Recht. Nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz sind Betreiber von Orchestern nur dann
abgabepflichtig, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet sei, künstlerische
und publizistische Werke und Leistungen öffentlich darzubieten oder
aufzuführen. Das gelte für einen Musikverein nur dann, wenn sein
Tätigkeitsschwerpunkt auf dem öffentlichen Auftritt des Orchesters
(einschließlich der Probenarbeit) liege und die Aspekte von Freizeitgestaltung
und Hobbypflege nur untergeordneten Charakter hätten. Im hier verhandelten Fall
trat das Orchester zwar mit einer gewissen Regelmäßigkeit öffentlich auf, aber
der Tätigkeitsschwerpunkt lag eben nicht in diesem Bereich.
Allerdings
lag Beitragspflicht wegen der Musikschule vor. Eine Musikschule im Sinne des
Künstlersozialversicherungsgesetzes liege auch dann vor, wenn die Schüler dem
Verein angehören müssen. Instrumentalischer Unterricht falle auch dann unter
den Begriff der „Lehre von Musik“, wenn die Kinder und Jugendlichen
unterrichtet werden, um in einem Laienorchester mitzuwirken.
Hinweis:
Ob und in welcher
Höhe Beiträge zur Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen, ist ein
vielschichtiges Thema, mit dem sich
nicht nur Musikvereine, Theater oder Verlage auseinandersetzen müssen.
Quelle:
BSG-Urteil vom 20. November 2008, B 3 KS 5/07 R, LEXinform Nr. 1554406
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