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// RTS Steuerberater Info:Künstlersozialabgabe: Sind Musikvereine beitragspflichtig?


Die Künstlersozialversicherungspflicht greift nicht automatisch für gemeinnützige Musikvereine bzw. deren Orchesterbetrieb. Eine Ausnahme gibt es nur für den Ausbildungsbereich, was kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) entschied.

Konkret ging es um einen Musikverein, der gegen die Künstlersozialkasse geklagt hatte, weil sie die Vergütungen an die Musiklehrer und Dirigenten als beitragspflichtig eingestuft hatte. Der Verein wollte sich mit den Argumenten aus der Affäre ziehen, dass die Aufführung der künstlerischen Werke sowie die Darbietung künstlerischer Leistungen nicht seinen wesentlichen Zweck darstellen würden. Im Übrigen würde in der Musikschule nur der vereinseigene Nachwuchs ausgebildet werden.

Das BSG gab dem Verein immerhin im ersten Punkt Recht. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind Betreiber von Orchestern nur dann abgabepflichtig, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet sei, künstlerische und publizistische Werke und Leistungen öffentlich darzubieten oder aufzuführen. Das gelte für einen Musikverein nur dann, wenn sein Tätigkeitsschwerpunkt auf dem öffentlichen Auftritt des Orchesters (einschließlich der Probenarbeit) liege und die Aspekte von Freizeitgestaltung und Hobbypflege nur untergeordneten Charakter hätten. Im hier verhandelten Fall trat das Orchester zwar mit einer gewissen Regelmäßigkeit öffentlich auf, aber der Tätigkeitsschwerpunkt lag eben nicht in diesem Bereich.

Allerdings lag Beitragspflicht wegen der Musikschule vor. Eine Musikschule im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes liege auch dann vor, wenn die Schüler dem Verein angehören müssen. Instrumentalischer Unterricht falle auch dann unter den Begriff der „Lehre von Musik“, wenn die Kinder und Jugendlichen unterrichtet werden, um in einem Laienorchester mitzuwirken.

Hinweis:

Ob und in welcher Höhe Beiträge zur Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen, ist ein vielschichtiges Thema,  mit dem sich nicht nur Musikvereine, Theater oder Verlage auseinandersetzen müssen.

Quelle: BSG-Urteil vom 20. November 2008, B 3 KS 5/07 R, LEXinform Nr. 1554406

 


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