Wann können
in der Bilanz Rückstellungen für Mehrsteuern, die durch eine Betriebsprüfung
anstehen, gebildet werden? Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sie im
Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen.
Etwas
anderes gilt für Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen. Dabei beruft sich
die Finanzverwaltung auf die dazu ergangene Rechtsprechung des BFH. Erst wenn
diese Mehrsteuern bspw. durch den Betriebsprüfer aufgedeckt werden, kommt in
diesem Jahr eine Rückstellung in Betracht.
Zurzeit ist
zu diesem Thema ein Verfahren beim BFH (Az.: I R 43/08) anhängig, das der Frage
nachgehen soll, wann eine Gewerbesteuerrückstellung für Mehrsteuern nach einer
Betriebsprüfung, die aus einer verdeckten Gewinnausschüttung resultiert,
anzusetzen ist. Das Finanzgericht Hamburg als Vorinstanz urteilte, dass die
Rückstellung erst im Jahr der Betriebsprüfung in Betracht käme, da der
Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht davon ausging, dass
seine Bilanz falsch sei. Bis zum Abschluss des Verfahrens will die Verwaltung
aber an den obigen Prinzipien festhalten.
Hinweis:
Steuerlich
interessant sind lediglich noch die Betriebssteuern, wie z.B. Umsatz- oder
Lohnsteuer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 darf auch die Gewerbesteuer den
Gewinn nicht mehr mindern. Das heißt aber noch nicht, dass diese Rückstellung
in der Steuerbilanz nicht mehr auftaucht. Vielmehr muss der Rückstellungsbetrag
außerbilanziell korrigiert werden. Damit wirkt sich die Rückstellung mindernd
auf das Betriebsvermögen aus, was wiederum für die Inanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrags positiv sein kann.
Quelle:
OFD-Koblenz, Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 31. März
2009, S 2137 A St 314, LEXinform Nr. 5232070
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