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// RTS Steuerberater Info:Rückstellungen für Mehrsteuern wegen Betriebsprüfungen


Wann können in der Bilanz Rückstellungen für Mehrsteuern, die durch eine Betriebsprüfung anstehen, gebildet werden? Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sie im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen.

Etwas anderes gilt für Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen. Dabei beruft sich die Finanzverwaltung auf die dazu ergangene Rechtsprechung des BFH. Erst wenn diese Mehrsteuern bspw. durch den Betriebsprüfer aufgedeckt werden, kommt in diesem Jahr eine Rückstellung in Betracht.

Zurzeit ist zu diesem Thema ein Verfahren beim BFH (Az.: I R 43/08) anhängig, das der Frage nachgehen soll, wann eine Gewerbesteuerrückstellung für Mehrsteuern nach einer Betriebsprüfung, die aus einer verdeckten Gewinnausschüttung resultiert, anzusetzen ist. Das Finanzgericht Hamburg als Vorinstanz urteilte, dass die Rückstellung erst im Jahr der Betriebsprüfung in Betracht käme, da der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht davon ausging, dass seine Bilanz falsch sei. Bis zum Abschluss des Verfahrens will die Verwaltung aber an den obigen Prinzipien festhalten.

Hinweis:

Steuerlich interessant sind lediglich noch die Betriebssteuern, wie z.B. Umsatz- oder Lohnsteuer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 darf auch die Gewerbesteuer den Gewinn nicht mehr mindern. Das heißt aber noch nicht, dass diese Rückstellung in der Steuerbilanz nicht mehr auftaucht. Vielmehr muss der Rückstellungsbetrag außerbilanziell korrigiert werden. Damit wirkt sich die Rückstellung mindernd auf das Betriebsvermögen aus, was wiederum für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags positiv sein kann.

Quelle: OFD-Koblenz, Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 31. März 2009, S 2137 A St 314, LEXinform Nr. 5232070

 


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