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// RTS Steuerberater Info:Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland


Unterhaltsleistungen mindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast. Das gilt auch für Unterhaltszahlungen an Personen, die im Ausland leben. Allerdings müssen einige Besonderheiten beachtet werden. So müssen etwa die Aufwendungen zum Unterhalt nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sein. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter geht man grundsätzlich davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, in der Regel durch eigene Arbeit. Die unterhaltsberechtigte Person muss dazu ihre Arbeitskraft in ausreichendem Maße ausschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Die Finanzverwaltung vertritt deshalb die Auffassung, dass für Personen im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Nur in Ausnahmefällen darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden. Dazu müssen aber wichtige Gründe vorliegen, die den Unterhaltsberechtigten an einer Beschäftigung in vollem oder teilweisem Umfang hindern. Als Hinderungsgründe kommen im Einzelnen beispielsweise in Betracht:

·          Alter,

·          Behinderung,

·          schlechter Gesundheitszustand,

·          die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren,

·          die Pflege behinderter Angehöriger,

·          ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte vor Kurzem, dass eine Unterhaltsberechtigung nach wie vor erst dann in Betracht komme, wenn geprüft wurde, ob der Angehörige zunächst seine Arbeitskraft einsetzen muss. Bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der unterstützte Angehörige nicht unterhaltsberechtigt. Konkret wurde die Unterhaltsberechtigung für die Ehefrau eines Steuerpflichtigen abgelehnt, die in Bosnien-Herzegowina mit ihren beiden 13 und 18 Jahre alten Kindern lebte und ihren Unterhaltsbeitrag durch Haushaltsführung erbringen wollte. Das erachtete das Gericht als nicht ausreichend, um damit die Erwerbsobliegenheit zu erfüllen. Ein Ansatz der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung sei dann nicht möglich, so das Finanzgericht.

Hinweis:

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Somit muss der BFH nun ein abschließendes Urteil in dieser Sache fällen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008, 13 K 13009/08, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 5/09), EFG 2009 S. 398

 


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