Unterhaltsleistungen
mindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast. Das gilt
auch für Unterhaltszahlungen an Personen, die im Ausland leben. Allerdings
müssen einige Besonderheiten beachtet werden. So müssen etwa die Aufwendungen
zum Unterhalt nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen
Person notwendig und angemessen sein. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter geht
man grundsätzlich davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten
können, in der Regel durch eigene Arbeit. Die unterhaltsberechtigte Person muss
dazu ihre Arbeitskraft in ausreichendem Maße ausschöpfen (sog.
Erwerbsobliegenheit). Die Finanzverwaltung vertritt deshalb die Auffassung,
dass für Personen im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich keine
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.
Nur in Ausnahmefällen darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert
werden. Dazu müssen aber wichtige Gründe vorliegen, die den Unterhaltsberechtigten
an einer Beschäftigung in vollem oder teilweisem Umfang hindern. Als
Hinderungsgründe kommen im Einzelnen beispielsweise in Betracht:
·
Alter,
·
Behinderung,
·
schlechter Gesundheitszustand,
·
die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren,
·
die Pflege behinderter Angehöriger,
·
ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine
Berufsausbildung.
Das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte vor Kurzem,
dass eine Unterhaltsberechtigung nach wie vor erst dann in Betracht komme, wenn
geprüft wurde, ob der Angehörige zunächst seine Arbeitskraft einsetzen muss.
Bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der unterstützte
Angehörige nicht unterhaltsberechtigt. Konkret wurde die Unterhaltsberechtigung
für die Ehefrau eines Steuerpflichtigen abgelehnt, die in Bosnien-Herzegowina
mit ihren beiden 13 und 18 Jahre alten Kindern lebte und ihren
Unterhaltsbeitrag durch Haushaltsführung erbringen wollte. Das erachtete das
Gericht als nicht ausreichend, um damit die Erwerbsobliegenheit zu erfüllen.
Ein Ansatz der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung sei dann
nicht möglich, so das Finanzgericht.
Hinweis:
Gegen das Urteil
wurde Revision eingelegt. Somit muss der BFH nun ein abschließendes Urteil in
dieser Sache fällen.
Quelle: FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008, 13 K 13009/08, Revision
eingelegt (Az. des BFH: VI R 5/09), EFG 2009 S. 398
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