Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist
grundsätzlich als Arbeitslohn zu beurteilen. An dieser Betrachtung ändert sich
auch dann nichts, wenn ein mittelbares betriebliches Eigeninteresse des
Arbeitgebers besteht.
Der Arbeitgeber eines im Flugsicherungsdienst tätigen
Angestellten hatte diesen arbeitsvertraglich verpflichtet, sich in Abständen
von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen. Die
Kosten für diese Kur hatte der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen. Es stellte
sich hier die Frage, ob die Übernahme der Kosten als Arbeitslohn oder aber als
in eigenbetrieblichem Interesse erbrachte Betriebsausgaben anzusehen sei. Von
einem eigenbetrieblichen Interesse kann nach herrschender Meinung nur dann
ausgegangen werden, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers nahezu ausschließlich
betrieblich veranlasst sind. In dem geschilderten Fall ist zwar eine solche
betriebliche Veranlassung gegeben, das Eigeninteresse des Arbeitnehmers ist
jedoch erheblich, da Aufwendungen für eine Kur den privaten Bereich betreffen.
Auch wenn Grundlage hierzu eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag
ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Eine Aufteilung solcher
Aufwendungen ist nicht möglich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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