Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist der
Einheitswert des Grundstücks. Dieser wird für bestimmte Geschäftsgrundstücke
nach dem sog. Sachwertverfahren ermittelt. Dabei ist vom Bodenwert, vom
Gebäudewert und vom Wert der Außenanlagen auszugehen. Grundlage des
Gebäudewerts ist der Kubikmeter umbauten Raumes, der mit durchschnittlichen
Herstellungskosten multipliziert wird.
Ein nicht ausgebautes Dachgeschoss ist bei der Ermittlung der
Kubikmeter umbauten Raumes nur zu einem Drittel zu berücksichtigen. Ein nicht
ausgebautes Dachgeschoss liegt u. a. vor, wenn die Decke über dem obersten
Vollgeschoss nicht begehbar ist. Auch abgehängte Decken, die nur dazu dienen,
verkleidete Versorgungsleitungen aufzunehmen, begründen ein nicht ausgebautes
Dachgeschoss.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[6])
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